Daten
Kommune
Pulheim
Größe
571 kB
Datum
05.07.2011
Erstellt
21.06.11, 11:20
Aktualisiert
28.06.11, 08:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Dn lq* 5 t.4._
BASS(Stand:1. 4.2011)
(Stichtag1.7.2010)neugeDiefolgendeRegelungistgegenüberdergedrucktenAusgabederBASS
fasst und im Amtsblalt veröffentlicht worden (ABl. NRW.1/11S. 38; Berichtigung ABl. NRW.2/11 S. 85/.
12 - 63 Nr. 2
3. Merkmale von Ganztagsschulen
Gebundeneund offene
und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten
Ganztagsschulen
3.1 Zu den Merkmalensowohleiner gebundenenals auch einer offenen
sowte
Ganztagsschule(S I Absatz 1 und Absatz 3 SchulG) gehören beiGanztags-und Betreuungsangebote
außerunterrichtliche
spielsweise
in Primarbereichund SekundarstufeI
große
R d E r l .d . M i n i s t e r i u mfsü r S c h u l eu n d W e i t e r b i l d u n g
v 2 3 . 1 2 . 2 0 1 0 ( A B l .N R W 1 / 11 S . 3 8 , b e r i c h t i g2t / 11 S . 8 5 )
1.1
1.2
1.3
1.4
1. Grundlagen
- diese
gibt es gebundeneGanztagsschuien
In Nordrhein-Westfalen
gebundene
auch als erweiterte
Ganztagsschulen- (S I Absatz 1
SchulG - BASS 1 - 1), offene Ganztagsschulen(S I Absatz 3
SchulG) und außerunterrichtliche
Ganztags-und Betreuungsangebote (S I Absatz 2 SchulG).
GebundeneGanztagsschulen,offene Ganztagsschulenund außerunterrichtlicheGanztags- und Betreuungsangeboteunterscheiden
sich in Bezug auf Teilnahmepflichten
und -möglichkeitenwie folgt:
I n e i n e ro e b u n d e n e nG a n z t a o s s c h u l(e$ I A b s a t zI S c h u l G )
n e h m e na l l e S c h ü l e r i n n e nu n d S c h ü l e rd e r S c h u l ea n d e n
Ganztagsangeboten
teil. Mit Aufnahmeder Schülerinnenund
Schüierin die gebundeneGanztagsschulewird die regelmäßige Teilnahmean den Ganztagsangeboten
dieserSchulefür
s i e i n d e m i n N u m m e r5 . 1 b e s c h r i e b e n eZ
n e i t r a h m e nv e r oflichtend.
In einer offenen Ganztaosschuleim Primarbereich(S 9 Ab'
s a t z 3 S c h u l c ) n i m m te i n T e i ld e r S c h ü l e r i n n e un n d S c h ü l e r
der Schule an den außerunterrichtlichen
Angebotenteil. Die
Anmeldungbindet für die Dauer eines Schuljahresund verpflichtetin der Regelzur regelmäßigenund täglichenTeilnahme an diesenAngeboten.
Zu den außerunterrichtlichen
Ganztaos-und Betreuunosanoeboten(S 9 Absatz 2 SchulG)gehörenim Primarbereichdie
in
,,Schulevon acht bis eins",,,DreizehnPlus" und ,,Silentien",
der SekundarstufeI die,,pädagogischeÜbermittagbetreuung
und weitere Ganztags-und Betreuungsangebote".
An diesen
Angeboten nimmt ein Teil der Schülerinnenund Schülerder
S c h u l et e i l .E i n er e g e l m ä ß i g e
u n d t ä g l i c h eT e i l n a h m e
i s tn i c h t
erforderlich.
E i n e z e n t r a l eG r u n d l a g ei s t d i e Z u s a m m e n a r b evi to n S c h u l e ,K i n Institutionenund Order- und Jugendhilfe,gemeinwohlorrenlierten
ganisationenaus Kultur und Sport,Wrtschaft und Handwerksowie
weiterenaußerschulischenPartnern.Sie soll fortgeführtund weiter
intensiviertwerden. Die Beteiligungvon gewinnorrentierten
Trägern
ist unzulässig($ 55 SchulG).
und kommerziellenNachhilfeinstituten
Die Träger der öffentlichenJugendhilfesind verpflichtet,Plätze für
Kinder und Jugendlicheim schulpflichtigenAlter bedarfsgerechtin
Tageseinrichtungen
und in Kindertagespflege
vorzuhalten(S 24 Absatz 2 SGB Vlll). Die Kommunekann diese Verpflichtungauch durch
entsprechendeAngebotean Schulenerfüllen,soweit die Bildungs-,
Erziehungs-und Betreuungsangebotenach den Grundsätzendes
SGB Vlll gestaltetwerden ($ 5 Absatz 1 KiBiz).
