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Beschlussvorlage (Winterdienst der Stadt Pulheim, Überarbeitung der Streustrecken)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
90 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
19.07.11, 13:33
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat III / 70- Stei (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 05.07.2011 X 19.07.2011 X Herr Steinbacher (Verfasser/in) 208/2011 nö. S. TOP 25.05.2011 (Datum) BETREFF: Winterdienst der Stadt Pulheim, Überarbeitung der Streustrecken VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: SPD-Fraktion / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: Der Rat beschließt die Winterwartung nach dem Winterdienstplan in der vorliegenden Fassung ab der Winterdienstsaison 2011/2012 durchzuführen. ERLÄUTERUNGEN: Aufgrund von Anfragen der SPD- Fraktion und aus der Verwaltung wurde der Streuplan der Stadt Pulheim überarbeitet. Die vorgelegte Version des Streuplans enthält im Vergleich zum bisherigen Streuplan nur geringfügige Änderungen (siehe Anlage „Änderungen Streuplan“). Der Streuplan der sich an den Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Pulheim orientiert, wurde -1- aktualisiert und angepasst. Ob eine Winterwartung durch Mitarbeiter der Stadt Pulheim in ihrer Straße durchgeführt wird oder nicht können Grundstückseigentümer z.B. anhand ihres Gebührenbescheides kontrollieren. Wenn keine Straßenreinigungsgebühr erhoben wird, findet in dieser Straße keine Winterwartung statt. Die Einteilung der Straßen erfolgt wie bisher in drei Dringlichkeitsstufen: In Stufe 1 sind die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen enthalten (z.B. Hauptdurchgangsstraßen, Strecken mit gefährlichen Steigungen, etc.). Diese Straßen werden bei jeder Glätte gestreut und ab 3 cm vom Schnee frei geschoben. In Stufe 2 sind die weniger wichtigen Nebenstraßen aufgeführt. Diese werden erst angefahren wenn die Räum- und Streuarbeiten nach Stufe 1 beendet sind und nur wenn starke Glätte vorherrscht (z.B. Glatteis). In Stufe 3 sind die reinen Anliegerstraßen aufgeführt, wo die Reinigung nach der Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger übertragen ist. Hier wird keinerlei Winterdienst durchgeführt. Sind Grundstückseigentümer auf beiden Straßenseiten reinigungspflichtig, muss jeder Grundstückseigentümer bis zur Mitte der Fahrbahn tätig werden. (siehe Anlage „Straßenverzeichnis“) Neubaugebiete: Solange die Straßenbaulast nicht in das Eigentum der Stadt Pulheim übergegangen ist, ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet, nach Leistungsfähigkeit und nach besten Kräften die obliegenden Unterhaltungsarbeiten in Baustraßen durchzuführen. Dazu gehört auch, z.B. bei Schnee- und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen bleiben unberührt. Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (§9 Abs. 1 - 3). Eine gefährliche Stelle liegt dann vor, wenn aufgrund der Anlage oder Beschaffenheit der Straße auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne weiteres eine Gefahr erkennbar ist. Das ist überall dort der Fall, wo Fahrzeuge erfahrungsgemäß ihre Geschwindigkeit oder Fahrtrichtung ändern müssen und dies bei Glätte zu Unkontrollierbarkeit der Fahrzeuge führen kann. Dies gilt also beispielsweise bei schwierigen Kurven, Gefällestrecken, Kreuzungen, etc. Auch hier muss das Merkmal Dauer berücksichtigt werden. So ist eine Einmündung einer Nebenstraße in eine verkehrswichtige Hauptstraße nicht zu streuen, es sei denn, die Verkehrssicherheit der Hauptstraße erfordert dies wegen hoher Verkehrsbelastung und gefährlichen