Daten
Kommune
Kerpen
Größe
147 kB
Datum
11.06.2014
Erstellt
02.06.14, 13:09
Aktualisiert
02.06.14, 13:09
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 10.1 / Büro der Bürgermeisterin,
TOP
Pressestelle, Datenschutz
Sachbearbeiter/in: Claudia Seidenpfennig
Drs.-Nr.: 211.14
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
22.05.2014
Bemerkungen
11.06.2014
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bildung und Besetzung der Ausschüsse
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Beschlussentwurf:
1.
2.
3.
4.
Der Rat der Stadt Kerpen beschließt, folgende Ausschüsse zu bilden:
Die Zahl der Ausschusssitze und die Zusammensetzung (Zahl der Ratsmitglieder, der
sachkundigen Bürger/innen und gfs. der sachkundigen Einwohner/innen) wird wie folgt
festgelegt:
Der Rat wählt wie folgt die Ausschussmitglieder und stellvertretenden Ausschussmitglieder:
Die Fraktionen benennen wie folgt die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Ausschüsse:
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Seidenpfennig
Nimtz
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeisterin
Abt. 10.1
Ratsbüro
Sieburg
Seidenpfennig
Begründung:
1.
Bildung der Ausschüsse
1.1
Nach den gesetzlichen Vorschriften sind folgende Ausschüsse (Pflichtausschüsse) zu
bilden (Die Zahl der derzeitigen Mitglieder ist angegeben.):
Ausschuss
Zahl der
ordentlichen
Mitglieder
davon
sachkundige
Bürger/innen
zusätzliche beratende
Mitglieder
Hauptausschuss
(in Kerpen:
Haupt- und Finanzausschuss)
17
(einschließlich
BM`in)
-
-
Finanzausschuss
(siehe Hauptausschuss)
17
(einschließlich
BM`in)
-
-
Rechnungsprüfungsausschuss
11
-
-
Wahlprüfungsausschuss
nach § 40 Kommunalwahlgesetz
11
-
-
Wahlausschuss
gemäß § 2 Kommunalwahlgesetz (Der
Wahlausschuss besteht aus der/dem
Wahlleiter/in und 4, 6, 8 oder 10
Beisitzern/innen.)
10
-
-
15
4
11 (gem. KJHG)
Jugendhilfeausschuss
nach § 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz
1.2
(davon 6 ordentl.
Mitglieder gem.
KJHG)
1 (BBK/UWG)
1 (SBK)
1 (Jugendamtselternbeirat)
1 (Integrationsrat)
Nach Festlegung in der Hauptsatzung sind folgende Ausschüsse zu bilden:
Ausschuss
Ausschuss nach dem Gesetz
zum Schutz und Pflege der
Denkmäler in NordrheinWestfalen (Denkmalschutzgesetz –DschG-) vom
11.03.1980. Diese Aufgaben
sind durch § 10 der
Hauptsatzung der Stadt
Kerpen dem Ausschuss für
Sport, Freizeit und Kultur
übertragen worden
Integrationsrat
gem. § 7 der Hauptsatzung
(bisher Integrationsausschuss)
Beschlussvorlage 211.14
Zahl der
ordentlichen
Mitglieder
davon
sachkundige
Bürger/innen
17
6
zusätzliche
beratende
Mitglieder
zusätzliche
sachkundige
Einwohner/innen
1 (Seniorenbeirat)
17
(davon 8 Ratsmitglieder gem. § 27 GO NRW, 9 Vertreter der Migranten,
die durch Wahl am 25.05.2014 ermittelt wurden)-
Seite 2
1.3
Zusätzlich kann der Rat weitere Ausschüsse bilden. Zurzeit bestehen folgende
freiwillige Ausschüsse:
Ausschuss
Zahl der
ordentlichen
Mitglieder
davon
sachkundige
Bürger/innen
zusätzliche
beratende
Mitglieder
zusätzliche
sachkundige
Einwohner/innen
Bau- und
Feuerschutzausschuss
17
8
1 (StVO)
1 (Behindertenbeirat)
Ausschuss für
Stadtplanung und
Verkehr
17
4
1 (StVO)
1 (Behindertenbeirat)
1 (Seniorenbeirat)
Umweltausschuss
17
7
-
1 (NABU)
Schulausschuss
17
8
8 gem. (SchulG)
1 (Stadtschulpflegschaft)
Sozialausschuss
17
7
-
1 (Behindertenbeirat)
1 (Seniorenbeirat)
Der Rat ist in seiner Entscheidung, welche freiwilligen Ausschüsse mit welchen Kompetenzen
gebildet werden, frei. So wäre es also auch möglich, zurzeit bestehende Ausschüsse
zusammenzulegen.
Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit (= Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder), welche
Ausschüsse gebildet werden sollen.
2.
Besetzung der Ausschüsse
Für die Besetzung der Ausschüsse ist folgendes Verfahren durchzuführen, wobei die Reihenfolge
teilweise abänderbar ist, Beschlüsse zusammengefasst werden können oder je nach
Verfahrensablauf weitere Beschlüsse gefasst werden müssen:
2.1 Beschluss über die Zahl der Ausschusssitze und deren Zusammensetzung
Der Stadtrat beschließt mit einfacher Mehrheit (= Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder), wie
viele Sitze die einzelnen Ausschüsse haben sollen. Ebenfalls beschließt der Rat mit einfacher
Mehrheit über ihre Zusammensetzung (Zahl der Ratsmitglieder, der sachkundigen Bürger/innen
und gfs. der sachkundigen Einwohner/innen). Es ist zu beachten, dass die Zahl der sachkundigen
Bürger/innen die der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf.
Weiterhin ist zu beachten, dass dem Haupt- und Finanzausschuss und dem
Rechnungsprüfungsausschuss keine sachkundigen Bürger und Einwohner angehören dürfen.
In den Schulausschuss ist nach dem Schulgesetz je ein von der kath. und ev. Kirche benannter
Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Im bisherigen Schulausschuss
waren dies:
kath. Kirche – Pastor Ludger Möers
Stellvertreter – Pastor Hans-Gerd Wolfgarten
ev. Kirche – Pfarrer Ralf Herbertz
Stellvertreter – Pfarrerin Gesa Francke
Beschlussvorlage 211.14
Seite 3
Die vorgenannten Vertreter/innen der katholischen und der evangelischen Kirche werden auch zur
Bestellung in den neuen Schulausschuss vorgeschlagen.
Nach dem Schulgesetz können ebenfalls Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen
werden. Es werden nachfolgend genannte Vertreter/innen der Schulen zur Bestellung in den
neuen Schulausschuss vorgeschlagen:
Martinusschule (Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen)
Rektorin Petra Welschbillig
Stellvertreterin: Konrektorin Marie-Luise Fehlauer
Hauptschulen der Stadt Kerpen
Rektorin Margret Mohlberg-Meyer
Stellvertreterin: Rektorin Gabriele Georg
Realschule der Stadt Kerpen
Rektorin Sabine Salmen
Stellvertreter: Konrektor Heinz Hüls
Grundschulen der Stadt Kerpen
Rektor Philipp Börsch
Stellvertreterin: Rektorin Ruth Retterath
Europaschule - Gymnasium der Stadt Kerpen
Oberstudiendirektorin Tatjana Strucken
Stellvertreter/in: N.N. (wird nachgereicht.)
Gesamtschule der Stadt Kerpen
Gesamtschuldirektorin Ulrike Biehler
Stellvertreterin: Konrektorin Susanne Düsterwald
Stadtschulpflegschaft
In den letzten Schulausschuss wurde ein Vertreter der Stadtschulpflegschaft als sachkundiger
Einwohner mit beratender Stimme gewählt.
Die Stadtschulpflegschaft schlägt wiederum vor, Herrn Guido Scherpenstein, Amsterdamer Straße
6, 50171 Kerpen als sachkundigen Einwohner in den Schulausschuss sowie Frau Kati Räke, Auf
dem Gassenfeld 63, 50169 Kerpen als stellvertretende sachkundige Einwohnerin in den
Schulausschuss zu wählen.
Zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses siehe separate Vorlage.
2. Wahl der Ausschussmitglieder
Das Wahlverfahren richtet sich nach § 50 Abs. 3 GO NRW. Hiernach kann die Besetzung der
Ausschüsse aufgrund eines so genannten einheitlichen Wahlvorschlages aller Ratsmitglieder,
der eine einstimmige Beschlussfassung des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages
voraussetzt, erfolgen.
Kommt ein solcher einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl - seit dem GO-Reformgesetz 2007 nach dem Verfahren Hare-Niemeyer - in einem
Wahlgang über die einzureichenden Wahlvorschläge der Fraktionen abgestimmt.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Bürgermeisterin bei der Wahl der
Ausschussmitglieder nicht mitwirkt.