L e i s t u n g e nd e r K o m m u n e nz u r E i n r i c h t u n gb e z i e h u n g s w e i szeu m
Betriebvon Ganztagsschulenund außerunterrichtlichen
Ganztags- 3.2
und Betreuungsangeboten
zählen in diesem Rahmenzu den pflichti^an
2.1
2.2
2.3
I oict'
rn^an
Die Kommune beurteiltim Rahmen ihrer Selbstverwaltung,in welchem Maße, auch im Lichte der haushaltswirtschaftlichen
Voraussetzungen,es bedarfgerechtist, Plätzein Ganztagsschulen
oder außerschulischenGanztags-und Betreuungsangeboten
vorzuhalten.
2. Ziele und Qualitätsentwicklung
Ziel ist der Ausbau von Ganztagsschulenund außerunterrichtlichen
zu einem attraktiven,qualitaGanztags-und Betreuungsangeboten
tiv hochwertigenund umfassendenörtlichenBildungs-,Erziehungsdas sich an dem jeweiligenBedarfder Kinund Betreuungsangebot,
der und Jugendlichensowie der Eltern orientiert.Die individuelle
ganzheitljcheBildung von Kindern und Jugendlichen,die Entwicklung ihrer Persönlichkeit,der Selbst- und Sozialkompetenzen,
ihrer
Fähigkeiten,Talente,Fertigkeitenund ihr Wssenserwerbsollensystematischgestärkt werden. Dies soll durch eine flexible und bedarfsgerechteMischung von verpflichtendenund freiwilligenAngeboten sichergestelltwerden.
In allen Landesteilensoll eine möglichstvergleichbareQualitätsichergestelltwerden. Die Landesregierungunterstütztdie örtlichen
Entwicklungsprozesse,
beispielsweisedurch Beratungsleistungen,
wissenschaftlicheBegleitvorhaben,ergänzendeErhebungensowie
durch Rahmenvereinbarungen
mit gemeinwohlorientierten
Partnern.
Die Schulaufsichtunterstützldie jeweiligenörtlichenEntwicklungsprozesse von Schulen, Trägern und Kommunen, beispietsweise
durch Beratungsleistungen,Unterstützung in Konfliktsiluationen
oder Mitarbeitin Steuergruppenund Qualitätszirkeln.
4.1
4.2
4.3
4.4
4-5
5.1
-
*
-
-
-
-
-
Angebote für unterschiedlich
und heterogeneGruppen, die auch besonderesoziale Problemlagenberücksichtigen,
ein verlässlichesZeitraster und eine sinnvoll rhythmisierte
Verteilungvon Lernzeitenauf den Vormittagund den Nachmittag, auch unter Entwicklungneuer Formen der Stundentaktung,
d i e O f f n u n gv o n S c h u l ez u m S o z i a l r a u mu n d d i e Z u s a m m e n arbeit mit den dort tätigenAkteuren,auf Augenhöhe",
Förderkonzepteund -angebotefür Schülerinnenund Schüler
mit besonderen Bedarfen (zum Beispiel Sprachförderung,
Deutsch als Zweilsprache, Mathematik und Naturwissenschaften,Fremdsprachen,Bewegungsförderung),
die Förderungder Interessender Schülerinnenund Schüler
durch zusätzlichethemen- und fachbezogeneoder fächerübergreifende,auch kiassen-und jahrgangsstufen-übergreifende Angebote und außerunterrichtliche
Praktika,
zusätzlicheZugängezum Lernenund Arbeitsgemeinschaften
(zum Beispiel Kunst, Theater, Musik, Werken, Geschichtswerkstätten,naturwissenschaftliche
Experimente,Sport) sowie sozialpädagogische
Angebote,insbesondereim Rahmen
von Projektender Kinder- und Jugendhilfe(zum Beispielinterkulturelle,geschlechtspezifische,
ökologische,partizipative, freizeitorientierte
und offeneAngebote),
Anregungen und Unterstützungbeim Lösen von Aufgaben
aus dem Unterrichtund Eröffnungvon Möglichkeitenzur Vertiefung und Erprobungdes Gelerntensowie zur Entwicklung
der Fähigkeitzum selbstständigenLernenund Gestalten,
Möglichkeiten und Freiräume zum sozialen Lernen, für
Selbstbildungsprozesse
und für selbstbestimmte
Aktivitäten,
ein angemessenesGleichgewichtvon Anspannungund En!
