Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
264 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT ERFTSTADT
Der Stadtdirektor
Az.:
V 6/
3J1/
Amt:
- 82-
An den
BeschlAusf. : - 82Rat
Datum:
29.3.1999
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung über den
Unterausschuss Finanzen und Verwaltungsreform,
Hauptausschuss,
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Liegenschaften
Werksausschuss
Liegenschaften
Betrifft:
Neuorganisation der Stadtverwaltung
Vermieter-Modells
Bezug:
Vorlage V 6/2525
l8J
Erftstadt, den 30. März 1999
- Konkretisierung
des Mieter-
Auswirkungen:
Finanzielle
Unterschriftdes Budgetverantwortlichen
und
Keine
)?ß
Beschlussentwurf:
Der Aufbau der Gebäudewirtschaft im Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft erfolgt nach
folgenden Grundsätzen:
1. Im Rahmen der Gebäudewirtschaft übernimmt der Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft die Funktion des Eigentümers.
2. Die "Mieter" (Nutzer der Gebäude) übernehmen die Verantwortung für die Art,
Menge, Kosten und Qualität der Raumnutzung und der Raumbewirtschaftung.
3. Durch die Verwaltungsleitung bzw. durch die städtischen Gremien werden Standards für die Ausstattung und Nutzung der Gebäude festgelegt.
4. Alle Kosten für die Nutzung von Gebäuden werden in den Budgets der jeweiligen
Nutzer veranschlagt.
5. Die Organisation der gebäudewirtschaftlichen Leistungen erfolgt unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten.
6. Der Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft erhebt für die Nutzung der Gebäude kostendeckende Mieten. Zu diesen Kosten zählen auch die Abschreibung, kalkulatorische
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Zinsen und die Aufwendungen für die Bauerhaltung. Beim vorhandenen Gebäudebestand wird der städtische Haushalt nur in dem Umfang mit Kosten belastet, wie
sie im Haushaltssicherungskonzept veranschlagt sind. Bei der Errichtung neuer
Gebäude wird von den Nutzern die volle Kostenmiete erhoben.
7. Die derzeitige Aufgabenverteilung zwischen ServicesteIle - künftig Eigenbetrieb
Immobilienwirtschaft - und Fachamt - Nutzer der Gebäude - hinsichtlich Bauerhaltung und Bauunterhaltung wird beibehalten.
8. Die Nutzer der Gebäude sind der Verwaltungsleitung bzw. den städtischen Gremien
gegenüber für alle mit der Raumnutzung zusammenhängenden Fragen verantwortlich. Die gebäudewirtschaftlichen Informationen sind in das Berichtswesen der
Nutzer einzubeziehen.
Bearünduna:
"Kommunale Dienstleistungen sind ohne die Nutzung von Gebäuden und Räumen nicht
möglich. Gebäude und Räume werden für vielfältige Zwecke genutzt. Schulen, Turnhallen, Bürogebäude, Bürgerhäuser, Theater, Museen, Schwimmbäder, Kindertagesstätten
sind Beispiele dafür. Sie sind Ort eines kommunalen oder staatlichen (siehe Beispiel
Schulen) Leistungsangebots.
Die bedarfsgerechte Raumversorgung zu wirtschaftlichen Bedingungen und eine
kostengünstige, aber trotzdem anforderungsgerechte Bewirtschaftung der genutzten
Gebäude und Räumlichkeiten werden selten als Problem gesehen. Diese Vernachlässigung ist bereits Teil des Problems:
o Kosten der Raumnutzung sind nicht oder nur teilweise bekannt und
o Verantwortlichkeit für Raumnutzung ist nicht klar zugeordnet. "1)
Der hier zitierte Bericht der KGSt beschäftigt sich intensiv mit organisatorischen Fragen
zur Optimierung gebäudewirtschaftlicher Leistungen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind teilweise in meine Vorschläge für eine neue Verwaltungsstruktur eingeflossen.
Bereits in der Begründung zur Vorlage V 6/2525 - Neuorganisation der Stadtverwaltung
- hatte ich ausgeführt, in welchem erheblichen Umfang im städtischen Haushalt Kosten
für die Nutzung von Räumen und Gebäuden enthalten sind. Ziel der Neuorganisation
der Verwaltung ist u.a. auch, das in der wirtschaftlicheren Nutzung der vorhandenen
Räume und Gebäude liegende Potential zu erschließen.
Insbesondere durch die Budgetierung und durch die Kosten- und Leistungsrechnung
sind die Aufwendungen, die durch die Nutzung von Räumen und Gebäuden entstehen,
transparenter gemacht worden. Mit der Gründung des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft sollen bisher noch nicht berücksichtigte Kosten - Abschreibung, kalkulatorische
Zinsen, Bauerhaltung - ermittelt und in den verschiedenen Budgets veranschlagt
werden. Die bisher getroffenen organisatorischen Maßnahmen und Zuständigkeiten
sollen durch die Überführung der Gebäudewirtschaft in einen Eigenbetrieb nicht
verändert werden.
1)
Organisation der Gebäudewirtschaft, Bericht Nr. 4/1996 der kommunalen Gemeinschaftsstelle
(KGSt) 1996, S. 7.
