Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 120/2010
Az.: 61.21-20/118-1.Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 17.02.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
17.03.2010
Rat
25.03.2010
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 118, 1.Änderung, E. - Liblar, Köttinger Straße;
Beschluss über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 17.02.2010
Beschlussentwurf:
Gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), wird
beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße, für das im
Übersichtsplan ersichtliche Gebiet gem. § 13 a BauGB zu ändern.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung
Bebauungsplan Nr. 118, 1. Änderung, Erftstadt - Liblar, Köttinger Straße.
Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, den Entwurf der Bebauungsplanänderung zu
erarbeiten und zum Beschluss über die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB vorzulegen.
Im Verfahren wird von einer Umweltprüfung, von dem Umweltbericht und von der Angabe, welche
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Begründung:
Mit dem Verfahren: Bebauungsplan 118, 1. Änderung, E. - Liblar, Köttinger Straße, soll der seit
14.07.2008 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, in einem
Teilbereich geändert werden.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 118 umfasst das Gebiet zwischen der Köttinger Straße, der
Rosenstraße, der Straße „Zum Grünen Weg“ sowie der Gartenstraße und bildet die
planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung einer aus den Vorgaben des
Flächennutzuungsplanung zu entwickelnden zwei- bis dreigeschossigen Wohnbebauung.
Für das im Plangebiet vorhandene „Grabsteinwerk Liblar“ sieht demnach das
Bebauungsplankonzept eine Teilverlagerung vor. Der lärmemittierende Betriebsteil (Werkstatt), der
nicht mit der geplanten und bestehenden, unmittelbar angrenzenden, Wohnbebauung vereinbar
ist, soll ausgelagert werden. Das Büro mit Verkaufs- und Ausstellungsfläche sowie das
bestehende Wohnhaus können jedoch am heutigen Standort verbleiben. Für den in einem
„Allgemeinen Wohngebiet“ unzulässigen Verkauf von Grabsteinen- und Grabeinfassungen - der
Gewerbebetrieb dient nicht der Versorgung des Wohngebietes - ist bereits im rechtskräftigen
Bebauungsplan eine entsprechende Ausnahmeregelung festgesetzt.
Im Rahmen des eingeleiteten Umlegungsverfahren gem. §§ 45 - 79 BauGB ist festgestellt worden,
dass die bisher geplante Erschließung durch einen Gebäudeteil des „Grabsteinwerks Liblar“ führt,
welches als Werkstattgebäude (Erdgeschoss) und Büro (Obergeschoss) genehmigt ist, jedoch
heute - im Obergeschoss - wohnbaulichen Zwecken dient. Der Eigentümer hat im Rahmen des
Umlegungsverfahrens diesbezüglich seine Bedenken geäußert und zwischenzeitlich beim
zuständigen Oberverwaltungsgericht in Münster einen Verfahrensantrag gem. § 47
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Überprüfung der Gültigkeit des Bebauungsplanes
gestellt. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Eigentümer im
Bebauungsplanverfahren dazu keine Stellungnahme bzw. keine Bedenken vorgetragen hat; daher
war die „Überplanung“ der Wohnung - durch die Erschließung - auch nicht Gegenstand des
Abwägungsprozesses im Bebauungsplanverfahren.
Mit einer Änderung des Bebauungsplanes kann den im Umlegungsverfahren vorgetragenen
Bedenken Rechnung getragen werden.
Im Entwurf der Änderung ist somit die Verschiebung der Erschließungsstraße im Bereich des
Grabsteinwerkes um 4,50 m nach Osten vorgesehen, sodass die Gebäudeteile, die zurzeit
wohnbaulich genutzt werden, erhalten bleiben. Die geplante Erschließungsstraße führt dann
ausschließlich durch abgängige eingeschossige Gewerbegebäude. Die nördlich des
Grabsteinwerkes im Verlauf der Erschließungsstraße festgesetzten öffentlichen Stellplätze werden
auf die gegenüberliegende westliche Straßenseite gelegt. Das städtebauliche Konzept des
Bebauungsplanes bleibt dabei unverändert. Lediglich bei den westlich und östlich der
„verschobenen“
Erschließungstraße
liegenden
Grundstücken
ändern
sich
die
Grundstückszuschnitte und die überbaubaren Grundstücksflächen. Im südwestlichen Teilstück der
Erschließungsstraße wird die Lage der öffentlichen Stellplätze und der Bäume an die
Verschiebung der öffentlichen Verkehrsfläche angepasst.
Die Änderung des Bebauungsplanes ist insgesamt städtebaulich vertretbar. Mit ihr kann den
Belangen des Eigentümers des „Grabsteinwerks Liblar“ Rechnung getragen werden, ohne die
Grundkonzeption des Bebauungsplanes wesentlich zu verändern. Außerdem werden Kosten für
den Abriss sowie die Wiederherstellung des Gebäudeteiles und eine weitere Verzögerung des
Umlegungsverfahrens vermieden.
Der rechtskräftige und zu ändernde Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, wurde
bereits im beschleuinigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Dieses Verfahren kann bei
Bebauungsplänen angewandt werden, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden.
Dabei bedürfen diese Bebauungspläne u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie
keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der
Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder zulässig.
Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“ auch von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung der Öffentlichkeit und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen
werden.
Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, im Verfahren nach §
13a BauGB aufgestellt wurde und auch die beabsichtigte Bebauungsplan-Änderung die
erforderlichen Kriterien des § 13a BauGB erfüllt, u.a. eine Grundfläche im Sinne des § 19 (2)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) von weniger als 20.000 qm aufweist, wird empfohlen, den
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufzustellen. In der ortsüblichen Bekanntmachung
des beschleunigten Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan ohne
Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll und wo sich die Öffentlichkeit über die
allgemeine Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und
-2-
zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 (1)
BauGB stattfindet.
(Dr. Rips)
Anlage
Anlageplan
-3-