Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauverwaltungsamt
70 20 01/Kr/Xho
27.05.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
19.06.2002
Rat
11.07.2002
TOP Ein Ja
Nein
214/2002
Ent Bemerkungen
Betrifft:
3. Änderungssatzung vom 11.07.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde
Inden vom 16.06.1999
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die 3. Änderungssatzung zur Abfallsatzung in der Gemeinde Inden vom
16.06.1999
Begründung:
1. Zu § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Punkt 2 (Ausgeschlossene Abfälle)
hier: Rücknahme des Ausschlusses von Altöl, Getriebe/Hydrauliköl
Der Kreis Düren kann dem Ausschluss von Altöl, Getriebe/Hydrauliköl nicht zustimmen, da die
Rücknahmeverpflichtung für Altöl nicht auf § 24 KrW-/AbfG, sondern auf § 5 b AbfG und der
Altölverordnung beruht, die auf der Grundlage des AbfG erlassen wurde. Im Übrigen besteht eine
Rücknahmeverpflichtung nach AbfG und AltölVO nicht für alle Altölarten, sondern nur für
Motoren- und Getriebeöle (§ 5b AbfG und § 8 AltölVO). Der Ausschluss von Motoren- und
Getriebeölen aus der kommunalen Abfallsatzung ist nach Auffassung des Kreises Düren daher nicht
möglich, da für private Haushalte mit dem Schadstoffmobil die (kostenpflichtige) Möglichkeit der
Entsorgung angeboten wird.
2. Zu § 4 Abs. 1 Satz 2 (Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen)
hier: Änderung der Annahmeregelung von Kleinmengen aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben
Im Auftrage aller kreisangehörigen Gemeinden führt der Kreis Düren über das Schadstoffmobil die
Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen durch. Für entsprechende Abfälle aus
Gewerbebetrieben hat der Kreis Sammelstellen in Hürtgenwald und Aldenhoven eingerichtet. In
unserer Satzung fehlt bisher der Hinweis auf diese Sammelstellen und auf die entsprechende
Textstelle in der Kreissatzung. Die bisherige Regelung zu ersetzen ist auch wichtig im
Zusammenhang mit dem vom Kreis geplanten Antrag auf Befreiung des Schadstoffmobils von der
Nachweispflicht bei der Bezirksregierung und der unteren Abfallwirtschaftsbehörde. Würden beim
Vorlage: 214/2002
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Schadstoffmobil offiziell besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus Gewerbebetrieben
angenommen, müssten den Anlieferern Übernahmescheine ausgestellt werden. In diesem Falle ist
nicht mit einer Befreiung des Schadstoffmobils von der Nachweispflicht zu rechnen.
3. Zu § 23 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeiten)
hier: EURO-Anpassung
Gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung werden Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00
DM geahndet. Nach genauer Umrechnung müsste der Betrag 511,29 EUR lauten. In der jetzt
vorliegenden Änderungssatzung wird der Betrag auf volle 600,00 EUR aufgerundet und entspricht
damit immer noch den Vorgaben des § 17 OWiG, das einen Betrag von bis zu 2.000,00 DM
vorgibt.
4. Zum Abfallartenkatalog (Anlage) zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden
vom 16.06.1999; 1. Änderungssatzung vom 08.06.2000
hier: Anpassung an die Kreissatzung
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis zum 01.01.2002 und
dessen Übernahme in deutsches Recht wurde eine Neufassung der in den Abfallentsorgungsanlagen
des Kreises Düren zugelassenen Abfallarten notwendig. Dieser Abfallartenkatalog
(„Positivkatalog“) ist Bestandteil der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Düren und wird
den bisher in der gemeindlichen Abfallsatzung als „Anlage 1“ geführten Abfallartenkatalog
ersetzen.
Alle vorgeschlagenen Änderungen der gemeindlichen Abfallsatzung stellen keine grundlegenden
Änderungen bzw. Neuerungen dar, sondern dienen lediglich der Anpassung unserer Satzung an die
Kreissatzung und damit an derzeit gültiges Abfallrecht.