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Beschlussvorlage (Antrag gemäß § 24 GO NRW Überprüfung der Straßenreinigung für hinterliegende Grundstücke an Stichwegen von mehr als 100 m Länge)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
118 kB
Datum
18.10.2011
Erstellt
13.09.11, 11:04
Aktualisiert
13.09.11, 11:04
Beschlussvorlage (Antrag gemäß § 24 GO NRW
Überprüfung der Straßenreinigung für hinterliegende Grundstücke an Stichwegen von mehr als 100 m Länge) Beschlussvorlage (Antrag gemäß § 24 GO NRW
Überprüfung der Straßenreinigung für hinterliegende Grundstücke an Stichwegen von mehr als 100 m Länge)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 287/2011 Erstellt am: 25.07.2011 Aktenzeichen: IV/660 Verfasser/in: Frau Buir Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Ausschuss für Tiefbau und Verkehr 3 ö. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss nö. Sitzung Termin X 21.09.2011 X 18.10.2011 Betreff Antrag gemäß § 24 GO NRW Überprüfung der Straßenreinigung für hinterliegende Grundstücke an Stichwegen von mehr als 100 m Länge Veranlasser/in / Antragsteller/in Bürger Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss den Antrag gemäß § 24 GO NRW abzulehnen. Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt den Antrag nach § 24 GO NRW ab. Vorlage Nr.: 287/2011 . Seite 2 / 2 Erläuterungen Unter Bezugnahme auf ein Urteil – welches der Bund der Steuerzahler veröffentlicht hat - regt Herr W. Kauth an, dass Grundstückseigentümer an mehr als 100 m langen Stichwegen darüber informiert und von den Straßenreinigungsgebühren befreit werden. Unter Prüfung des Sachverhaltes geht die Verwaltung davon aus, dass sich der Antrag von Herrn W. Kauth auf das Urteil 9 A 2634/09 vom 20.01.2011 stützt. Nach eingehender Prüfung konnte jedoch festgestellt werden, dass das oben genannte Urteil vom Grundsatz her zu keiner wesentlichen Änderung der seit Ende 1999 gängigen Vorgehensweise bei der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren bei hinterliegenden Grundstücken führt. Das OVG NRW geht bei seiner Urteilsfindung und zur einfacheren Handhabung der Rechtsvorschriften zwar davon aus, dass ein Stichweg bei einer Länge von mehr als 100 m in der Regel als selbständig einzustufen ist, jedoch nimmt der Senat auch weiterhin eine Beurteilung des Stichweges vor. Der Senat unterscheidet bei Stichwegen zum Beispiel weiterhin, ob der Stichweg mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbar ist und in welchem Ausbauzustand sich der Privatweg befindet. In dem Urteil 9 A 2634/09 ist der mehr als 100 m lange Privatweg mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbar, weist zwei Wendehammer auf und hat somit eindeutig den Charakter einer selbständigen Erschließungsanlage. Durch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen fand bereits 1999 eine komplette Überprüfung aller Ortsteile einschließlich der Hinterlieger an öffentlichen und privaten Stichwegen statt. Im Rahmen dieser Überprüfung erfolgte auch eine Information an alle Anlieger. Diese Komplettüberprüfung führte in der Vergangenheit bei mehr als 2500 Veranlagungen zu einer Änderung der Straßenreinigungsgebühren. Aufgrund dieser geänderten Rechtslage ist es seit 1999 gängige Praxis bei jeder Hinterliegerveranlagung im Vorfeld zu prüfen, ob der an die Straße angrenzende Stichweg als eine selbständige Erschließungsanlage einzustufen ist. Wichtige Beurteilungspunkte sind hierbei z.B. die Ausbaubreite der Stichwege, die Abgrenzung der Stichwege (Bordsteinkante, Straßenbelag, Höhenniveau usw.) und die Länge der Stichwege. Die von Herrn W. Kauth in Bezug genommene Rechtsprechung des OVG NRW erfordert somit keine Änderung der gängigen Praxis. Dem Antrag gemäß § 24 GO sollte daher nicht stattgegeben werden.