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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, 1.Änderung, E. - Liblar, Köttinger Straße; Beschluss über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, 1.Änderung, E. - Liblar, Köttinger Straße;  
Beschluss über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, 1.Änderung, E. - Liblar, Köttinger Straße;  
Beschluss über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, 1.Änderung, E. - Liblar, Köttinger Straße;  
Beschluss über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 120/2010 Az.: 61.21-20/118-1.Änd. Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 17.02.2010 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 17.03.2010 Rat 25.03.2010 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 118, 1.Änderung, E. - Liblar, Köttinger Straße; Beschluss über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 17.02.2010 Beschlussentwurf: Gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße, für das im Übersichtsplan ersichtliche Gebiet gem. § 13 a BauGB zu ändern. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 118, 1. Änderung, Erftstadt - Liblar, Köttinger Straße. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, den Entwurf der Bebauungsplanänderung zu erarbeiten und zum Beschluss über die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB vorzulegen. Im Verfahren wird von einer Umweltprüfung, von dem Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Begründung: Mit dem Verfahren: Bebauungsplan 118, 1. Änderung, E. - Liblar, Köttinger Straße, soll der seit 14.07.2008 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, in einem Teilbereich geändert werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 118 umfasst das Gebiet zwischen der Köttinger Straße, der Rosenstraße, der Straße „Zum Grünen Weg“ sowie der Gartenstraße und bildet die planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung einer aus den Vorgaben des Flächennutzuungsplanung zu entwickelnden zwei- bis dreigeschossigen Wohnbebauung. Für das im Plangebiet vorhandene „Grabsteinwerk Liblar“ sieht demnach das Bebauungsplankonzept eine Teilverlagerung vor. Der lärmemittierende Betriebsteil (Werkstatt), der nicht mit der geplanten und bestehenden, unmittelbar angrenzenden, Wohnbebauung vereinbar ist, soll ausgelagert werden. Das Büro mit Verkaufs- und Ausstellungsfläche sowie das bestehende Wohnhaus können jedoch am heutigen Standort verbleiben. Für den in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ unzulässigen Verkauf von Grabsteinen- und Grabeinfassungen - der Gewerbebetrieb dient nicht der Versorgung des Wohngebietes - ist bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan eine entsprechende Ausnahmeregelung festgesetzt. Im Rahmen des eingeleiteten Umlegungsverfahren gem. §§ 45 - 79 BauGB ist festgestellt worden, dass die bisher geplante Erschließung durch einen Gebäudeteil des „Grabsteinwerks Liblar“ führt, welches als Werkstattgebäude (Erdgeschoss) und Büro (Obergeschoss) genehmigt ist, jedoch heute - im Obergeschoss - wohnbaulichen Zwecken dient. Der Eigentümer hat im Rahmen des Umlegungsverfahrens diesbezüglich seine Bedenken geäußert und zwischenzeitlich beim zuständigen Oberverwaltungsgericht in Münster einen Verfahrensantrag gem. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Überprüfung der Gültigkeit des Bebauungsplanes gestellt. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Eigentümer im Bebauungsplanverfahren dazu keine Stellungnahme bzw. keine Bedenken vorgetragen hat; daher war die „Überplanung“ der Wohnung - durch die Erschließung - auch nicht Gegenstand des Abwägungsprozesses im Bebauungsplanverfahren. Mit einer Änderung des Bebauungsplanes kann den im Umlegungsverfahren vorgetragenen Bedenken Rechnung getragen werden. Im Entwurf der Änderung ist somit die Verschiebung der Erschließungsstraße im Bereich des Grabsteinwerkes um 4,50 m nach Osten vorgesehen, sodass die Gebäudeteile, die zurzeit wohnbaulich genutzt werden, erhalten bleiben. Die geplante Erschließungsstraße führt dann ausschließlich durch abgängige eingeschossige Gewerbegebäude. Die nördlich des Grabsteinwerkes im Verlauf der Erschließungsstraße festgesetzten öffentlichen Stellplätze werden auf die gegenüberliegende westliche Straßenseite gelegt. Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes bleibt dabei unverändert. Lediglich bei den westlich und östlich der „verschobenen“ Erschließungstraße liegenden Grundstücken ändern sich die Grundstückszuschnitte und die überbaubaren Grundstücksflächen. Im südwestlichen Teilstück der Erschließungsstraße wird die Lage der öffentlichen Stellplätze und der Bäume an die Verschiebung der öffentlichen Verkehrsfläche angepasst. Die Änderung des Bebauungsplanes ist insgesamt städtebaulich vertretbar. Mit ihr kann den Belangen des Eigentümers des „Grabsteinwerks Liblar“ Rechnung getragen werden, ohne die Grundkonzeption des Bebauungsplanes wesentlich zu verändern. Außerdem werden Kosten für den Abriss sowie die Wiederherstellung des Gebäudeteiles und eine weitere Verzögerung des Umlegungsverfahrens vermieden. Der rechtskräftige und zu ändernde Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, wurde bereits im beschleuinigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Dieses Verfahren kann bei Bebauungsplänen angewandt werden, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden. Dabei bedürfen diese Bebauungspläne u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder zulässig. Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“ auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen werden. Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde und auch die beabsichtigte Bebauungsplan-Änderung die erforderlichen Kriterien des § 13a BauGB erfüllt, u.a. eine Grundfläche im Sinne des § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) von weniger als 20.000 qm aufweist, wird empfohlen, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufzustellen. In der ortsüblichen Bekanntmachung des beschleunigten Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeine Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und -2- zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 (1) BauGB stattfindet. (Dr. Rips) Anlage Anlageplan -3-