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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 233/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
571 kB
Datum
05.07.2011
Erstellt
21.06.11, 11:20
Aktualisiert
28.06.11, 08:28
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Inhalt der Datei

Dn lq* 5 t.4._ BASS(Stand:1. 4.2011) (Stichtag1.7.2010)neugeDiefolgendeRegelungistgegenüberdergedrucktenAusgabederBASS fasst und im Amtsblalt veröffentlicht worden (ABl. NRW.1/11S. 38; Berichtigung ABl. NRW.2/11 S. 85/. 12 - 63 Nr. 2 3. Merkmale von Ganztagsschulen Gebundeneund offene und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten Ganztagsschulen 3.1 Zu den Merkmalensowohleiner gebundenenals auch einer offenen sowte Ganztagsschule(S I Absatz 1 und Absatz 3 SchulG) gehören beiGanztags-und Betreuungsangebote außerunterrichtliche spielsweise in Primarbereichund SekundarstufeI große R d E r l .d . M i n i s t e r i u mfsü r S c h u l eu n d W e i t e r b i l d u n g v 2 3 . 1 2 . 2 0 1 0 ( A B l .N R W 1 / 11 S . 3 8 , b e r i c h t i g2t / 11 S . 8 5 ) 1.1 1.2 1.3 1.4 1. Grundlagen - diese gibt es gebundeneGanztagsschuien In Nordrhein-Westfalen gebundene auch als erweiterte Ganztagsschulen- (S I Absatz 1 SchulG - BASS 1 - 1), offene Ganztagsschulen(S I Absatz 3 SchulG) und außerunterrichtliche Ganztags-und Betreuungsangebote (S I Absatz 2 SchulG). GebundeneGanztagsschulen,offene Ganztagsschulenund außerunterrichtlicheGanztags- und Betreuungsangeboteunterscheiden sich in Bezug auf Teilnahmepflichten und -möglichkeitenwie folgt: I n e i n e ro e b u n d e n e nG a n z t a o s s c h u l(e$ I A b s a t zI S c h u l G ) n e h m e na l l e S c h ü l e r i n n e nu n d S c h ü l e rd e r S c h u l ea n d e n Ganztagsangeboten teil. Mit Aufnahmeder Schülerinnenund Schüierin die gebundeneGanztagsschulewird die regelmäßige Teilnahmean den Ganztagsangeboten dieserSchulefür s i e i n d e m i n N u m m e r5 . 1 b e s c h r i e b e n eZ n e i t r a h m e nv e r oflichtend. In einer offenen Ganztaosschuleim Primarbereich(S 9 Ab' s a t z 3 S c h u l c ) n i m m te i n T e i ld e r S c h ü l e r i n n e un n d S c h ü l e r der Schule an den außerunterrichtlichen Angebotenteil. Die Anmeldungbindet für die Dauer eines Schuljahresund verpflichtetin der Regelzur regelmäßigenund täglichenTeilnahme an diesenAngeboten. Zu den außerunterrichtlichen Ganztaos-und Betreuunosanoeboten(S 9 Absatz 2 SchulG)gehörenim Primarbereichdie in ,,Schulevon acht bis eins",,,DreizehnPlus" und ,,Silentien", der SekundarstufeI die,,pädagogischeÜbermittagbetreuung und weitere Ganztags-und Betreuungsangebote". An diesen Angeboten nimmt ein Teil der Schülerinnenund Schülerder S c h u l et e i l .E i n er e g e l m ä ß i g e u n d t ä g l i c h eT e i l n a h m e i s tn i c h t erforderlich. E i n e z e n t r a l eG r u n d l a g ei s t d i e Z u s a m m e n a r b evi to n S c h u l e ,K i n Institutionenund Order- und Jugendhilfe,gemeinwohlorrenlierten ganisationenaus Kultur und Sport,Wrtschaft und Handwerksowie weiterenaußerschulischenPartnern.Sie soll fortgeführtund weiter intensiviertwerden. Die Beteiligungvon gewinnorrentierten Trägern ist unzulässig($ 55 SchulG). und kommerziellenNachhilfeinstituten Die Träger der