Glatteises. Abzustellen ist immer auf die Verkehrssicherheit der verkehrswichtigen Hauptstraße. Wenn z.B. eine nicht verkehrswichtige, aber abschüssige Nebenstraße in die Hauptstraße einmündet, ist wenigstens der Einmündungsbereich der Nebenstraße zu streuen, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass Fahrzeuge aus der Nebenstraße in die Hauptstraße bei Glätte hineinrutschen könnten. Allein die Tatsache, dass eine Straße sonst regelmäßig gestreut wird oder im Räumungs- und Streuplan enthalten ist, begründet nicht die Verkehrswichtigkeit der Straße an sich. Die nur vorübergehende stärkere Frequentierung einer Straße führt nicht zu deren Verkehrswichtigkeit; der Schichtwechsel eines Großbetriebes und das damit vorübergehend höhere Verkehrsaufkommen verpflichtet nicht allein deswegen zu einer Räum- und Streupflicht. Anliegerstraßen sind schon aufgrund ihrer eingeschränkten Funktion nicht als verkehrswichtig zu beurteilen. Außerhalb geschlossener Ortschaften, also bis zur Ortsgrenze, muss nur an verkehrswichtigen und besonders gefährlichen Stellen gestreut werden. Eine besonders gefährliche Stelle für den Fahrverkehr liegt dort vor, wo die Anlage und der Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder seine Wirkung in einer Weise erhöhen, dass die Gefahrenstelle ein sorgfältiger Kraftfahrer nicht (oder nicht rechtzeitig) erkennen und sich somit auf sie nicht (oder nicht rechtzeitig) einstellen kann. Dabei wird vom Kraftfahrer ohnehin für die Teilnahme am winterlichen Verkehr eine erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit gefordert. In der Rechtsprechung sind als besonders gefährliche Stellen eingestuft worden: Brücken, Waldstücke, schattige Straßenabschnitte etc. -2- Der Kraftfahrer darf nicht darauf vertrauen, dass eine trockene und eisfreie Strecke während der ganzen Fahrt fortbesteht. Beginn und Ende der Räum – und Streupflicht für den Fahrverkehr richtet sich nach dem jeweiligen Tagesverkehr, d.h. sie beginnt mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs gegen 7:00 Uhr und endet gegen 20:00 Uhr. Die Straßen, die vom Berufsverkehr besonders stark benutzt werden, müssen vor dessen Einsetzen geräumt und gestreut sein, also auch schon vor 7:00 Uhr, wenn es erforderlich ist. Nachts besteht gegenüber dem Fahrverkehr keine Räum – und Streupflicht! Ist ab abends abzusehen das die Räumpflicht für den Tagesverkehr morgens nicht eingehalten werden kann und die Dringlichkeitsstufe I, bis 7.00 Uhr nicht gewährleistet ist, muss der Einsatzleiter den Winterdiensteinsatz der Witterungsbedingung anpassen. Durch die ständig wechselnden Wetterbedingungen (starker bzw. kein Schneefall) kann es zu Änderungen der Zeiten kommen. Schneit es erst in den späten Morgenstunden, kann es durch den Berufsverkehr zu Verzögerungen beim Räum- und Streueinsatz kommen, da auch die Einsatzfahrzeuge durch den Verkehr behindert werden. Solange starker Schneefall anhält „ruht“ die Räum – und Streupflicht. Sie muss nach Abklingen des Schneefalls innerhalb zumutbarer und angemessener Zeit einsetzen, spätestens nach einer Stunde. Bei nur leichten Schneefall, der von längeren Pausen unterbrochen ist, ist die Stadt verpflichtet, entsprechende Räum – und Streumaßnahmen zu ergreifen. Das Räumen und Streuen muss so lange fortgeführt werden, als es notwendig ist, d.h. die Verkehrswege müssen auch mehrmals am Tage bedient werden, wenn es die Umstände erfordern. Ein zeitlicher Abstand von etwa 3 Stunden zwischen den einzelnen Maßnahmen wird als ausreichend toleriert. Für Radwege gelten im Wesentlichen die gleichen Anforderungen wie für den Fahrverkehr. -3-