Daten
Kommune
Inden
Größe
20 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Garten- und Friedhofsamt
67 31 01
13.08.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
11.09.2002
Rat
02.10.2002
TOP Ein Ja
Nein
227/2002
Ent Bemerkungen
Betrifft:
6. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 29.04.1982 und
14. Änderung des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29.04.1982 zur Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 29.04.1982
Beschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Inden beschließt die als Anlage beigefügte 6. Änderungssatzung zur Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 29.04.1982 und die 14.
Änderung des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29.04.1982 zur Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 29.04.1982
Begründung:
In der 19. Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses am 19.06.2002 wurde um die Vorbereitung
einer Vorlage gebeten, aufgrund derer die Anlage eines anonymen Reihengrabfeldes für Urnen
weiter beraten werden kann.
Der Friedhof in Inden/Altdorf bietet aufgrund seiner Größe, Kapazität und seiner Anlage, wie auch
seiner zentralen Lage die Möglichkeit, ein Feld für anonyme Urnenbestattungen für Bürger aus der
Gemeinde Inden anzulegen. Die beabsichtigte Lage ist dem beigefügten Plan zu entnehmen.
Im Bereich rechts des Hochkreuzes (vom Friedhof aus gesehen) sind in den vergangenen Jahren
Umbettungen von Gebeinen aus den aufgelassenen Ortschaften Inden und Altdorf in ein
Sammelgrab erfolgt. Die hier anonym beigesetzten Gebeine stammen von den ehemaligen
Kirchenfriedhöfen, von den kommunalen Friedhöfen und von neuzeitlichen Gebeinfunden der
Archäologen rund um Geuenich.
Der Bereich links des Hochkreuzes kann in Fortführung des für die Stelle am Hochkreuz
ursprünglich angedachten Zweckes für weitere namenlose Beisetzungen genutzt werden. Hier kann
ein Grabfeld von 6,00 x 9,00 m ausgewiesen werden. Da für jede Grabstelle eine Fläche von 50 x
50 cm notwendig ist, können hier im Laufe der Jahrzehnte bis zu 216 anonyme Urnen beigesetzt
werden (12 Reihen zu je 18 Urnen). Die Grabtiefe beträgt 50 cm.
Die vier Eckpunkte des Feldes sind mit tief fundamentierten Steinen zu versehen, die als
Messpunkte, auch noch in einigen Jahrzehnten, die Ermittlung einzelner Grabstellen möglich
machen.
Das ganze Grabfeld wird den Charakter einer Rasenfläche behalten. So kann bei jeder erfolgten
Beisetzung die zuvor abgehobene Grasnarbe wieder eingesetzt werden.
Vorlage: 227/2002
Seite - 2 -
Um eine Rechtsgrundlage für die Bestattung in anonymen Urnengrabstätten zu schaffen, bedarf es
einer Ergänzung der bestehenden Friedhofssatzung wie auch der dazu gehörenden Gebührensatzung.
Die notwendigen Änderungen sind der beiliegenden 6. Änderungssatzung zu entnehmen.
Des weiteren muss der Gebührentarif der Gebührensatzung ergänzt werden.
Da bisher keine Gebühr für den Erwerb eines Urnenreihengrabes in der Gebührensatzung
festgesetzt wurde, sollte analog den Gebühren für Wahlgrabstätten (Verhältnis „normales“
Wahlgrab und Urnenwahlgrab) festgelegt werden.
Somit beträgt die Gebühr für den Erwerb einer Urnenreihengrabstätte 1/3 der Gebühr, die für den
Erwerb eines Reihengrabes festgelegt wurde. Dies wären derzeit 50,00 €.
Die Gebühr für eine anonyme Urnengrabstätte berücksichtigt folgendes:
1. Die Größe einer „normalen“ Urnenreihengrabstätte beträgt 0,72 qm.
2. Die Größe einer anonymen Urnenreihengrabstätte beträgt 0,25 qm.
3. Die anonyme Urnenreihengrabstätte wird 30 Jahre von der Gemeinde gepflegt d.h. gemäht.
Unter dem Gesichtspunkt der Größenverhältnisse würde die Gebühr 17,36 € betragen. Da für das
Mähen der Fläche über die Dauer von 30 Jahren eine Kostenberechnung äußerst schwierig ist, sollte
hierfür eine derzeitige Gebühr von 90 € (= 3 €/Jahr) angesetzt werden. Somit ergibt dies eine
Gebühr in Höhe von aufgerundet 110 €. Da diese Gebührenhöhe etwa ein Drittel einer
Urnenwahlgrabgebühr (= rd. 333 €) ausmacht, sollte – damit künftige Kostensteigerungen
automatisch aufgefangen werden – die Gebühr für eine anonyme Urnenreihengrabstätte auf ein
Drittel der Urnenwahlgrabgebühr festgesetzt werden. Die Gebühr ist auf volle 5,-- € aufzurunden.