öffentlichenJugendhilfesind verpflichtet,Plätze für Kinder und Jugendlicheim schulpflichtigenAlter bedarfsgerechtin Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten(S 24 Absatz 2 SGB Vlll). Die Kommunekann diese Verpflichtungauch durch entsprechendeAngebotean Schulenerfüllen,soweit die Bildungs-, Erziehungs-und Betreuungsangebotenach den Grundsätzendes SGB Vlll gestaltetwerden ($ 5 Absatz 1 KiBiz). L e i s t u n g e nd e r K o m m u n e nz u r E i n r i c h t u n gb e z i e h u n g s w e i szeu m Betriebvon Ganztagsschulenund außerunterrichtlichen Ganztags- 3.2 und Betreuungsangeboten zählen in diesem Rahmenzu den pflichti^an 2.1 2.2 2.3 I oict' rn^an Die Kommune beurteiltim Rahmen ihrer Selbstverwaltung,in welchem Maße, auch im Lichte der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen,es bedarfgerechtist, Plätzein Ganztagsschulen oder außerschulischenGanztags-und Betreuungsangeboten vorzuhalten. 2. Ziele und Qualitätsentwicklung Ziel ist der Ausbau von Ganztagsschulenund außerunterrichtlichen zu einem attraktiven,qualitaGanztags-und Betreuungsangeboten tiv hochwertigenund umfassendenörtlichenBildungs-,Erziehungsdas sich an dem jeweiligenBedarfder Kinund Betreuungsangebot, der und Jugendlichensowie der Eltern orientiert.Die individuelle ganzheitljcheBildung von Kindern und Jugendlichen,die Entwicklung ihrer Persönlichkeit,der Selbst- und Sozialkompetenzen, ihrer Fähigkeiten,Talente,Fertigkeitenund ihr Wssenserwerbsollensystematischgestärkt werden. Dies soll durch eine flexible und bedarfsgerechteMischung von verpflichtendenund freiwilligenAngeboten sichergestelltwerden. In allen Landesteilensoll eine möglichstvergleichbareQualitätsichergestelltwerden. Die Landesregierungunterstütztdie örtlichen Entwicklungsprozesse, beispielsweisedurch Beratungsleistungen, wissenschaftlicheBegleitvorhaben,ergänzendeErhebungensowie durch Rahmenvereinbarungen mit gemeinwohlorientierten Partnern. Die Schulaufsichtunterstützldie jeweiligenörtlichenEntwicklungsprozesse von Schulen, Trägern und Kommunen, beispietsweise durch Beratungsleistungen,Unterstützung in Konfliktsiluationen oder Mitarbeitin Steuergruppenund Qualitätszirkeln. 4.1 4.2 4.3 4.4 4-5 5.1 - * - - - - - Angebote für unterschiedlich und heterogeneGruppen, die auch besonderesoziale Problemlagenberücksichtigen, ein verlässlichesZeitraster und eine sinnvoll rhythmisierte Verteilungvon Lernzeitenauf den Vormittagund den Nachmittag, auch unter Entwicklungneuer Formen der Stundentaktung, d i e O f f n u n gv o n S c h u l ez u m S o z i a l r a u mu n d d i e Z u s a m m e n arbeit mit den dort tätigenAkteuren,auf Augenhöhe", Förderkonzepteund -angebotefür Schülerinnenund Schüler mit besonderen Bedarfen (zum Beispiel Sprachförderung, Deutsch als Zweilsprache, Mathematik und Naturwissenschaften,Fremdsprachen,Bewegungsförderung), die Förderungder Interessender Schülerinnenund Schüler durch zusätzlichethemen- und fachbezogeneoder fächerübergreifende,auch kiassen-und jahrgangsstufen-übergreifende Angebote und außerunterrichtliche Praktika, zusätzlicheZugängezum Lernenund Arbeitsgemeinschaften (zum Beispiel Kunst, Theater, Musik, Werken, Geschichtswerkstätten,naturwissenschaftliche Experimente,Sport) sowie sozialpädagogische Angebote,insbesondereim