Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
II/Hall
12.11.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
26.11.2002
Rat
19.12.2002
TOP Ein Ja
Nein
276/2002
Ent Bemerkungen
Betrifft:
3. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2002 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung vom
19. Dezember 2002 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999.
Begründung:
Bio-Tonne:
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Bio-Tonnen werden wie folgt festgesetzt:
MGB 120 - 14-tägige Leerung
100,08 € (Gebühr 2002 = 83,28 DM )
MGB 240 - 14-tägige Leerung
155,88 € (Gebühr 2002 = 121,56 DM )
Abfallsack:
Die Gebühr für den Abfallsack in Höhe von 3,50 € sollte nicht verändert werden.
Sperrmüll:
Die Gebühr für eine Sperrmüllmarke je Stück/Bündel/Gerät in Höhe von 5,00 € für die Entsorgung
von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlschränke, Ölradiatoren, Wärmetauscher,
Altholz und Altmetall sollte nicht verändert werden.
Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container):
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Restmüllgefäße und Umleerbehälter (Container) sollen
wie nachfolgend aufgeführt festgesetzt werden:
MGB 60 – 14-tägige Leerung
95,16 € ( Gebühr in 2002 = 96,48 € )
MGB 120 – 14-tägige Leerung
158,64 € ( Gebühr in 2002 = 152,04 € )
MGB 240 – 14-tägige Leerung
299,64 € ( Gebühr in 2002 = 277,68 € )
1,1 cbm Umleerbehälter (Container) 1.424,64 € ( Gebühr in 2002 = 1.223,40 € )
Vorlage: 276/2002
Seite - 2 -
3. Änderungssatzung
vom 19. Dezember 2002 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 2001 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999
Aufgrund der §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) und den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712) zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des
Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000 und
Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2000 und zur Änderung anderer
Vorschriften vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner
Sitzung vom 19. Dezember 2002 folgende 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 16.
Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999
beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt für einen
a) Müllgroßbehälter jährlich
bei 60 l Rauminhalt (MGB 60)
– 14-tägige Leerung -
95,16 €
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
– 14-tägige Leerung -
158,64 €
bei 240 l Rauminhalt (MBG 240)
– 14-tägige Leerung -
299,64 €
1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) jährlich – 14-tägige Leerung - 1.424,64 €
b) Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt für die Bio-Tonne
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
- 14-tägige Leerung - 100,08 €
bei 240 l Rauminhalt (MGB 240)
- 14-tägige Leerung - 155,88 €
Für die Bio-Tonne besteht Anschluss- und Benutzungspflicht; auf die Befreiungsmöglichkeiten gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung wird hingewiesen.
Vorlage: 276/2002
Seite - 3 -
Artikel II
Diese 3. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die 2.
Änderungssatzung vom 13. Dezember 2000, zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde
Inden vom 16. Juni 1999 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 3. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2002 zur Gebührensatzung vom 16.
Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 19. Dezember 2002
Bürgermeister