Beschlussvorlage 211.14
Seite 4
Bei der Besetzung des Haupt- und Finanzausschusses wird die Bürgermeisterin als Vorsitzende
Kraft Gesetzes nicht mehr einer Fraktion angerechnet.
Soweit ein so genannter einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt und einem Ausschuss
neben Ratsmitgliedern sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen angehören
sollen, werden zunächst die Ratsmitglieder und dann die sachkundigen Bürger/innen und
sachkundigen Einwohner/innen ausgezählt.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW Fraktionen, die in
einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt sind, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder
einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen (so genannte beratende
Mitglieder). Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum
Mitglied des Ausschusses bestellt (Mehrheitsbeschluss). Sie wirken in dem Ausschuss mit
beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit
des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.
(Für den Wahlausschuss ist eine Benennung gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW nicht möglich.)
Fraktionslose Ratsmitglieder haben gem. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW das Recht, mindestens
einem der Ausschüsse als beratendes Mitglied anzugehören.
3. Wahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder
Auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder müssen vom Rat nach § 50 Abs. 3 GO NRW
gewählt werden. Im Rahmen dieser Vorschrift hatte sich der letzte Stadtrat einstimmig für ein
Vertretungsverfahren ausgesprochen, nach dem die auf den Wahlvorschlägen der Fraktionen
aufgeführten Stadtverordneten, die nicht als Mitglied des Ausschusses gewählt wurden, sowie zu
benennende sachkundige Bürger/innen in der aufgeführten Reihenfolge als stellvertretende
Ausschussmitglieder tätig werden können.
Weiterhin wurde zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit beschlossen, dass sachkundige
Bürger/innen, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt wurden, nur sachkundige
Bürger/innen in den Ausschüssen vertreten dürfen.
4. Mitteilung der Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze und der
stellvertretenden Ausschussvorsitze sowie Benennung der Vorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden bzw. im Falle der Nichteinigung Durchführung des
Zugreifverfahrens gem. § 58 Abs. 5 GO NRW sowie Benennung der
Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Das Verfahren für die Benennung der Ausschussvorsitzenden ist in § 58 Abs. 5 GO NRW
geregelt. Grundsätzlich geht die Vorschrift davon aus, dass die Fraktionen zunächst versuchen,
sich über die Verteilung der Ausschussvorsitze zu einigen. Kommt eine solche Einigung zustande
und widerspricht nicht mindestens 1/5 der Ratsmitglieder der zwischen den Fraktionen erzielten
Einigung, so bestimmen die Fraktionen in der Ratssitzung die Ausschussvorsitzenden jeweils aus
der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder.
Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze unter
Anwendung des Höchstzahlenverfahrens nach d´Hondt auf die Mitgliederzahlen der Fraktionen im
Rat zugeteilt, wobei mehrere Fraktionen sich zusammenschließen können. Bei gleichen
Höchstzahlen entscheidet das von der Bürgermeisterin zu ziehende Los.
Die Fraktionen benennen dann die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der
Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden.
Die beiden vorstehenden Verfahren (Einigung bzw. Zugreifverfahren) gelten für die
stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend.
Beschlussvorlage 211.14
Seite 5
Soweit das Zugreifverfahren angewendet werden soll, ist vorher durch Mehrheitsentscheidung
festzulegen, ob für die Verteilung und Zuteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze das
Höchstzahlenverfahren fortgesetzt oder von vorne begonnen werden soll.
Für folgende Ausschüsse gelten die vorstehenden Regelungen nicht:
Haupt- und Finanzausschuss
Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt kraft Gesetz die Bürgermeisterin. Das
Zugreifverfahren findet keine Anwendung, d. h. es erfolgt keine Anrechnung des Vorsitzes auf
eine Fraktion.
Der Haupt- und Finanzausschuss wählt gem. § 57 Abs. 3 Satz 3 GO NRW aus seiner Mitte eine/n
oder mehrere Vertreter/innen des Vorsitzenden. Auch hier findet das Zugreifverfahren keine
Anwendung, d. h. der Sitz des stellvertretenden Vorsitzenden im Haupt- und Finanzausschuss
wird bei keiner Fraktion angerechnet.
Jugendhilfeausschuss
Der Jugendhilfeausschuss wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern eine/n Vorsitzenden
und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen in entsprechender Anwendung der Vorschriften über
die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen wählt (siehe besondere Vorlage).
Integrationsrat
Gem. § 27 Abs. 7 GO NRW wählt der Integrationsrat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzenden sowie
ein/e oder mehrere Stellvertreter/innen.
Beschlussvorlage 211.14
Seite 6