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zu
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Zu den Grundsätzen, wie sie im Beschlussentwurf dargelegt sind, ist Folgendes
auszuführen:
zu 1.: Hinsichtlich der Organisation gebäude wirtschaft Iicher leistungen wird in der
einschlägigen Fachliteratur zwischen Eigentümer-Modell und Mieter-VermieterModell unterschieden. Die Übernahme der Eigentümerfunktion durch ein Amt
oder einen Fachbereich ist nur in seltenen Fällen zweckmäßig, z.B. bei großen
Fachbereichen mit umfangreichem Gebäudebestand. Empfohlen wird diese
lösung nur tür Großstädte mit 1 Mio. und mehr Einwohnern.
zu 2.: Dem Nutzer muß die Entscheidung und letztverantwortung für die Bewirtschaftung der Räume und Gebäude übertragen werden. Ihm müssen alle Informationen über die Kosten der Gebäudenutzung an die Hand gegeben werden,
um dadurch den Anreiz zu wirtschaftlichem Handeln zu stärken und auszubauen.
Da allerdings gebäudewirtschaftliche leistungen nicht das "Kerngeschäft" des
Nutzers sind, muß er die Möglichkeit haben, auf gebäudewirtschaftliche leistungen zurückzugreifen (und diese auch zu bezahlen), die vom Eigenbetrieb Immebilienwirtschaft erbracht werden sollen.
zu 3.: Die Entscheidung über gebäudewirtschaftliche leistungen kann nicht allein dem
Nutzer überlassen bleiben. Der Umfang des mit Gebäuden verbundenen Vermögens, die erheblichen Auswirkungen der Kosten der Gebäudenutzung auf
den städtischen Haushalt und die Einheitlichkeit der Verwaltung erfordern
Entscheidungen der Verwaltungsführung bzw. der städtischen Gremien. Diese
sollen jedoch auf grundsätzliche Angelegenheiten und Rahmenbedingungen
beschränkt werden. So ist z.B. die Frage, ob ein Amt preisgünstigen Büroraum
auf dem freien Markt anmieten darf oder nicht, nur durch die Verwaltungsführung
und/oder - je nach Wertgrenzen - durch die städtischen Gremien zu entscheiden.
Weiterhin sind Standards, z.B. hinsichtlich Raumbedarf, Büroausstattung, Reinigung usw., festzulegen.
zu 4.: Die mit der Neuorganisation der Gebäudewirtschaft verfolgten Ziele können nur
erreicht werden, wenn alle Kosten für gebäudewirtschaftliche leistungen vom
Nutzer zu tragen sind.
zu 5.: Durch die wirtschaftliche Nutzung der Gebäude ergeben sich erhebliche Potentiale zur Kostensenkung. Diese Einsparungen sollen für die Erhaltung der
städtischen Immobilien und damit für eine Verbesserung des leistungsangebotes gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden.
zu 6.: Die Abschreibung, kalkulatorische Zinsen und die Kosten der Bauerhaltung
wurden in der Kosten- und leistungsrechnung bisher nicht erfaßt. Mit der
Überführung der Gebäudewirtschaft in den Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft
werden diese Aufwendungen nunmehr transparent. Im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes kann der städtische Haushalt jedoch keinesfalls zusätzlich
belastet werden. In die an den Eigenbetrieb zu zahlende Miete für den derzeit
vorhandenen Gebäudebestand fließen daher nur die Aufwendungen ein, die
bisher auch im Haushalt veranschlagt wurden. Die Höhe der Abschreibungen
wird den bisherigen Aufwand für Tilgungen nicht überschreiten. Weiterhin werden nur die tatsächlichen Aufwendungen für Zinsen berücksichtigt. Die Differenz
zwischen tatsächlichen Kosten und veranschlagtem Aufwand soll, sofern mit
vertretbarem Aufwand möglich, ermittelt werden und in das Berichtswesen
einfließen. Bei jedem Neubau eines Gebäudes werden dann die tatsächlichen
Kosten ermittelt und im Budget des jeweiligen Nutzers veranschlagt.
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zu 7.: Die bisherigen Erfahrungen mit der Neuorganisation der Verwaltung müssen
gründlich analysiert und ausgewertet werden. Derzeit wird kein Anlaß für Veränderungen in diesem Bereich gesehen.
zu 8.: Die Mieter tragen die Letztverantwortung für die Nutzung der ihnen übertragenen
Räume und Gebäude. Dies ist auch durch eine entsprechende Berichtspflicht
hinsichtlich der Raumnutzung gegenüber der Verwaltungsführung und den
städtischen Gremien zu dokumentieren. Dementsprechend ist der EigentümerNermieterfür alle Fragen des Raum- und Gebäudebestandes verantwortlich.
Der Aufbau einer Gebäudewirtschaft, mit den Zielen und Leitvorstellungen, wie sie mit
der Bildung des Eigenbetriebs Immobilienwirtschaft verbunden sind, erfordert in den
nächsten Monaten noch erheblichen Verwaltungsaufwand. Zum jetzigen Zeitpunkt können daher nur die Grundsätze festgelegt werden, nach denen dieser Aufbau erfolgen
soll. Es sollte daher nicht verlangt werden, wie im Rahmen der Neuorganisation der
Verwaltung bereits mehrfach geschehen, bereits am Beginn eines Entwicklungsprozesses die erwarteten Ergebnisse im Detail zu erläutern.
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