Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
64 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
06.04.10, 11:27
Aktualisiert
06.04.10, 11:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur V 24/2010
Aktueller Sachstandsbericht
Schwerlastverkehr
zur Sperrung der Ortsdurchfahrt
B 265 Weiler i.d.E. für
Die Rechtmäßigkeit der vom Landrat des Kreises Euskirchen als zuständige
Straßenverkehrsbehörde inzwischen angeordneten Sperrung der Ortsdurchfahrt B 265
Weiler Ld.E. für den Schwerlastverkehr wird nach wie vor angezweifelt.
Diese Zweifel haben sich nach einer Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge bei der
verfahrensbeteiligten Bezirksregierung sogar noch verstärkt.
Dennoch erscheint eine städtische Klage gegen die vom Kreis Euskirchen angeordnete
Sperrung unter Würdigung hierzu vorliegender Rechtsprechung wenig aussichtsreich.
Es bestehen schon erhebliche rechtliche Bedenken, ob die Stadt Erftstadt in einem solchen
Verfahren überhaupt klagebefugt wäre und sich begründet auf die Verletzung eigener
Rechte berufen könnte. Selbst wenn man eine Klagebefugnis der Stadt Erftstadt im
gegebenen Fall noch unterstellen würde, so wäre es aus städtischer Sicht äußerst schwierig,
tatsächlich eine Verletzung eigener Rechte (Selbstverwaltungsrecht, Eigentumsrecht an den
Nebenanlagen möglicher Ausweichstrecken) zu begründen und einen unmittelbaren
Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung hinreichend belegen zu können.
Diese Einschätzung wird im Ergebnis auch in einer externen anwaltlichen Prüfung bestätigt.
Demgegenüber wird eine Klage durch einen örtlich ansässigen und betroffenen
Gewerbebetrieb als einfacher und zeitlich kurzfristiger umsetzbar sowie ohne weiteres
begründbar erachtet. So auch die externe anwaltliche Empfehlung.
Zwischenzeitlich hat die Firma Rhiem & Sohn Kies und Sand GmbH & Co KG als betroffenes
Unternehmen wegen Verletzung ihrer Rechte gegen die Anordnung des Kreises Euskirchen
vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
geklagt. Die Klage wurde mit einem Antrag auf
kurzfristige
Herstellung
aufschiebender
Wirkung
verbunden
und dürfte
insgesamt
aussichtsreich sein.
Das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen
bleibt abzuwarten, wobei die
Entscheidung
über den letzt genannten Antrag (gerichtliche Anordnung aufschiebender
Wirkung) kurzfristig erwartet wird.
Aufgrund der bei Gericht vorliegenden Klage unterliegt die verkehrsrechtliche Anordnung des
Kreises Euskirchen bereits in vollem Umfang gerichtlicher Überprüfung, so dass es einer
weiteren Klage der Stadt Erftstadt - insoweit sei nochmals auf die zweifelhaften
Klageaussichten einer städtischen Klage hingewiesen - nicht mehr bedarf.