spannung mit entsprechendenRuhe- und Erholungsphasen
und von Kindernund Jugendlichenfrei gestaltbarenZeiten,
Angebotezr.rrgesunden Lebensgestaltung,
u.a. zu einer ges u n d e nE r n ä h r u n g ,
vielfältigeBewegungsanreizeund-angebote,
die Einbindungder Elternsowie der Schülerinnenund Schüler an Konzeptionund Durchführungder Angebote,
Unterstützungsangebote
für Eltern, zum Beispiel zu Erziehungsfragen,der Beratungund Mitwirkung,
in der SekundarstufeI auch die OrientrerungaufAspekte der
Berufs- und Ausbildungsreifeoder der Hochschulreifesowie
Lcusr
r-Prdr rur rg.
Offeneund gebundeneGanztagsschulensetzendiese Merkmaleim
Rahmenihrer Ressourcenund Möglichkeitenum.
(S 9 AbAußerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote
satz 2 Schulc) können sich inhaltlichim Rahmenihrer Ressourcen
an den Merkmalenvon Ganztagsschulenorientieren.
4. Einrichtungsverfahren
Ganztagsschulensind Gegenstandder Schulentwicklungsplanung
u n d J u g e n d h i l f e p l a n u n( $g 8 0 S c h u l c ,S 8 0 S G B V l l l u n d $ 7 K J FöG),auch im Rahmenvon regionalenBildungsnetzwerken.
Der Schulträgerentscheidet,ob eine Schule als gebundeneGanztagsschulegeführt wird. Vorher hört er die Schule an (S 76 Satz 2
Nummer 7 SchulG). Über deren Steilungnahmeentscheidetdie
Schulkonferenz(S 65 Absatz 2 Nummer 22 SchulG).Die Entscheidung des Schulträgersbedarf der Zustimmung der Bezirksregierung.
Der Schulträgerentscheidetmit Zustimmungder Schulkonferenz,
ob
eine Schule als offene Ganztagsschulegeführt wird (S 9 Absatz 3
S a t z3 S c h u l G ) .
(S 9
Uber außerunterrichtliche
Ganztags-und Betreuungsangebote
Abs. 2 SchulG)entscheidetdie Schule mit Zustimmungder Schulkonferenz(S 65 Absatz 2 Nummer6 SchulG).Der Schulträgerist zu
beteiligen.
Oer Schulträgerund der öffentlicheTrägerder Jugendhilfeunterstützen die Schulenund rhreaußerschulischenPartnerbei der Planung
Angebote. Sie beteiliund Organisationihrer außerunterrichtlichen
gen die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe,Kirchen,Musikschulen,Vereine und weitere Träger. Bei den Bewegungs-,Spielund Sportangebotenist der gemeinnützigeSportzu berücksichtigen.
5. Zeitrahmen und Öffnungszeiten
Der Zeitrahmendes GanztagsbetriebsgebundenerGanztagsschulen ($ 9 Absatz 1 SchulG)erstrecktsich unter Einschlussder allgemeinenUnterrichtszeitin der Reoel auf mindestensdrei Unterrichts-
VerlagGmbH
@ Ritterbach
n/)
BASS(Stand:1. 4.2011)
5.2
5.3
5.4
5.5
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
6.10
tage überjeweils mindestenssiebenZeitstunden,in der Regelvon 8
bis 15 Uhr. Er erhöhtsich in erueitertengebundenenGanztagsschulen in der Regel auf jeweils mindestensvier Untenrchtstagemit jeweils mindestenssiebenZeitstunden.Die Teilnahmealler Schülerinnen und Schülerist in diesem Zeitrahmenverpflichtend.
