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Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung vom 11.07.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999)

Daten

Kommune
Inden
Größe
12 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung vom 11.07.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung vom 11.07.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauverwaltungsamt 70 20 01/Kr/Xho 27.05.2002 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 19.06.2002 Rat 11.07.2002 TOP Ein Ja Nein 214/2002 Ent Bemerkungen Betrifft: 3. Änderungssatzung vom 11.07.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die 3. Änderungssatzung zur Abfallsatzung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 Begründung: 1. Zu § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Punkt 2 (Ausgeschlossene Abfälle) hier: Rücknahme des Ausschlusses von Altöl, Getriebe/Hydrauliköl Der Kreis Düren kann dem Ausschluss von Altöl, Getriebe/Hydrauliköl nicht zustimmen, da die Rücknahmeverpflichtung für Altöl nicht auf § 24 KrW-/AbfG, sondern auf § 5 b AbfG und der Altölverordnung beruht, die auf der Grundlage des AbfG erlassen wurde. Im Übrigen besteht eine Rücknahmeverpflichtung nach AbfG und AltölVO nicht für alle Altölarten, sondern nur für Motoren- und Getriebeöle (§ 5b AbfG und § 8 AltölVO). Der Ausschluss von Motoren- und Getriebeölen aus der kommunalen Abfallsatzung ist nach Auffassung des Kreises Düren daher nicht möglich, da für private Haushalte mit dem Schadstoffmobil die (kostenpflichtige) Möglichkeit der Entsorgung angeboten wird. 2. Zu § 4 Abs. 1 Satz 2 (Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen) hier: Änderung der Annahmeregelung von Kleinmengen aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben Im Auftrage aller kreisangehörigen Gemeinden führt der Kreis Düren über das Schadstoffmobil die Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen durch. Für entsprechende Abfälle aus Gewerbebetrieben hat der Kreis Sammelstellen in Hürtgenwald und Aldenhoven eingerichtet. In unserer Satzung fehlt bisher der Hinweis auf diese Sammelstellen und auf die entsprechende Textstelle in der Kreissatzung. Die bisherige Regelung zu ersetzen ist auch wichtig im Zusammenhang mit dem vom Kreis geplanten Antrag auf Befreiung des Schadstoffmobils von der Nachweispflicht bei der Bezirksregierung und der unteren Abfallwirtschaftsbehörde. Würden beim Vorlage: 214/2002 Seite - 2 - Schadstoffmobil offiziell besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus Gewerbebetrieben angenommen, müssten den Anlieferern Übernahmescheine ausgestellt werden. In diesem Falle ist nicht mit einer Befreiung des Schadstoffmobils von der Nachweispflicht zu rechnen. 3. Zu § 23 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeiten) hier: EURO-Anpassung Gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung werden Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet. Nach genauer Umrechnung müsste der Betrag 511,29 EUR lauten. In der jetzt vorliegenden Änderungssatzung wird der Betrag auf volle 600,00 EUR aufgerundet und entspricht damit immer noch den Vorgaben des § 17 OWiG, das einen Betrag von bis zu 2.000,00 DM vorgibt. 4. Zum Abfallartenkatalog (Anlage) zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999; 1. Änderungssatzung vom 08.06.2000 hier: Anpassung an die Kreissatzung Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis zum 01.01.2002 und dessen Übernahme in deutsches Recht wurde eine Neufassung der in den Abfallentsorgungsanlagen des Kreises Düren zugelassenen Abfallarten notwendig. Dieser Abfallartenkatalog („Positivkatalog“) ist Bestandteil der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Düren und wird den bisher in der gemeindlichen Abfallsatzung als „Anlage 1“ geführten Abfallartenkatalog ersetzen. Alle vorgeschlagenen Änderungen der gemeindlichen Abfallsatzung stellen keine grundlegenden Änderungen bzw. Neuerungen dar, sondern dienen lediglich der Anpassung unserer Satzung an die Kreissatzung und damit an derzeit gültiges Abfallrecht.