Rahmen von Projektender Kinder- und Jugendhilfe(zum Beispielinterkulturelle,geschlechtspezifische, ökologische,partizipative, freizeitorientierte und offeneAngebote), Anregungen und Unterstützungbeim Lösen von Aufgaben aus dem Unterrichtund Eröffnungvon Möglichkeitenzur Vertiefung und Erprobungdes Gelerntensowie zur Entwicklung der Fähigkeitzum selbstständigenLernenund Gestalten, Möglichkeiten und Freiräume zum sozialen Lernen, für Selbstbildungsprozesse und für selbstbestimmte Aktivitäten, ein angemessenesGleichgewichtvon Anspannungund En! spannung mit entsprechendenRuhe- und Erholungsphasen und von Kindernund Jugendlichenfrei gestaltbarenZeiten, Angebotezr.rrgesunden Lebensgestaltung, u.a. zu einer ges u n d e nE r n ä h r u n g , vielfältigeBewegungsanreizeund-angebote, die Einbindungder Elternsowie der Schülerinnenund Schüler an Konzeptionund Durchführungder Angebote, Unterstützungsangebote für Eltern, zum Beispiel zu Erziehungsfragen,der Beratungund Mitwirkung, in der SekundarstufeI auch die OrientrerungaufAspekte der Berufs- und Ausbildungsreifeoder der Hochschulreifesowie Lcusr r-Prdr rur rg. Offeneund gebundeneGanztagsschulensetzendiese Merkmaleim Rahmenihrer Ressourcenund Möglichkeitenum. (S 9 AbAußerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote satz 2 Schulc) können sich inhaltlichim Rahmenihrer Ressourcen an den Merkmalenvon Ganztagsschulenorientieren. 4. Einrichtungsverfahren Ganztagsschulensind Gegenstandder Schulentwicklungsplanung u n d J u g e n d h i l f e p l a n u n( $g 8 0 S c h u l c ,S 8 0 S G B V l l l u n d $ 7 K J FöG),auch im Rahmenvon regionalenBildungsnetzwerken. Der Schulträgerentscheidet,ob eine Schule als gebundeneGanztagsschulegeführt wird. Vorher hört er die Schule an (S 76 Satz 2 Nummer 7 SchulG). Über deren Steilungnahmeentscheidetdie Schulkonferenz(S 65 Absatz 2 Nummer 22 SchulG).Die Entscheidung des Schulträgersbedarf der Zustimmung der Bezirksregierung. Der Schulträgerentscheidetmit Zustimmungder Schulkonferenz, ob eine Schule als offene Ganztagsschulegeführt wird (S 9 Absatz 3 S a t z3 S c h u l G ) . (S 9 Uber außerunterrichtliche Ganztags-und Betreuungsangebote Abs. 2 SchulG)entscheidetdie Schule mit Zustimmungder Schulkonferenz(S 65 Absatz 2 Nummer6 SchulG).Der Schulträgerist zu beteiligen. Oer Schulträgerund der öffentlicheTrägerder Jugendhilfeunterstützen die Schulenund rhreaußerschulischenPartnerbei der Planung Angebote. Sie beteiliund Organisationihrer außerunterrichtlichen gen die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe,Kirchen,Musikschulen,Vereine und weitere Träger. Bei den Bewegungs-,Spielund Sportangebotenist der gemeinnützigeSportzu berücksichtigen. 5. Zeitrahmen und Öffnungszeiten Der Zeitrahmendes GanztagsbetriebsgebundenerGanztagsschulen ($ 9 Absatz 1 SchulG)erstrecktsich unter Einschlussder allgemeinenUnterrichtszeitin der Reoel auf mindestensdrei Unterrichts- VerlagGmbH @ Ritterbach n/) BASS(Stand:1. 