Gebundeneund eMeiterte gebundeneGanztagsschulenin der SekundarstufeI führen über den für alle Schülerinnenund SchülerverpflichtendenZeitrahmenhinaus weitere außerunterrichtliche
Angebote durch, zum Beispielnach 15 Uhr oder an weiterenWochentagen. Die Teilnahmeder Schülerinnenund Schüler an diesen Angeboten ist in der Regelfreiwillig.Die Schule kann diese Angebotefür
einen Teilder Schülerinnenund Schülerals verpflichtenderklären.
ln der SekundarstufeI kann die Schulefür die unterenKlasseneinen
größerenZeitrahmenals für die oberen Klassenvorsehen.
DerZeitrahmenoffenerGanztagsschulenim Primarbereich(S I Absatz 3 SchulG)erstrecktsich unter Einschlussder allgemeinenUnvon spätestens8
terrichtszeitin der Regelan allen Unterrichtstagen
Uhr bis 16 Uhr, bei Bedarfauch länger,mindestensaber bis I 5 Uhr.
Der Zeitrahmenin außerunterrichtlichen
Ganztags-und Betreuungsangeboten(S I Absatz 2 SchulG) orientiertsich an den jeweiligen
Bildungs-,Erziehungs-und Betreuungsbedarfen.
Hausaufgabenwerden in offenen und gebundenenGanztagsschulen in das Gesamtkonzeptdes Ganztags integriert(RdErl.d. KM v.
2. 3. 1974,,Hausaufgaben
in der Primarstufeund in der Sekundars t u f el " - B A S S 1 2 - 3 1 N r 1 ) .
In den Zeitrahmensollenje nach Bedarfauch beweglicheFerientage
und Ferien einbezogenwerden, gegebenenfallsals schulübergreifendes Ferienprogramm.
6. lnfrastruktur und Organisation
Der Schulträgerstelltdie erforderlicheInfrastrukturbereit.
Schulräumekostenfrei
FürAngeboteaußerschulischerTrägersollen
zur Verfügunggestelltwerden. Angebote außerschulischerTräger
können auch außerhalb des Schulgeländesdurchgeführtwerden.
Eine Betriebserlaubnis
nach S 45 SGB Vlll ist nicht erforderlich.
Der Schulträgerermöglichtden Schülerinnenund Schülerndie Einnahme eines Mittagessensoder eines Mittagsimbisses.In Ganztagsschulenstellt er dafür Räume, Sach- und Personalausstattung
bereit. Er trägt die sächlichenBetriebskosten.Die konkreteUmsetzung kann im Einvernehmenmit der Schuleauch von Drittengeleistet werden, beispielsweiseeinem außerschulischenTräger,einem
Eltern-oder Mensaverein
BenachbarteSchulenkönnengemeinsameaußerunterrichtliche
Angebotevorhalten.Der Schulträgerkann Angebotezur FörderungbesondererBegabungenund für Kinder und Jugendlichemit besonderen Förderbedarfen(zum Beispielzur Talentförderungin Sport und
Fähigkeiten,mutKulturoder zur Förderungnaturwissenschaftlicher
Deutsch als Fremdsprache)
tersprachlicherErgänzungsunterricht,
für Schülerinnenund Schüler mehrerer Schulen an einer Schule
konzentrieren.
Jede Ganztagsschuleentwickelt,auch unter Beteiligungder außerschulischenKooperationspartner,
ein Ganztagskonzept,das regelwird. DiesesKonzeptorientiertsich an den in
mäßigfortgeschrieben
Nummer 3.1 beschriebenenMerkmalen und ist Teil des Schulprogramms. Über das Konzept entscheidetdie Schulkonferenz(S 65
A b s a t z2 N u m m e r1 u n d N u m m e r6 S c h u l G ) .
