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Beschlussvorlage (Einrichtung einer flexiblen Kinderbetreuung bis 14.00 Uhr an der Richezaschule in Brauweiler Antrag nach § 24 GO NW)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
120 kB
Datum
05.07.2011
Erstellt
21.06.11, 11:20
Aktualisiert
28.06.11, 08:28
Beschlussvorlage (Einrichtung einer flexiblen Kinderbetreuung bis 14.00 Uhr an der Richezaschule in Brauweiler
Antrag nach § 24 GO NW) Beschlussvorlage (Einrichtung einer flexiblen Kinderbetreuung bis 14.00 Uhr an der Richezaschule in Brauweiler
Antrag nach § 24 GO NW)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit Haupt- und Finanzausschuss II / 40 11 20 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 28.06.2011 X 05.07.2011 X Frau Brandt (Verfasser/in) 233/2011 nö. S. TOP 07.06.2011 (Datum) BETREFF: Einrichtung einer flexiblen Kinderbetreuung bis 14.00 Uhr an der Richezaschule in Brauweiler Antrag nach § 24 GO NW VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Bürger HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit beschließt, dass der Bürgerantrag der Eingabesteller, neben der Offenen Ganztagsschule an der Richezaschule in Brauweiler eine „Flexible Betreuung von Grundschulkindern bis 14.00 Uhr ab 2011“ einzurichten, abgewiesen wird. Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt den Beschluss des Ausschusses für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit und erklärt die Angelegenheit für erledigt. -1- ERLÄUTERUNGEN: Mit anliegenden Schreiben vom 14.11.2010 (Anlage 1) und 24.03.2011 (Anlage 2) beantragen die Antragstellerinnen - stellvertretend für insgesamt 26 Familien aus Brauweiler -, an der Richezaschule in Brauweiler ab 2011 neben der Offenen Ganztagsschule (OGS) eine weitere, flexiblere Betreuungsform einzurichten, weil die Anzahl der zur Verfügung stehenden OGSPlätze den Bedarf für Betreuungsangebote nicht abdeckt. Tatsächlich können in Brauweiler nicht für alle Kinder, deren Eltern einen Antrag gestellt haben, OGS-Plätze zur Verfügung gestellt werden. Im kommenden Schuljahr 2011/2012 werden voraussichtlich 240 Kinder die Richezaschule besuchen. Es stehen 110 OGS-Plätze in 4 Gruppen zur Verfügung, was einer Versorgungsquote von über 45 % entspricht. 54 Kinder sind zur Einschulung in die neuen ersten Klassen angemeldet, 30 Kinder, also über 55 %, mit Antrag für einen OGS-Platz. Nur 20 dieser Schüler/innen können einen Platz erhalten, die anderen stehen auf einer Warteliste. Die Antragsteller gehen anhand ihrer Recherchen davon aus, dass die Stadt Pulheim neben der OGS andere außerunterrichtliche Betreuungsangebote wie z.B. „Schule von acht bis eins“ oder „Dreizehn Plus“ einrichten könnte und beziehen sich dabei auf einen Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) vom 23.10.2010. Ein solcher Erlass ist der Verwaltung nicht bekannt. Beiliegender Runderlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ des MSW vom 23.12.2010 (Anlage 3) unterscheidet allerdings inhaltlich und formal Angebote gebundener Ganztagsschulen (gem. § 9 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) und offener Ganztagsschulen (§ 9 Abs. 3 SchulG) von anderen außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Abs. 2 SchulG) wie z.B. „Schule von acht bis eins“ und „Dreizehn Plus“. Die Einführung der OGS an der Richezaschule war gem. Nr. 4.3 des Runderlasses eine Entscheidung des Schulträgers mit Zustimmung der Schulkonferenz der Richezaschule. Gem. 4.4 könnte die Schule mit Zustimmung der Schulkonferenz und Beteiligung des Schulträgers über außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2 SchulG – also „Schule von acht bis eins“ oder „Dreizehn Plus“) entscheiden, allerdings nur dann, wenn die Schule nicht als gebundene Ganztagsschule oder offene Ganztagsschule geführt würde. Dieser Ausschluss ergibt sich aus dem weiterhin anliegenden Runderlass des MSW „Zuwendungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht in der Primarstufe („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“, „Silentien“) vom 31.07.2008, der den o.g. Erlass vom 23.12.2010 berücksichtigt (Anlage 4): Er regelt in Nr. 2 Abs. 3 ausdrücklich: „Derartige Maßnahmen an Ganztagsschulen nach § 9 Abs. 1 SchulG (gebundene Ganztagsschulen) und § 9 Abs. 3 SchulG (offene Ganztagsschulen) werden nicht gefördert.“ Andere Betreuungsangebote an der Offenen Ganztagsgrundschule Richezaschule könnten also nur als insgesamt freiwillige Leistung der Stadt, d.h. ohne jegliche Landesförderung eingerichtet werden. Bisher hat der Schulträger von der Einrichtung solcher Angebote abgesehen und stattdessen sämtliche Mittel in diesem Bereich in den Ausbau und die Qualitätsentwicklung der in den Erlassen geregelten Ganztagsmaßnahmen fließen lassen. Die Verwaltung erachtet eine derartige freiwillige Leistung parallel zu den OGS-Maßnahmen auch nicht für sinnvoll, sondern empfiehlt, wie bisher zu verfahren und aufgrund der dargestellten Rechtslage den Antrag abzulehnen. Florian Herpel Beigeordneter Ilona Bunk Amtsleiterin -2- Ursula Brandt Abteilungsleiterin