4.2011) 5.2 5.3 5.4 5.5 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 tage überjeweils mindestenssiebenZeitstunden,in der Regelvon 8 bis 15 Uhr. Er erhöhtsich in erueitertengebundenenGanztagsschulen in der Regel auf jeweils mindestensvier Untenrchtstagemit jeweils mindestenssiebenZeitstunden.Die Teilnahmealler Schülerinnen und Schülerist in diesem Zeitrahmenverpflichtend. Gebundeneund eMeiterte gebundeneGanztagsschulenin der SekundarstufeI führen über den für alle Schülerinnenund SchülerverpflichtendenZeitrahmenhinaus weitere außerunterrichtliche Angebote durch, zum Beispielnach 15 Uhr oder an weiterenWochentagen. Die Teilnahmeder Schülerinnenund Schüler an diesen Angeboten ist in der Regelfreiwillig.Die Schule kann diese Angebotefür einen Teilder Schülerinnenund Schülerals verpflichtenderklären. ln der SekundarstufeI kann die Schulefür die unterenKlasseneinen größerenZeitrahmenals für die oberen Klassenvorsehen. DerZeitrahmenoffenerGanztagsschulenim Primarbereich(S I Absatz 3 SchulG)erstrecktsich unter Einschlussder allgemeinenUnvon spätestens8 terrichtszeitin der Regelan allen Unterrichtstagen Uhr bis 16 Uhr, bei Bedarfauch länger,mindestensaber bis I 5 Uhr. Der Zeitrahmenin außerunterrichtlichen Ganztags-und Betreuungsangeboten(S I Absatz 2 SchulG) orientiertsich an den jeweiligen Bildungs-,Erziehungs-und Betreuungsbedarfen. Hausaufgabenwerden in offenen und gebundenenGanztagsschulen in das Gesamtkonzeptdes Ganztags integriert(RdErl.d. KM v. 2. 3. 1974,,Hausaufgaben in der Primarstufeund in der Sekundars t u f el " - B A S S 1 2 - 3 1 N r 1 ) . In den Zeitrahmensollenje nach Bedarfauch beweglicheFerientage und Ferien einbezogenwerden, gegebenenfallsals schulübergreifendes Ferienprogramm. 6. lnfrastruktur und Organisation Der Schulträgerstelltdie erforderlicheInfrastrukturbereit. Schulräumekostenfrei FürAngeboteaußerschulischerTrägersollen zur Verfügunggestelltwerden. Angebote außerschulischerTräger können auch außerhalb des Schulgeländesdurchgeführtwerden. Eine Betriebserlaubnis nach S 45 SGB Vlll ist nicht erforderlich. Der Schulträgerermöglichtden Schülerinnenund Schülerndie Einnahme eines Mittagessensoder eines Mittagsimbisses.In Ganztagsschulenstellt er dafür Räume, Sach- und Personalausstattung bereit. Er trägt die sächlichenBetriebskosten.Die konkreteUmsetzung kann im Einvernehmenmit der Schuleauch von Drittengeleistet werden, beispielsweiseeinem außerschulischenTräger,einem Eltern-oder Mensaverein BenachbarteSchulenkönnengemeinsameaußerunterrichtliche Angebotevorhalten.Der Schulträgerkann Angebotezur FörderungbesondererBegabungenund für Kinder und Jugendlichemit besonderen Förderbedarfen(zum Beispielzur Talentförderungin Sport und Fähigkeiten,mutKulturoder zur Förderungnaturwissenschaftlicher Deutsch als Fremdsprache) tersprachlicherErgänzungsunterricht, für Schülerinnenund Schüler mehrerer Schulen an einer Schule konzentrieren. Jede Ganztagsschuleentwickelt,auch unter Beteiligungder außerschulischenKooperationspartner, ein Ganztagskonzept,das regelwird. DiesesKonzeptorientiertsich an den in mäßigfortgeschrieben Nummer 3.1 beschriebenenMerkmalen und ist Teil des Schulprogramms. Über das Konzept entscheidetdie Schulkonferenz(S 65 A b s a t z2 N u m m e r1 u n d N u m m e r6 S c h u l G ) . Die Teilnehmendenzahl an den einzelnenAngeboten beziehungsweise die Gruppengrößerichtetsich nach dem lnhalt der Angebote und den individuellenBedarfender Schülerinnenund Schüler Alle beteiligtenPersonen und Einrichtungensollen vertrauensvoll zusammenarbeiten.Die Schulleiterinoder der