Die Teilnehmendenzahl
an den einzelnenAngeboten beziehungsweise die Gruppengrößerichtetsich nach dem lnhalt der Angebote
und den individuellenBedarfender Schülerinnenund Schüler
Alle beteiligtenPersonen und Einrichtungensollen vertrauensvoll
zusammenarbeiten.Die Schulleiterinoder der Schulleitersorgt für
einen regelmäßigenund fachgerechtenAustausch zwischen den
Lehrkräftenund den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiternin den außerAngeboten.
unterrichtlichen
Die ZusammenarbeitzwischenSchulträger,Schule und außerschuPartner
lischemTrägerberuht auf erner Kooperationsvereinbarung.
dieserVereinbarungsind der Schulträger,die Schulleiterinoder der
Schulleiterund der außerschulrscheTräger. Der Schulträgerbeteiligt den Träger der öffentlichenJugendhilfe.Die Schulleiterinoder
der Schulleiterberücksichtigtdie Beschlüsseder Schulkonferenz.
Die Vereinbarunghält InsbesondereRechte und Pflichteder Beteiligten fest und regelt die gegenseitigenLeistungender Kooperationspartnersowie u.a. die Verfahrenzur Erstellungund Umsetzung
des pädagogischenKonzepts, den Zeitrahmen,den PersonaleinVersatz, darunteru.a. die Verwendungvon Lehrerstellenanteilen,
Regelungenfür den Umgangbel
tretungs-und Aufsichtsregelungen,
des PersonalsauKonflikten,erweiterteMitwirkungsmöglichkeiten
Träger sowie Regelungenzur Beterligungder Eltern
ßerschulischer
und der teilnehmendenSchülerinnenund Schüler.
Die Schulevereinbartmit Zustimmungder Schulkonferenzmit ihren
besondere Regelungenzur Mitwirkungder
Kooperationspartnern
pädagogischenKräfteder außerschulischenPartner($ 75 Absatz4
SchulG).Es wird empfohlen,von der MöglichkeitGebrauchzu maAngebotein
chen,Vertreterinnenund Vertreteraußerunterrichtlicher
Ganztagsschulenin den schulischenGremien zu beteiligen(SS66
Absatz 7 SchulG,68 Absatz 4 SchulG,75 Absatz4 SchulG).
Bei einem Anmeldeüberhangkönnen auswärtigeSchülerinnenund
Schülerauch dann abgewiesenwerden,wenn sie in ihrer Heimatge-
l,'nQf 7 9.L
-2-
meinde nur eine Halbtagsschuleder gewünschtenSchulformbesuchen können(S 46 Absatz 5 SchulG).
7. Das Personal
7.1 Die Qualifikationdes Personalsrichtet sich nach den Förder- und
Betreuungsbedarfen
der Kinder und Jugendlichen.
7.2 Lehrerstellenanteile
sind möglichstfür Angebote zu nutzen,die die
Kinder ergänzend zum Unterricht individuellfördern und fordern
(zum Beispiel zusätzliche Arbeits- oder Wochenplanstunden,
Sprachbildung,Mathematikund Naturwissenschaften,
Fremdsprachen).Möglichist auch ihre Nutzungfür Konzeptionund Koordination.
7.3 Neben Lehrkräftensollen möglichst pädagogischeund sozialpäd-lehrer,Künstleagogische Fachkräffe,Musikschullehrerinnen..und
rinnen und Künstler,Ubungsleiterinnenund Ubungsleiterim Sport
sowiegeeigneteFachkräfteweiterergemeinwohlorientierter
Einrichtungen eingesetztwerden.
7.4 Ergänzend können, nach Möglichkeitunter pädagogischerbeziehungsweisesozialpädagogischer
Begleitung,auch pädagogischgeeignete ehrenamtlichtätige Personen, Seniorinnenund Senioren,
Handwerkerinnenund Handwerker.Eltern.ältere Schülerinnenund
Schüler,Praktikantinnenund Praktikanten,Studierende,Zivildienstleistendeund Teilnehmendeam freiwilligensozialenoder ökologischen Jahr und von Freiwilligendiensten
tätigwerden.
7.5 Die Dienst-und Fachaufsichtüber das Personalliegenbeimjeweiligen Anstellungsträger.Die Beschäftigungvon Personal eines außerschulischenTrägerserfolgtim Einvernehmenmit der Schulleiter i n o d e rd e m S c h u l l e i t e r .
7.6 Ein außerschulischerTräger kann aus dem Kreis seines Personals
eine Personzur Koordinationseiner Angebote bestimmen,die eng
mit der Schulleiterinoder dem Schulleiterzusammenarbeitet.
7.7 Oas Personal legt vor Aufnahme seiner Tätigkeitein erweitertes
Führungszeugnis
vor (S 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz).
