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Kommune
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Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
205/2002
Datum
Planungsamt
21.05.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
20.06.2002
Rat
11.07.2002
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Lamersdorf Nr. 1
- Beschluss über die eingegangene Anregung
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Über die eingegangene Anregung wird gemäß dem im Anhang dargelegten Beschlussvorschlag
beschlossen.
Gem. § 10 BauGB wird die 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Lamersdorf Nr. 1,
bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen.
Die Begründung wird gebilligt.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ist gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen.
Begründung:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 13.12.2001 die Aufstellung der oben angeführten Änderung des
Bebauungsplanes beschlossen. Erörtert wurde die Sachlage im Ausschuss für Gemeindeplanung und –
entwicklung am 29.11.2001. Die betroffenen Bürger und Träger öffentlicher Belange sind entsprechend
beteiligt worden. Von der RWE Rheinbraun AG ist eine Stellungnahme eingegangen, die keine
Auswirkungen auf die Ausweisungen der Änderung des Bebauungsplanes haben. Entsprechend kann
der Vorentwurf wie abgestimmt als Satzung beschlossen werden.
Der Entwurf kann in der Sitzung erörtert werden.
GEMEINDE INDEN
8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
Lamersdorf Nr. 1
Abwägung der eingegangenen Anregungen gemäß § 1 Abs. 6 BauGB im Verfahren nach § 13 BauGB
Stand Juni 2002
Anregung der RWE Rheinbraun AG mit Schreiben vom 04.02.2002
Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anregung:
Abwägung:
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des
Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5104 in
einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage
„blau“ dargestellt, Böden ausweist, die humoses
Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen
Bodendruck und im allgemeinen kaum tragfähig.
Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten
auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung diese Böden mit
unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend
der
Nr.
15.11
der
Anlage
zur
Planzeichenverordnung
als
Fläche
zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054
„Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der
DIN 18 196 „Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Die betroffenen Grundstücke sind zum jetzigen
Zeitpunkt schon bebaut. Die Vorgaben sind im
Rahmen der Durchführung der Bauvorhaben und
im Baugenehmigungsverfahren zu klären.