Schulleitersorgt für einen regelmäßigenund fachgerechtenAustausch zwischen den Lehrkräftenund den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternin den außerAngeboten. unterrichtlichen Die ZusammenarbeitzwischenSchulträger,Schule und außerschuPartner lischemTrägerberuht auf erner Kooperationsvereinbarung. dieserVereinbarungsind der Schulträger,die Schulleiterinoder der Schulleiterund der außerschulrscheTräger. Der Schulträgerbeteiligt den Träger der öffentlichenJugendhilfe.Die Schulleiterinoder der Schulleiterberücksichtigtdie Beschlüsseder Schulkonferenz. Die Vereinbarunghält InsbesondereRechte und Pflichteder Beteiligten fest und regelt die gegenseitigenLeistungender Kooperationspartnersowie u.a. die Verfahrenzur Erstellungund Umsetzung des pädagogischenKonzepts, den Zeitrahmen,den PersonaleinVersatz, darunteru.a. die Verwendungvon Lehrerstellenanteilen, Regelungenfür den Umgangbel tretungs-und Aufsichtsregelungen, des PersonalsauKonflikten,erweiterteMitwirkungsmöglichkeiten Träger sowie Regelungenzur Beterligungder Eltern ßerschulischer und der teilnehmendenSchülerinnenund Schüler. Die Schulevereinbartmit Zustimmungder Schulkonferenzmit ihren besondere Regelungenzur Mitwirkungder Kooperationspartnern pädagogischenKräfteder außerschulischenPartner($ 75 Absatz4 SchulG).Es wird empfohlen,von der MöglichkeitGebrauchzu maAngebotein chen,Vertreterinnenund Vertreteraußerunterrichtlicher Ganztagsschulenin den schulischenGremien zu beteiligen(SS66 Absatz 7 SchulG,68 Absatz 4 SchulG,75 Absatz4 SchulG). Bei einem Anmeldeüberhangkönnen auswärtigeSchülerinnenund Schülerauch dann abgewiesenwerden,wenn sie in ihrer Heimatge- l,'nQf 7 9.L -2- meinde nur eine Halbtagsschuleder gewünschtenSchulformbesuchen können(S 46 Absatz 5 SchulG). 7. Das Personal 7.1 Die Qualifikationdes Personalsrichtet sich nach den Förder- und Betreuungsbedarfen der Kinder und Jugendlichen. 7.2 Lehrerstellenanteile sind möglichstfür Angebote zu nutzen,die die Kinder ergänzend zum Unterricht individuellfördern und fordern (zum Beispiel zusätzliche Arbeits- oder Wochenplanstunden, Sprachbildung,Mathematikund Naturwissenschaften, Fremdsprachen).Möglichist auch ihre Nutzungfür Konzeptionund Koordination. 7.3 Neben Lehrkräftensollen möglichst pädagogischeund sozialpäd-lehrer,Künstleagogische Fachkräffe,Musikschullehrerinnen..und rinnen und Künstler,Ubungsleiterinnenund Ubungsleiterim Sport sowiegeeigneteFachkräfteweiterergemeinwohlorientierter Einrichtungen eingesetztwerden. 7.4 Ergänzend können, nach Möglichkeitunter pädagogischerbeziehungsweisesozialpädagogischer Begleitung,auch pädagogischgeeignete ehrenamtlichtätige Personen, Seniorinnenund Senioren, Handwerkerinnenund Handwerker.Eltern.ältere Schülerinnenund Schüler,Praktikantinnenund Praktikanten,Studierende,Zivildienstleistendeund Teilnehmendeam freiwilligensozialenoder ökologischen Jahr und von Freiwilligendiensten tätigwerden. 7.5 Die Dienst-und Fachaufsichtüber das Personalliegenbeimjeweiligen Anstellungsträger.Die Beschäftigungvon Personal eines außerschulischenTrägerserfolgtim Einvernehmenmit der Schulleiter i n o d e rd e m S c h u l l e i t e r . 7.6 Ein außerschulischerTräger kann aus dem Kreis seines Personals eine Personzur Koordinationseiner Angebote bestimmen,die eng mit der Schulleiterinoder dem Schulleiterzusammenarbeitet. 