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Beschlussvorlage (Rechnungsprüfungsanstalt hier: überörtliche Rechnungsprüfung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (Rechnungsprüfungsanstalt
hier: überörtliche Rechnungsprüfung) Beschlussvorlage (Rechnungsprüfungsanstalt
hier: überörtliche Rechnungsprüfung)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 258/2002 Datum Hauptamt 31.10.2002 öffentlich Beratungsfolge Termin Rechnungsprüfungsausschuss 03.12.2002 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Rechnungsprüfungsanstalt hier: überörtliche Rechnungsprüfung Beschlussentwurf: Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Begründung: In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 19.09.2002 wurde durch Herrn Josef Johann Schmitz angeregt, in einer Vorlage weitergehende Informationen zur ab 1.1.2003 tätig werdenden Landesprüfungsanstalt zu geben. Auf die einzelnen Fragestellungen wird nachstehend eingegangen. Allgemeines Durch das Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 30.04.2002 wurden die Bestimmungen zu den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes (§ 102 GO NW) sowie die zur überörtlichen Prüfung (§ 105 GO NW) geändert. Im Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt – Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz (GPAG) – werden die Aufgaben, die Organe und Zuständigkeiten sowie die Aufwandsdeckung näher geregelt. 1. Ändern sich die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses? § 101 GO NRW wurde mit Blick auf die Bildung einer Gemeindeprüfungsanstalt nicht geändert, so dass der Rechnungsprüfungsausschuss unverändert tätig wird. Kreisangehörige Gemeinden können mit dem Kreis eine örVereinbarung abschließen, dass das Rechnungsprüfungsamt des Kreises die örtliche Rechnungsprüfung gegen Kostenerstattung vornimmt. In diesem Falle bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde bei der Erfüllung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes des Kreises. 2. Welche Kosten kommen auf die Kommunen für die Inanspruchnahme der Zentralen Prüfanstalt zu? Die Kosten für die überörtliche Prüfung werden sich Land und Kommunen – wie bisher auch – teilen. Vorlage: 258/2002 Seite - 2 - Die Gemeindeprüfungsanstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes. Ein Gesamtbetrag kann derzeit nicht genannt werden, da noch keine Erfahrungswerte bekannt sind. 3. Wo liegen die Schwerpunkte? Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob 1. bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden sowie ihrer Sondervermögen die Gesetze und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten und die zweckgebundenen Staatszuweisungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind. 2. die Kassengeschäfte richtig abgewickelt wurden. 3. Die überörtliche Prüfung stellt zudem fest, ob die Gemeinde sachgerecht und wirtschaftlich verwaltet wird. Dies kann auch auf vergleichender Grundlage geschehen. Bei der Prüfung sind die vorhandenen Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung zu berücksichtigen. 4. Kann der Kreis Düren die Prüfung weiter durchführen? Nein, da die überörtliche Prüfung als Teil der allgemeinen Aufsicht des Landes über die Gemeinden nun Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt ist. 5. Welche Kosten entstehen hierdurch? Da der Kreis nicht tätig werden kann, entstehen folglich von dort keine Kosten. Für die örtliche Rechnungsprüfung hat der Kreis seine Dienstleistung angeboten und mit einem Tagessatz von 253 €/Tag je Mitarbeiter beziffert.