Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Garten- und Friedhofsamt
67 31 01/1 Kr/Xho
24.10.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
26.11.2002
Rat
19.12.2002
TOP Ein Ja
Nein
255/2002
Ent Bemerkungen
Betrifft:
7. Änderungssatzung vom 19.12.2002 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der
Gemeinde Inden vom 29.04.1982
Beschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Inden beschließt die als Anlage beigefügte 7. Änderungssatzung vom
19.12.2002 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom
29.04.1982.
Begründung:
Urnenbeisetzungen werden immer häufiger von Angehörigen gewünscht. Diesem, sich bereits vor
Jahren abzeichnenden Trend, hat man in der Gemeinde Inden durch die Ausweisung von
Urnenwahl- und –reihengrabstätten wie auch durch die Anlage von anonymen
Urnenreihengrabstätten Rechnung getragen. Zur Beisetzung von Urnen in belegten Wahlgräbern für
Erdbeisetzungen lässt die derzeitige Friedhofssatzung lediglich eine einzige Urne je Grabstelle zu.
Eine Umfrage in den Gemeinden Aldenhoven, Langerwehe, Niederzier und Titz sowie in der Stadt
Düren ergab, dass dort in Wahlgräbern für Erdbeisetzungen jeweils ein Sarg und bis zu vier
zusätzliche Urnen beigesetzt werden können. Daraus ergibt sich eine maximale Bestattungszahl von
bis zu fünf Verstorbenen je Einzelwahlgrabstätte.
Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW enthält hierzu keine zwingend
vorgeschriebene Aussage, sondern stellt die Anzahl der zusätzlich in einem Wahlgrab für
Erdbestattungen beigesetzten Urnen ins Regelungsermessen des Satzungsgebers.
Zukünftig soll nunmehr eine Beisetzung von bis zu vier Verstorbenen je Wahlgrabstelle möglich
sein. Das bedeutet in der Praxis: In einem Einzelwahlgrab kann ein Sarg und maximal drei Urnen
oder nur vier Urnen beigesetzt werden. Beisetzungen von Urnen in Tiefenlagen sind
ausgeschlossen. In Tiefengräbern können demnach zwei Särge und maximal drei Urnen beigesetzt
werden. Bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Anzahl entsprechend.
Die Schaffung der Möglichkeit von mehr Urnenbeisetzungen in Wahlgräbern für Erdbestattungen
kommt einerseits dem Wunsche der Bürger entgegen, andererseits ergibt sich auf Jahre hinaus
gesehen eine Platzersparnis auf den Friedhöfen.