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Beschlussvorlage (7. Änderungssatzung Friedhofs- und Bestattungswesen)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (7. Änderungssatzung Friedhofs- und Bestattungswesen)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Garten- und Friedhofsamt 67 31 01/1 Kr/Xho 24.10.2002 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 26.11.2002 Rat 19.12.2002 TOP Ein Ja Nein 255/2002 Ent Bemerkungen Betrifft: 7. Änderungssatzung vom 19.12.2002 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 29.04.1982 Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde Inden beschließt die als Anlage beigefügte 7. Änderungssatzung vom 19.12.2002 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 29.04.1982. Begründung: Urnenbeisetzungen werden immer häufiger von Angehörigen gewünscht. Diesem, sich bereits vor Jahren abzeichnenden Trend, hat man in der Gemeinde Inden durch die Ausweisung von Urnenwahl- und –reihengrabstätten wie auch durch die Anlage von anonymen Urnenreihengrabstätten Rechnung getragen. Zur Beisetzung von Urnen in belegten Wahlgräbern für Erdbeisetzungen lässt die derzeitige Friedhofssatzung lediglich eine einzige Urne je Grabstelle zu. Eine Umfrage in den Gemeinden Aldenhoven, Langerwehe, Niederzier und Titz sowie in der Stadt Düren ergab, dass dort in Wahlgräbern für Erdbeisetzungen jeweils ein Sarg und bis zu vier zusätzliche Urnen beigesetzt werden können. Daraus ergibt sich eine maximale Bestattungszahl von bis zu fünf Verstorbenen je Einzelwahlgrabstätte. Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW enthält hierzu keine zwingend vorgeschriebene Aussage, sondern stellt die Anzahl der zusätzlich in einem Wahlgrab für Erdbestattungen beigesetzten Urnen ins Regelungsermessen des Satzungsgebers. Zukünftig soll nunmehr eine Beisetzung von bis zu vier Verstorbenen je Wahlgrabstelle möglich sein. Das bedeutet in der Praxis: In einem Einzelwahlgrab kann ein Sarg und maximal drei Urnen oder nur vier Urnen beigesetzt werden. Beisetzungen von Urnen in Tiefenlagen sind ausgeschlossen. In Tiefengräbern können demnach zwei Särge und maximal drei Urnen beigesetzt werden. Bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Anzahl entsprechend. Die Schaffung der Möglichkeit von mehr Urnenbeisetzungen in Wahlgräbern für Erdbestattungen kommt einerseits dem Wunsche der Bürger entgegen, andererseits ergibt sich auf Jahre hinaus gesehen eine Platzersparnis auf den Friedhöfen.