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Kommune
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Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
258/2002
Datum
Hauptamt
31.10.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rechnungsprüfungsausschuss
03.12.2002
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Rechnungsprüfungsanstalt
hier: überörtliche Rechnungsprüfung
Beschlussentwurf:
Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Begründung:
In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 19.09.2002 wurde durch Herrn Josef
Johann Schmitz angeregt, in einer Vorlage weitergehende Informationen zur ab 1.1.2003 tätig
werdenden Landesprüfungsanstalt zu geben. Auf die einzelnen Fragestellungen wird nachstehend
eingegangen.
Allgemeines
Durch das Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 30.04.2002 wurden die
Bestimmungen zu den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes (§ 102 GO NW) sowie die zur
überörtlichen Prüfung (§ 105 GO NW) geändert.
Im Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt – Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz (GPAG) – werden
die Aufgaben, die Organe und Zuständigkeiten sowie die Aufwandsdeckung näher geregelt.
1. Ändern sich die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses?
§ 101 GO NRW wurde mit Blick auf die Bildung einer Gemeindeprüfungsanstalt nicht geändert, so
dass der Rechnungsprüfungsausschuss unverändert tätig wird.
Kreisangehörige Gemeinden können mit dem Kreis eine örVereinbarung abschließen, dass das
Rechnungsprüfungsamt des Kreises die örtliche Rechnungsprüfung gegen Kostenerstattung
vornimmt.
In diesem Falle bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde bei der Erfüllung
seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes des Kreises.
2. Welche Kosten kommen auf die Kommunen für die Inanspruchnahme der Zentralen
Prüfanstalt zu?
Die Kosten für die überörtliche Prüfung werden sich Land und Kommunen – wie bisher auch –
teilen.
Vorlage: 258/2002
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Die Gemeindeprüfungsanstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren in entsprechender Anwendung des
Kommunalabgabengesetzes.
Ein Gesamtbetrag kann derzeit nicht genannt werden, da noch keine Erfahrungswerte bekannt
sind.
3. Wo liegen die Schwerpunkte?
Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
1. bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden sowie ihrer Sondervermögen die
Gesetze und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten und die
zweckgebundenen Staatszuweisungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
2. die Kassengeschäfte richtig abgewickelt wurden.
3. Die überörtliche Prüfung stellt zudem fest, ob die Gemeinde sachgerecht und wirtschaftlich
verwaltet wird. Dies kann auch auf vergleichender Grundlage geschehen.
Bei der Prüfung sind die vorhandenen Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung zu
berücksichtigen.
4. Kann der Kreis Düren die Prüfung weiter durchführen?
Nein, da die überörtliche Prüfung als Teil der allgemeinen Aufsicht des Landes über die Gemeinden
nun Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt ist.
5. Welche Kosten entstehen hierdurch?
Da der Kreis nicht tätig werden kann, entstehen folglich von dort keine Kosten.
Für die örtliche Rechnungsprüfung hat der Kreis seine Dienstleistung angeboten und mit einem
Tagessatz von 253 €/Tag je Mitarbeiter beziffert.