Bei Personen,die in Begleitungmitwirkenund bei Schülerinnenund
Schülernkann auf ein erweitertesFührungszeugnisverzichtetwerd e n l m Ü b r i g e ng i l tS 7 2 a S G B V l l l .
7.8 Der Arbeitgeberbelehrtsein Personalvor erstmaligerAufnahmeseiner Tätigkeitund anschließendmindestens im Abstand von zwei
Jahren über die gesundheitlichenAnforderungenund Mitwirkungspflichten nach $ 34 Infektionsschutzgesetz
beziehungsweisebei
Personalim Küchen-und Mensenbereichnach $g 43 und 44 Infektjonsschutzgesetz.
Über die Belehrungist ein Protokollzu erstellen,
das die Schuledrei Jahre lang aufbewahrt.
8. Elternbeiträge
8.1 Elternbeiträgekönnen nur für freiwilligeAngeboteerhobenwerden,
nichl jedoch für verpflichtendeAngebote.
8.2 In offenenGanztagsschulenim Primarbereichkann der Schulträger
oder der öffentlicheJugendhilfeträgerElternbeiträgebis zur Höhe
von 150 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen.Er kann dies
auf Dritteübertragen.Zusätzlichzur sozialenStaffelungder Beiträge
nach Einkommender Eltem können auch eine Ermäßigungfür Geauch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung
schwrsterkinder,
besuchen,sowie ein Ausgleichzwischen Stadt-oder Gemeindeteilen oder Schulen mit unterschiedlichhohem Beitragsaufkommen
vorgesehenwerden ($ 9 Absatz 3 Satz 4 SchulG in Verbindungmit
S5Absatz2KiBiz)
8.3 Der Schulträger,der Träger der öffentlichenJugendhilfeund die
Schulleiterinoder der Schulleitersollen Eltern besonders förderungsbedürftiger
Kinderauf die Möglichkeiteiner Reduzierungoder
eines Erlasses der Beitragszahlungenoder einer Ubernahmevon
Beiträgendurch die wirtschaftlicheJugendhilfe(S 90 SGB Vlll) hinweisen.Ziel ist, eine Teilnahmedieser Kinderzu ermöglichen.
8.4 Für Ferienangeboteund Mittagsverpflegungkann ein zusätzlicher
Beitragerhobenwerden
8.5 In außerunterrichtlichen
Ganztags-und Betreuungsangeboten
und
in frelwilligenaußerunterrichtlichen
Angeboten gebundenerGanztagsschulenkann sich die Erhebungvon Ellernbeiträgenan den offenen Ganzlagsschulenim Primarberejch orientieren.
8.6 lst die GanztagsschulenächstgelegeneSchule der Schulform,begrundsätzlichein Ansteht nach der Schülerfahrkostenverordnung
lst die besuchteSchuspruchauf Erstattungder Schülerfahrkosten.
le lediglichdie nächstgelegeneGanztagsschule,begründetdies kei(S 9 Absatz 7
nen weitergehendenAnspruchauf Schülerfahrkosten
SchfkVO- BASS 11- 04 Nr. 3. 1). Der Schulträgerist ebenfallsnicht
verpflichtet,Mehrkostenzu tragen, die durch die Teilnahmean außeruntenichtlichenGanztags- und Betreuungsangebotenentstehen.
9. Aufsicht, Sicherheitsförderung, Unfallversicherungsschutz
9.1 AngeboteaußerschulischerTräger gelten als schulischeVeranstaltungen.
gelten der
9.2 Für Aufsichtund Sicherheitsförderung
RdErl. d. MSW v. 18. 7. 2005 ,,VeMaltungsvorschriften
zu
$ 57 SchulG- Aufsicht"(BASS 12 - 08 Nr. 1),
RdErl.d. KM v. 29. 12. 1983,,Unfallverhütung,
Schülerunfallversicherung"(BASS 18 - 21 Nr. 1),
R d E r l .d . M S W K Su n d d . M S W F v . 3 0 . 8 . 2 0 0 2 - S i c h e r h e i t s forderungim Schulspo(" (BASS 18 - 23 Nr. 2) und
VerlagGmbH
@Ritterbach
B A S S( S t a n d1: .4 . 2 O 1 1 )
R d E r l .d . K M v . 2 4 . 5 . ' l 9 T 6 , , G r u n d a u s b i l d uinngE r s t e rH i l f e "
( B A S S1 8 - 2 4 N r . 1) .
