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Beschlussvorlage (Bildung und Besetzung der Ausschüsse)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
147 kB
Datum
11.06.2014
Erstellt
02.06.14, 13:09
Aktualisiert
02.06.14, 13:09
Beschlussvorlage (Bildung und Besetzung der Ausschüsse) Beschlussvorlage (Bildung und Besetzung der Ausschüsse) Beschlussvorlage (Bildung und Besetzung der Ausschüsse) Beschlussvorlage (Bildung und Besetzung der Ausschüsse) Beschlussvorlage (Bildung und Besetzung der Ausschüsse) Beschlussvorlage (Bildung und Besetzung der Ausschüsse)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 10.1 / Büro der Bürgermeisterin, TOP Pressestelle, Datenschutz Sachbearbeiter/in: Claudia Seidenpfennig Drs.-Nr.: 211.14 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 22.05.2014 Bemerkungen 11.06.2014 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bildung und Besetzung der Ausschüsse X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Beschlussentwurf: 1. 2. 3. 4. Der Rat der Stadt Kerpen beschließt, folgende Ausschüsse zu bilden: Die Zahl der Ausschusssitze und die Zusammensetzung (Zahl der Ratsmitglieder, der sachkundigen Bürger/innen und gfs. der sachkundigen Einwohner/innen) wird wie folgt festgelegt: Der Rat wählt wie folgt die Ausschussmitglieder und stellvertretenden Ausschussmitglieder: Die Fraktionen benennen wie folgt die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse: Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Seidenpfennig Nimtz Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeisterin Abt. 10.1 Ratsbüro Sieburg Seidenpfennig Begründung: 1. Bildung der Ausschüsse 1.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften sind folgende Ausschüsse (Pflichtausschüsse) zu bilden (Die Zahl der derzeitigen Mitglieder ist angegeben.): Ausschuss Zahl der ordentlichen Mitglieder davon sachkundige Bürger/innen zusätzliche beratende Mitglieder Hauptausschuss (in Kerpen: Haupt- und Finanzausschuss) 17 (einschließlich BM`in) - - Finanzausschuss (siehe Hauptausschuss) 17 (einschließlich BM`in) - - Rechnungsprüfungsausschuss 11 - - Wahlprüfungsausschuss nach § 40 Kommunalwahlgesetz 11 - - Wahlausschuss gemäß § 2 Kommunalwahlgesetz (Der Wahlausschuss besteht aus der/dem Wahlleiter/in und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern/innen.) 10 - - 15 4 11 (gem. KJHG) Jugendhilfeausschuss nach § 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz 1.2 (davon 6 ordentl. Mitglieder gem. KJHG) 1 (BBK/UWG) 1 (SBK) 1 (Jugendamtselternbeirat) 1 (Integrationsrat) Nach Festlegung in der Hauptsatzung sind folgende Ausschüsse zu bilden: Ausschuss Ausschuss nach dem Gesetz zum Schutz und Pflege der Denkmäler in NordrheinWestfalen (Denkmalschutzgesetz –DschG-) vom 11.03.1980. Diese Aufgaben sind durch § 10 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen dem Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur übertragen worden Integrationsrat gem. § 7 der Hauptsatzung (bisher Integrationsausschuss) Beschlussvorlage 211.14 Zahl der ordentlichen Mitglieder davon sachkundige Bürger/innen 17 6 zusätzliche beratende Mitglieder zusätzliche sachkundige Einwohner/innen 1 (Seniorenbeirat) 17 (davon 8 Ratsmitglieder gem. § 27 GO NRW, 9 Vertreter der Migranten, die durch Wahl am 25.05.2014 ermittelt wurden)- Seite 2 1.3 Zusätzlich kann der Rat weitere Ausschüsse bilden. Zurzeit bestehen folgende freiwillige Ausschüsse: Ausschuss Zahl der ordentlichen Mitglieder davon sachkundige Bürger/innen zusätzliche beratende Mitglieder zusätzliche sachkundige Einwohner/innen Bau- und Feuerschutzausschuss 17 8 1 (StVO) 1 (Behindertenbeirat) Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 17 4 1 (StVO) 1 (Behindertenbeirat) 1 (Seniorenbeirat) Umweltausschuss 17 7 - 1 (NABU) Schulausschuss 17 8 8 gem. (SchulG) 1 (Stadtschulpflegschaft) Sozialausschuss 17 7 - 1 (Behindertenbeirat) 1 (Seniorenbeirat) Der Rat ist in seiner Entscheidung, welche freiwilligen Ausschüsse mit welchen Kompetenzen gebildet werden, frei. So wäre es also auch möglich, zurzeit bestehende Ausschüsse zusammenzulegen. Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit (= Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder), welche Ausschüsse gebildet werden sollen. 2. Besetzung der Ausschüsse Für die Besetzung der Ausschüsse ist folgendes Verfahren durchzuführen, wobei die Reihenfolge teilweise abänderbar ist, Beschlüsse zusammengefasst werden können oder je nach Verfahrensablauf weitere Beschlüsse gefasst werden müssen: 2.1 Beschluss über die Zahl der Ausschusssitze und deren Zusammensetzung Der Stadtrat beschließt mit einfacher Mehrheit (= Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder), wie viele Sitze die einzelnen Ausschüsse haben sollen. Ebenfalls beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit über ihre Zusammensetzung (Zahl der Ratsmitglieder, der sachkundigen Bürger/innen und gfs. der sachkundigen Einwohner/innen). Es ist zu beachten, dass die Zahl der sachkundigen Bürger/innen die der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf. Weiterhin ist zu beachten, dass dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rechnungsprüfungsausschuss keine sachkundigen Bürger und Einwohner angehören dürfen. In den Schulausschuss ist nach dem Schulgesetz je ein von der kath. und ev. Kirche benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Im bisherigen Schulausschuss waren dies: kath. Kirche – Pastor Ludger Möers Stellvertreter – Pastor Hans-Gerd Wolfgarten ev. Kirche – Pfarrer Ralf Herbertz Stellvertreter – Pfarrerin Gesa Francke Beschlussvorlage 211.14 Seite 3 Die vorgenannten Vertreter/innen der katholischen und der evangelischen Kirche werden auch zur Bestellung in den neuen Schulausschuss vorgeschlagen. Nach dem Schulgesetz können ebenfalls Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Es werden nachfolgend genannte Vertreter/innen der Schulen zur Bestellung in den neuen Schulausschuss vorgeschlagen: Martinusschule (Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen) Rektorin Petra Welschbillig Stellvertreterin: Konrektorin Marie-Luise Fehlauer Hauptschulen der Stadt Kerpen Rektorin Margret Mohlberg-Meyer Stellvertreterin: Rektorin Gabriele Georg Realschule der Stadt Kerpen Rektorin Sabine Salmen Stellvertreter: Konrektor Heinz Hüls Grundschulen der Stadt Kerpen Rektor Philipp Börsch Stellvertreterin: Rektorin Ruth Retterath Europaschule - Gymnasium der Stadt Kerpen Oberstudiendirektorin Tatjana Strucken Stellvertreter/in: N.N. (wird nachgereicht.) Gesamtschule der Stadt Kerpen Gesamtschuldirektorin Ulrike Biehler Stellvertreterin: Konrektorin Susanne Düsterwald Stadtschulpflegschaft In den letzten Schulausschuss wurde ein Vertreter der Stadtschulpflegschaft als sachkundiger Einwohner mit beratender Stimme gewählt. Die Stadtschulpflegschaft schlägt wiederum vor, Herrn Guido Scherpenstein, Amsterdamer Straße 6, 50171 Kerpen als sachkundigen Einwohner in den Schulausschuss sowie Frau Kati Räke, Auf dem Gassenfeld 63, 50169 Kerpen als stellvertretende sachkundige Einwohnerin in den Schulausschuss zu wählen. Zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses siehe separate Vorlage. 2. Wahl der Ausschussmitglieder Das Wahlverfahren richtet sich nach § 50 Abs. 3 GO NRW. Hiernach kann die Besetzung der Ausschüsse aufgrund eines so genannten einheitlichen Wahlvorschlages aller Ratsmitglieder, der eine einstimmige Beschlussfassung des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages voraussetzt, erfolgen. Kommt ein solcher einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl - seit dem GO-Reformgesetz 2007 nach dem Verfahren Hare-Niemeyer - in einem Wahlgang über die einzureichenden Wahlvorschläge der Fraktionen abgestimmt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Bürgermeisterin bei der Wahl der Ausschussmitglieder nicht mitwirkt. Beschlussvorlage 211.14 Seite 4 Bei der Besetzung des Haupt- und Finanzausschusses wird die Bürgermeisterin als Vorsitzende Kraft Gesetzes nicht mehr einer Fraktion angerechnet. Soweit ein so genannter einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt und einem Ausschuss neben Ratsmitgliedern sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen angehören sollen, werden zunächst die Ratsmitglieder und dann die sachkundigen Bürger/innen und sachkundigen Einwohner/innen ausgezählt. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt sind, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen (so genannte beratende Mitglieder). Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt (Mehrheitsbeschluss). Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. (Für den Wahlausschuss ist eine Benennung gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW nicht möglich.) Fraktionslose Ratsmitglieder haben gem. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als beratendes Mitglied anzugehören. 3. Wahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder Auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder müssen vom Rat nach § 50 Abs. 3 GO NRW gewählt werden. Im Rahmen dieser Vorschrift hatte sich der letzte Stadtrat einstimmig für ein Vertretungsverfahren ausgesprochen, nach dem die auf den Wahlvorschlägen der Fraktionen aufgeführten Stadtverordneten, die nicht als Mitglied des Ausschusses gewählt wurden, sowie zu benennende sachkundige Bürger/innen in der aufgeführten Reihenfolge als stellvertretende Ausschussmitglieder tätig werden können. Weiterhin wurde zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit beschlossen, dass sachkundige Bürger/innen, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt wurden, nur sachkundige Bürger/innen in den Ausschüssen vertreten dürfen. 4. Mitteilung der Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze sowie Benennung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden bzw. im Falle der Nichteinigung Durchführung des Zugreifverfahrens gem. § 58 Abs. 5 GO NRW sowie Benennung der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Das Verfahren für die Benennung der Ausschussvorsitzenden ist in § 58 Abs. 5 GO NRW geregelt. Grundsätzlich geht die Vorschrift davon aus, dass die Fraktionen zunächst versuchen, sich über die Verteilung der Ausschussvorsitze zu einigen. Kommt eine solche Einigung zustande und widerspricht nicht mindestens 1/5 der Ratsmitglieder der zwischen den Fraktionen erzielten Einigung, so bestimmen die Fraktionen in der Ratssitzung die Ausschussvorsitzenden jeweils aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze unter Anwendung des Höchstzahlenverfahrens nach d´Hondt auf die Mitgliederzahlen der Fraktionen im Rat zugeteilt, wobei mehrere Fraktionen sich zusammenschließen können. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der Bürgermeisterin zu ziehende Los. Die Fraktionen benennen dann die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Die beiden vorstehenden Verfahren (Einigung bzw. Zugreifverfahren) gelten für die stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend. Beschlussvorlage 211.14 Seite 5 Soweit das Zugreifverfahren angewendet werden soll, ist vorher durch Mehrheitsentscheidung festzulegen, ob für die Verteilung und Zuteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze das Höchstzahlenverfahren fortgesetzt oder von vorne begonnen werden soll. Für folgende Ausschüsse gelten die vorstehenden Regelungen nicht: Haupt- und Finanzausschuss Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt kraft Gesetz die Bürgermeisterin. Das Zugreifverfahren findet keine Anwendung, d. h. es erfolgt keine Anrechnung des Vorsitzes auf eine Fraktion. Der Haupt- und Finanzausschuss wählt gem. § 57 Abs. 3 Satz 3 GO NRW aus seiner Mitte eine/n oder mehrere Vertreter/innen des Vorsitzenden. Auch hier findet das Zugreifverfahren keine Anwendung, d. h. der Sitz des stellvertretenden Vorsitzenden im Haupt- und Finanzausschuss wird bei keiner Fraktion angerechnet. Jugendhilfeausschuss Der Jugendhilfeausschuss wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern eine/n Vorsitzenden und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen wählt (siehe besondere Vorlage). Integrationsrat Gem. § 27 Abs. 7 GO NRW wählt der Integrationsrat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzenden sowie ein/e oder mehrere Stellvertreter/innen. Beschlussvorlage 211.14 Seite 6