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Beschlussvorlage (Bekanntmachung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
44 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
19.05.10, 07:06
Aktualisiert
19.05.10, 07:06
Beschlussvorlage (Bekanntmachung) Beschlussvorlage (Bekanntmachung)

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Inhalt der Datei

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt in der Fassung der 8. Änderung vom ................. Aufgrund von §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12) zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG vom 30. 6. 2009 (GV. NRW. S. 390) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 17.12.2009 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die bisherige Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Erftstadt (Straßenverzeichnis) wird durch die Neuauflage des Straßenverzeichnisses ersetzt. Artikel II §7 Inkrafttreten Folgender Satz wird angefügt: Die 8. Änderungssatzung tritt am 01.04.2010 in Kraft …/2 D:\Programme\SD.Net-Erftstadt\BackSystems\tmp\anlagen\T10474.doc -2Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Erhebung der Straßenreinigung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den ............... Dr. Rips (Bürgermeister) D:\Programme\SD.Net-Erftstadt\BackSystems\tmp\anlagen\T10474.doc