Die Schulleiterinoder der Schulleiterstellt sicher,dass Aufsichtund
auch vom Personalder außerschulischen
Sicherheitsförderung
Angebote im Sinne dieser Erlasse wahrgenommenwerden, und gewährleistetdie Einweisungin die Aufsichtspflicht.
Schülerinnenund Schüler,die an Angeboten nach diesem Erlass
(S 2 Absatz 1 Nummer8 Buchstabe
teilnehmen,sind unfallversichert
b SGB Vll). Der Versicherungsschutz
bestehtauch an beweglichen
Ferientagenund in den Ferien.Zuständrgist die UnfallkasseNordrhein-Westfalen
als Träger der gesetzlichenUnfallversicherung.
Unter den Versicherungsschutz
fallen die Teilnahmeund die dafür
zu Fuß oder mit ernem privatenoder öffentlichenVerkehrsmittelzurückzulegendenHin- und Rückwege.
Der Schulträgeqein Eltern-oder Fördervereinoder ein andererTräger gewährleistenden Versicherungsschutz
für ihr jeweiligesPersonal.
Elternund andere Personen,die im Auftragder Schuleunentgeltlich
und außerhalbeines Beschäftigungsverhältnisses
in den Angeboten
tätig sind, sind grundsätzlichüber das Land bei der Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen
unfallversichert.
Für Personen,die auf der Grundlage eines Werkvertragesgegen
ZahlungeinerVergütungtätig werden,scheidetein Schutzdurchdie
gesetzlicheUnfallversicherung
aus.
gewährleistenbei Unfällen- unabhängig
Die Versicherungsträger
von der Fragedes Verschuldens- die vorgeschriebenenLeistungen
Vll.
des Sozialgesetzbuches
1 0 . L e h r e r s t e l l e n z u s c h l a gu n d F i n a n z i e r u n g
Der Ganztagszuschlagbeträgtnach Maßgabedes Haushaltsfür
gebundene Ganztagsschulen20 Prozent der Grundstellenzanl.
n i t A u s n a h m ed e r F ö r d e r s c h u l em
d i e F ö r d e r s c h u l em
n i td e m
SchwerpunktLernen 30 Prozentder Grundstellenzahl,
Hauptschulenund Förderschulenmit erweitertemGanztagsbetrieb30 Prozentder Grundstellenzahl(S 9 Verordnungzu
S 33 Absatz 2 SchulG- BASS 11 - 11 Nr 1).
Lehrerstellenwerden nach Maßgabedes Haushaltsauch für offene
Ganztagsschulenim Primarbereichsowie für pädagogischeUbermittagbetreuung/ Ganztagsangebotein der SekundarstufeI zugewresen.
Soweit Lehrerstellennicht in Anspruch genommen werden, leistet
das Land an Stelle von LehrerstellenZuschüsse für das Personal
außerschulischerTräger Die Zuschüssedürfen auch für Koordinierung und Fortbildungverwendetwerden. Die Schulleiterinoder der
Schulleiterentscheidetüber die Inanspruchnahmevon Stellenanteilen oder Barmitteln unter Berücksichtigungder inhaltlichenBeschlüsseder Schulkonferenzund bestehenderArbeitsverträge.
Nach Maßgabedes Haushaltsleistetdas Land darüberhinausin offenen Ganztagsschulenim Primarbereich(S I Absatz3 SchulG)und
(S I
Ganztags-und Betreuungsangeboten
in außerunterrichtlichen
Absatz2 SchulG)Zuschüssefür Einsatz,Koordinierungund Fortbildung des Personals außerschulischerTräger (S 94 Absatz 2
SchulG).
Die Finanzierungdes Einsatzesvon Personalin Anstellungsträgerschaft der Schulträger,der öffentlichenund freien Träger der Jugendhilfeoder anderer Träger in außerunterrichtlichen
Angeboten
sowie den Umfangvon Lehrerstellenin der offenenGanztagsschule
im Pnmarbereichsowie Angebotender pädagogischenUbermittagbetreuungbeziehungsweiseGanztagsangebotenin der Sekundarstufe I regelnfolgende Runderlasse:
für die offene Ganztagsschuleim Primarbereich:RdErl. d.