Im Zusammenhang mit der Einführung von anonymen Urnenreihengrabstätten und den damit
notwendig werdenden Änderungen sollte eine noch erforderliche Euro-Anpassung erfolgen:
Unter Punkt 1.1.1 der Gebührensatzung (7. Änderung) ist festgelegt, dass die Gebühr für eine
Urnenwahlgrabstätte 1/3 der Gebühr gem. Tarif-Nr. 1.1 beträgt. „Die Gebühr ist auf volle 10,- DM
aufzurunden.“
Infolge der Euro-Anpassung sollte diese Aufrundung auf volle 5,00 Euro abgeändert werden.
Vorlage: 227/2002
Seite - 3 67 31 01/1
6. Änderungssatzung
vom 02.10.2002 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden
vom 29.04.1982
Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245) hat der Rat der Gemeinde Inden in
seiner Sitzung vom 02.10.2002 folgende 6. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 13 (Allgemeine Vorschriften) Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
f) anonyme Urnenreihengrabstätten
§ 16 (Urnenbestattungen) Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
Die Beisetzung in anonymen Urnenreihengrabstätten erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche
von 0,50 m x 0,50 m. Ein anonymes Urnenereihengrabfeld ist zentral auf dem Friedhof in
Inden/Altdorf ausgewiesen.
§ 20 (Einrichtung von Grabmalen) wird wie folgt ergänzt:
(10)
Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen sowie sonstige Kennzeichnung
derselben sind auf anonymen Urnengräbern nicht gestattet.
Artikel II
Diese 6. Änderungssatzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 6. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der
Gemeinde Inden vom 29.04.1982 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Vorlage: 227/2002
Seite - 4 -
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 02.10.2002
Bürgermeister
Vorlage: 227/2002
Seite - 5 67 31 01/2
14. Änderung
vom 02. Oktober 2002 des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29. April 1982 zur Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Inden vom 29. April 1982.
Aufgrund der §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) in Verbindung mit den §§ 1,2, 4, 5
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes zur Regelung
der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im
Haushaltsjahr 2000 und zur Änderung anderer Vorschriften vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S.
718) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 02. Oktober 2002 folgende 14. Änderung
des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29. April 1982 zur Satzung über das Friedhofs- und
Bestattungswesen der Gemeinde Inden vom 29. April 1982 beschlossen:
Artikel I
Nachfolgende Gebührensatz des Gebührentarifs wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
1. Gebühr für Erwerb, Verlängerung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten
1.1.1 Urnenwahlgrabstätte (je Grabstätte)
Die Gebühr beträgt 1/3 der Gebühr gemäß Tarif-Nr. 1.1.
Die Gebühr ist auf volle 5,00 Euro aufzurunden.
1.2
Für Verlängerung bzw. Wiedererwerb der Nutzungsrechtes gemäß § 15 Abs.
4 bzw. 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung wird je Jahr 1/30 der Gebühr
gem. Tarif 1.1 bzw. 1.1.1 für jede Grabstätte gehörende Grabstelle erhoben.
1.4
Erwerb einer Urnenreihengrabstätte
1.5
Die Gebühr einer anonymen Urnenreihengrabstätte beträgt 1/3 der Gebühr
gemäß Tarif-Nr. 1.1.1.
Die Gebühr ist auf volle 5,00 Euro aufzurunden.
50,00 Euro
Vorlage: 227/2002
Seite - 6 Artikel II
Diese 14. Änderung des Gebührentarifs tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 14. Änderung des Gebührentarifs vom 02. Oktober 2002 des Gebührentarifs der
Gebührensatzung vom 29. April 1982 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der
Gemeinde Inden vom 29. April 1982 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 02.10.2002
Bürgermeister