Daten
Kommune
Pulheim
Größe
118 kB
Datum
18.10.2011
Erstellt
13.09.11, 11:04
Aktualisiert
13.09.11, 11:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
287/2011
Erstellt am:
25.07.2011
Aktenzeichen:
IV/660
Verfasser/in:
Frau Buir
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
3
ö. Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss
nö. Sitzung
Termin
X
21.09.2011
X
18.10.2011
Betreff
Antrag gemäß § 24 GO NRW
Überprüfung der Straßenreinigung für hinterliegende Grundstücke an Stichwegen von mehr als 100 m Länge
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürger
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss den Antrag gemäß § 24 GO NRW
abzulehnen.
Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt den Antrag nach § 24 GO NRW ab.
Vorlage Nr.: 287/2011 . Seite 2 / 2
Erläuterungen
Unter Bezugnahme auf ein Urteil – welches der Bund der Steuerzahler veröffentlicht hat - regt Herr W. Kauth
an, dass Grundstückseigentümer an mehr als 100 m langen Stichwegen darüber informiert und von den
Straßenreinigungsgebühren befreit werden.
Unter Prüfung des Sachverhaltes geht die Verwaltung davon aus, dass sich der Antrag von Herrn W. Kauth auf das
Urteil 9 A 2634/09 vom 20.01.2011 stützt.
Nach eingehender Prüfung konnte jedoch festgestellt werden, dass das oben genannte Urteil vom Grundsatz her zu keiner
wesentlichen Änderung der seit Ende 1999 gängigen Vorgehensweise bei der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren bei
hinterliegenden Grundstücken führt.
Das OVG NRW geht bei seiner Urteilsfindung und zur einfacheren Handhabung der Rechtsvorschriften zwar davon aus, dass
ein Stichweg bei einer Länge von mehr als 100 m in der Regel als selbständig einzustufen ist, jedoch nimmt der Senat auch
weiterhin eine Beurteilung des Stichweges vor. Der Senat unterscheidet bei Stichwegen zum Beispiel
weiterhin, ob der Stichweg mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbar ist und in welchem Ausbauzustand sich der
Privatweg befindet.
In dem Urteil 9 A 2634/09 ist der mehr als 100 m lange Privatweg mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbar, weist
zwei Wendehammer auf und hat somit eindeutig den Charakter einer selbständigen Erschließungsanlage.
Durch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen fand bereits 1999 eine komplette Überprüfung aller Ortsteile
einschließlich der Hinterlieger an öffentlichen und privaten Stichwegen statt. Im Rahmen dieser Überprüfung erfolgte auch eine
Information an alle Anlieger. Diese Komplettüberprüfung führte in der Vergangenheit bei mehr als
2500 Veranlagungen zu einer Änderung der Straßenreinigungsgebühren.
Aufgrund dieser geänderten Rechtslage ist es seit 1999 gängige Praxis bei jeder Hinterliegerveranlagung im
Vorfeld zu prüfen, ob der an die Straße angrenzende Stichweg als eine selbständige Erschließungsanlage einzustufen ist.
Wichtige Beurteilungspunkte sind hierbei z.B. die Ausbaubreite der Stichwege, die Abgrenzung der Stichwege (Bordsteinkante,
Straßenbelag, Höhenniveau usw.) und die Länge der Stichwege.
Die von Herrn W. Kauth in Bezug genommene Rechtsprechung des OVG NRW erfordert somit keine Änderung der
gängigen Praxis. Dem Antrag gemäß § 24 GO sollte daher nicht stattgegeben werden.