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Beschlussvorlage (Anlage 2)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
64 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
06.04.10, 11:27
Aktualisiert
06.04.10, 11:27
Beschlussvorlage (Anlage 2)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur V 24/2010 Aktueller Sachstandsbericht Schwerlastverkehr zur Sperrung der Ortsdurchfahrt B 265 Weiler i.d.E. für Die Rechtmäßigkeit der vom Landrat des Kreises Euskirchen als zuständige Straßenverkehrsbehörde inzwischen angeordneten Sperrung der Ortsdurchfahrt B 265 Weiler Ld.E. für den Schwerlastverkehr wird nach wie vor angezweifelt. Diese Zweifel haben sich nach einer Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge bei der verfahrensbeteiligten Bezirksregierung sogar noch verstärkt. Dennoch erscheint eine städtische Klage gegen die vom Kreis Euskirchen angeordnete Sperrung unter Würdigung hierzu vorliegender Rechtsprechung wenig aussichtsreich. Es bestehen schon erhebliche rechtliche Bedenken, ob die Stadt Erftstadt in einem solchen Verfahren überhaupt klagebefugt wäre und sich begründet auf die Verletzung eigener Rechte berufen könnte. Selbst wenn man eine Klagebefugnis der Stadt Erftstadt im gegebenen Fall noch unterstellen würde, so wäre es aus städtischer Sicht äußerst schwierig, tatsächlich eine Verletzung eigener Rechte (Selbstverwaltungsrecht, Eigentumsrecht an den Nebenanlagen möglicher Ausweichstrecken) zu begründen und einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung hinreichend belegen zu können. Diese Einschätzung wird im Ergebnis auch in einer externen anwaltlichen Prüfung bestätigt. Demgegenüber wird eine Klage durch einen örtlich ansässigen und betroffenen Gewerbebetrieb als einfacher und zeitlich kurzfristiger umsetzbar sowie ohne weiteres begründbar erachtet. So auch die externe anwaltliche Empfehlung. Zwischenzeitlich hat die Firma Rhiem & Sohn Kies und Sand GmbH & Co KG als betroffenes Unternehmen wegen Verletzung ihrer Rechte gegen die Anordnung des Kreises Euskirchen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geklagt. Die Klage wurde mit einem Antrag auf kurzfristige Herstellung aufschiebender Wirkung verbunden und dürfte insgesamt aussichtsreich sein. Das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bleibt abzuwarten, wobei die Entscheidung über den letzt genannten Antrag (gerichtliche Anordnung aufschiebender Wirkung) kurzfristig erwartet wird. Aufgrund der bei Gericht vorliegenden Klage unterliegt die verkehrsrechtliche Anordnung des Kreises Euskirchen bereits in vollem Umfang gerichtlicher Überprüfung, so dass es einer weiteren Klage der Stadt Erftstadt - insoweit sei nochmals auf die zweifelhaften Klageaussichten einer städtischen Klage hingewiesen - nicht mehr bedarf.