7.7 Oas Personal legt vor Aufnahme seiner Tätigkeitein erweitertes Führungszeugnis vor (S 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz). Bei Personen,die in Begleitungmitwirkenund bei Schülerinnenund Schülernkann auf ein erweitertesFührungszeugnisverzichtetwerd e n l m Ü b r i g e ng i l tS 7 2 a S G B V l l l . 7.8 Der Arbeitgeberbelehrtsein Personalvor erstmaligerAufnahmeseiner Tätigkeitund anschließendmindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichenAnforderungenund Mitwirkungspflichten nach $ 34 Infektionsschutzgesetz beziehungsweisebei Personalim Küchen-und Mensenbereichnach $g 43 und 44 Infektjonsschutzgesetz. Über die Belehrungist ein Protokollzu erstellen, das die Schuledrei Jahre lang aufbewahrt. 8. Elternbeiträge 8.1 Elternbeiträgekönnen nur für freiwilligeAngeboteerhobenwerden, nichl jedoch für verpflichtendeAngebote. 8.2 In offenenGanztagsschulenim Primarbereichkann der Schulträger oder der öffentlicheJugendhilfeträgerElternbeiträgebis zur Höhe von 150 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen.Er kann dies auf Dritteübertragen.Zusätzlichzur sozialenStaffelungder Beiträge nach Einkommender Eltem können auch eine Ermäßigungfür Geauch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung schwrsterkinder, besuchen,sowie ein Ausgleichzwischen Stadt-oder Gemeindeteilen oder Schulen mit unterschiedlichhohem Beitragsaufkommen vorgesehenwerden ($ 9 Absatz 3 Satz 4 SchulG in Verbindungmit S5Absatz2KiBiz) 8.3 Der Schulträger,der Träger der öffentlichenJugendhilfeund die Schulleiterinoder der Schulleitersollen Eltern besonders förderungsbedürftiger Kinderauf die Möglichkeiteiner Reduzierungoder eines Erlasses der Beitragszahlungenoder einer Ubernahmevon Beiträgendurch die wirtschaftlicheJugendhilfe(S 90 SGB Vlll) hinweisen.Ziel ist, eine Teilnahmedieser Kinderzu ermöglichen. 8.4 Für Ferienangeboteund Mittagsverpflegungkann ein zusätzlicher Beitragerhobenwerden 8.5 In außerunterrichtlichen Ganztags-und Betreuungsangeboten und in frelwilligenaußerunterrichtlichen Angeboten gebundenerGanztagsschulenkann sich die Erhebungvon Ellernbeiträgenan den offenen Ganzlagsschulenim Primarberejch orientieren. 8.6 lst die GanztagsschulenächstgelegeneSchule der Schulform,begrundsätzlichein Ansteht nach der Schülerfahrkostenverordnung lst die besuchteSchuspruchauf Erstattungder Schülerfahrkosten. le lediglichdie nächstgelegeneGanztagsschule,begründetdies kei(S 9 Absatz 7 nen weitergehendenAnspruchauf Schülerfahrkosten SchfkVO- BASS 11- 04 Nr. 3. 1). Der Schulträgerist ebenfallsnicht verpflichtet,Mehrkostenzu tragen, die durch die Teilnahmean außeruntenichtlichenGanztags- und Betreuungsangebotenentstehen. 9. Aufsicht, Sicherheitsförderung, Unfallversicherungsschutz 9.1 AngeboteaußerschulischerTräger gelten als schulischeVeranstaltungen. gelten der 9.2 Für Aufsichtund Sicherheitsförderung RdErl. d. MSW v. 18. 7. 2005 ,,VeMaltungsvorschriften zu $ 57 SchulG- Aufsicht"(BASS 12 - 08 Nr. 1), RdErl.d. KM v. 29. 12. 1983,,Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung"(BASS 18 - 21 Nr. 1), R d E r l .d . M S W K Su n d d . M S W F v . 3 0 . 8 . 