MSJK,,Zuwendungenfür die Durchführungaußerunterrichtlicher Angebote in offenen Ganztagsschulenim Primarber e i c h 'v ' 1 2 .2 . 2 0 0 3 ( B A S S 1 1- 0 2 N r . 19 ) .
im Primfür schulischeGanztags-und Betreuungsangebote
arbereich:RdErl. d. MSW ,,Zuwendungenfür die Betreuung
von Schülerinnenund Schülernvor und nach dem Unterricht
in der Primarstufe (,,Schulevon acht bis eins", ,,Dreizehn
P l u s " , , , S i l e n t i e nv" )3 1 . 7 2 0 0 8 ( B A S S1 1- 0 2 N r . 9 ) .
für AngeboteaußerschulischerTräger in gebundenenGanzin
tagsschulensowie für pädagogischeUbermtttagbetreuung
d e r S e k u n d a r s t u f le: R d E r l .d . M S W , , G e l do d e r S t e l l e- S e kundarstufe l; Zuwendungen zur pädagogischenÜbermitv. 31. 7. 2008 (BASS 11
tagsbetreuung/ Ganztagsangebote"
- 02 Nr. 24).
-
9.3
9.4
9.5
9.6
9.7
9.8
10.1
10.2
10.3
10.4
j I 3
f]nbrr
--
_o_
10.5 Die Lehrerstellenanteile
und die zur VerfügunggestelltenMitteldürfen nicht für den Unterrichtim Rahmender Stundentafelund zur Bildung kleinererKlassenverwendetwerden. Unterrichtsstunden
und
Ergänzungsstunden,die auf der Grundlage der Stundentafelim
R a h m e nd e s Z e i t r a h m e n sg e m ä ß N u m m e r 5 a n g e b o t e nw e r d e n ,
dürfennicht auf dje VeMendung des Ganztagszuschlags
angerechnet werden (Vermeidungvon Doppelfinanzierung).
10.6 Die Schule stellt durch geeigneteVertretungskonzepte
sicher,dass
Unterrichtund in gleicher Weise Angebote im Ganztag und in der
pädagogischenUbermittagbetreuung,
die von Lehrkräftenim Rahmen ihrer regelmäßigenwöchentlichenPflichtstundendurchgeführt
werden,nicht ausfallen.
10.7 Betreuungs-und Aufsichtszeiten,die von Lehrkräftenwährend der
Mittagspause,zum Beispielin Mensen, Cafeterien,auf dem Schulgeländeoder in Trainingsräumen,
durchgeführtwerden,werden zur
Hälfteauf die Unterrrchtsverpflichtung
angerechnet.
'10.8 Für die Betreuungvon ehrenamtlichenHelferinnen
und Helfern,von
Schülertutorinnenund Schülertutoren.Praktikantinnenund Praktikanten oder Studierendendurch Lehrkräftekönnen Lehreruvochenstundenin diesem Rahmen im Verhältnis1 : 6 (eine Lehrerwochenstundefür sechs StundenTätigkeitdieserKräfte)verwendetwerden.
1 0 . 9 D a s f ü r S c h u l ez u s t ä n d i g eM i n i s t e r i u mk a n n i m E i n v e r n e h m e m
n it
für die Finanzierungbei Grundschulverbündem Finanzministerium
den (S 82 Absatz 3 SchulG) und organisatorischenZusammenschlüssen(S 83 Absatz 1 SchulG)besondereRegelungenvorsehen.
11.Ersatzschulen
Für die Träger von Ersatzschulengilt dieser Erlassentsprechend.Als gebundene Ganztagsschulengelten nur die Schulen, deren Ganztagszuschlagrefinanziertwird, als offene Ganztagsschulenim Primarbereichnur
solche Schulen,die eine entsprechendeZuwendungnach dem RdErl. d.
MSJK,,Zuwendungen
für die Durchführungaußerunterrichtlicher
Angebote in offenen Ganztagsschulenim Primarbereich"(BASS 11 - 02 Nr. 19)
erhalten.AbweichendeFormender Schulmitwirkungnach S 100 Absatz 5
S c h u l Gb l e i b e nu n b e r ü h r t .
VerlagGmbH
@ Ritterbach