2 0 0 2 - S i c h e r h e i t s forderungim Schulspo(" (BASS 18 - 23 Nr. 2) und VerlagGmbH @Ritterbach B A S S( S t a n d1: .4 . 2 O 1 1 ) R d E r l .d . K M v . 2 4 . 5 . ' l 9 T 6 , , G r u n d a u s b i l d uinngE r s t e rH i l f e " ( B A S S1 8 - 2 4 N r . 1) . Die Schulleiterinoder der Schulleiterstellt sicher,dass Aufsichtund auch vom Personalder außerschulischen Sicherheitsförderung Angebote im Sinne dieser Erlasse wahrgenommenwerden, und gewährleistetdie Einweisungin die Aufsichtspflicht. Schülerinnenund Schüler,die an Angeboten nach diesem Erlass (S 2 Absatz 1 Nummer8 Buchstabe teilnehmen,sind unfallversichert b SGB Vll). Der Versicherungsschutz bestehtauch an beweglichen Ferientagenund in den Ferien.Zuständrgist die UnfallkasseNordrhein-Westfalen als Träger der gesetzlichenUnfallversicherung. Unter den Versicherungsschutz fallen die Teilnahmeund die dafür zu Fuß oder mit ernem privatenoder öffentlichenVerkehrsmittelzurückzulegendenHin- und Rückwege. Der Schulträgeqein Eltern-oder Fördervereinoder ein andererTräger gewährleistenden Versicherungsschutz für ihr jeweiligesPersonal. Elternund andere Personen,die im Auftragder Schuleunentgeltlich und außerhalbeines Beschäftigungsverhältnisses in den Angeboten tätig sind, sind grundsätzlichüber das Land bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen unfallversichert. Für Personen,die auf der Grundlage eines Werkvertragesgegen ZahlungeinerVergütungtätig werden,scheidetein Schutzdurchdie gesetzlicheUnfallversicherung aus. gewährleistenbei Unfällen- unabhängig Die Versicherungsträger von der Fragedes Verschuldens- die vorgeschriebenenLeistungen Vll. des Sozialgesetzbuches 1 0 . L e h r e r s t e l l e n z u s c h l a gu n d F i n a n z i e r u n g Der Ganztagszuschlagbeträgtnach Maßgabedes Haushaltsfür gebundene Ganztagsschulen20 Prozent der Grundstellenzanl. n i t A u s n a h m ed e r F ö r d e r s c h u l em d i e F ö r d e r s c h u l em n i td e m SchwerpunktLernen 30 Prozentder Grundstellenzahl, Hauptschulenund Förderschulenmit erweitertemGanztagsbetrieb30 Prozentder Grundstellenzahl(S 9 Verordnungzu S 33 Absatz 2 SchulG- BASS 11 - 11 Nr 1). Lehrerstellenwerden nach Maßgabedes Haushaltsauch für offene Ganztagsschulenim Primarbereichsowie für pädagogischeUbermittagbetreuung/ Ganztagsangebotein der SekundarstufeI zugewresen. Soweit Lehrerstellennicht in Anspruch genommen werden, leistet das Land an Stelle von LehrerstellenZuschüsse für das Personal außerschulischerTräger Die Zuschüssedürfen auch für Koordinierung und Fortbildungverwendetwerden. Die Schulleiterinoder der Schulleiterentscheidetüber die Inanspruchnahmevon Stellenanteilen oder Barmitteln unter Berücksichtigungder inhaltlichenBeschlüsseder Schulkonferenzund bestehenderArbeitsverträge. Nach Maßgabedes Haushaltsleistetdas Land darüberhinausin offenen Ganztagsschulenim Primarbereich(S I Absatz3 SchulG)und (S I Ganztags-und Betreuungsangeboten in außerunterrichtlichen Absatz2 SchulG)Zuschüssefür Einsatz,Koordinierungund Fortbildung des Personals außerschulischerTräger (S 94 Absatz 2 SchulG). Die Finanzierungdes Einsatzesvon Personalin Anstellungsträgerschaft der Schulträger,der öffentlichenund freien Träger der Jugendhilfeoder anderer Träger in außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Umfangvon Lehrerstellenin der offenenGanztagsschule im Pnmarbereichsowie Angebotender pädagogischenUbermittagbetreuungbeziehungsweiseGanztagsangebotenin der Sekundarstufe I regelnfolgende Runderlasse: für die offene Ganztagsschuleim Primarbereich:RdErl. d. MSJK,,Zuwendungenfür die Durchführungaußerunterrichtlicher Angebote in offenen Ganztagsschulenim Primarber e i c h 'v ' 1 2 .2 . 2 0 0 3 ( B A S S 1 1- 0 2 N r . 19 ) . im Primfür schulischeGanztags-und Betreuungsangebote arbereich:RdErl. d. MSW ,,Zuwendungenfür die Betreuung von Schülerinnenund Schülernvor und nach dem Unterricht in der Primarstufe (,,Schulevon acht bis eins", ,,Dreizehn P l u s " , , , S i l e n t i e nv" )3 1 . 7 2 0 0 8 ( B A S S1 1- 0 2 N r . 9 ) . für AngeboteaußerschulischerTräger in gebundenenGanzin tagsschulensowie für pädagogischeUbermtttagbetreuung d e r S e k u n d a r s t u f le: R d E r l .d . M S W , , G e l do d e r S t e l l e- S e kundarstufe l; Zuwendungen zur pädagogischenÜbermitv. 31. 7. 2008 (BASS 11 tagsbetreuung/ Ganztagsangebote" - 02 Nr. 24). - 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 9.8 10.1 10.2 10.3 10.4 j I 3 f]nbrr -- _o_ 10.5 Die Lehrerstellenanteile und die zur VerfügunggestelltenMitteldürfen nicht für den Unterrichtim Rahmender Stundentafelund zur Bildung kleinererKlassenverwendetwerden. Unterrichtsstunden und Ergänzungsstunden,die auf der Grundlage der Stundentafelim R a h m e nd e s Z e i t r a h m e n sg e m ä ß N u m m e r 5 a n g e b o t e nw e r d e n , dürfennicht auf dje VeMendung des Ganztagszuschlags angerechnet werden (Vermeidungvon Doppelfinanzierung). 10.6 Die Schule stellt durch geeigneteVertretungskonzepte sicher,dass Unterrichtund in gleicher Weise Angebote im Ganztag und in der pädagogischenUbermittagbetreuung, die von Lehrkräftenim Rahmen ihrer regelmäßigenwöchentlichenPflichtstundendurchgeführt werden,nicht ausfallen. 10.7 Betreuungs-und Aufsichtszeiten,die von Lehrkräftenwährend der Mittagspause,zum Beispielin Mensen, Cafeterien,auf dem Schulgeländeoder in Trainingsräumen, durchgeführtwerden,werden zur Hälfteauf die Unterrrchtsverpflichtung angerechnet. '10.8 Für die Betreuungvon ehrenamtlichenHelferinnen und Helfern,von Schülertutorinnenund Schülertutoren.Praktikantinnenund Praktikanten oder Studierendendurch Lehrkräftekönnen Lehreruvochenstundenin diesem Rahmen im Verhältnis1 : 6 (eine Lehrerwochenstundefür sechs StundenTätigkeitdieserKräfte)verwendetwerden. 1 0 . 9 D a s f ü r S c h u l ez u s t ä n d i g eM i n i s t e r i u mk a n n i m E i n v e r n e h m e m n it für die Finanzierungbei Grundschulverbündem Finanzministerium den (S 82 Absatz 3 SchulG) und organisatorischenZusammenschlüssen(S 83 Absatz 1 SchulG)besondereRegelungenvorsehen. 11.Ersatzschulen Für die Träger von Ersatzschulengilt dieser Erlassentsprechend.Als gebundene Ganztagsschulengelten nur die Schulen, deren Ganztagszuschlagrefinanziertwird, als offene Ganztagsschulenim Primarbereichnur solche Schulen,die eine entsprechendeZuwendungnach dem RdErl. d. MSJK,,Zuwendungen für die Durchführungaußerunterrichtlicher Angebote in offenen Ganztagsschulenim Primarbereich"(BASS 11 - 02 Nr. 19) erhalten.AbweichendeFormender Schulmitwirkungnach S 100 Absatz 5 S c h u l Gb l e i b e nu n b e r ü h r t . VerlagGmbH @ Ritterbach