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Beschlussvorlage (Richtlinien für Altentagesstätten und Altenclubs)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
29.04.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Beschlussvorlage (Richtlinien für Altentagesstätten und Altenclubs) Beschlussvorlage (Richtlinien für Altentagesstätten und Altenclubs)

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Inhalt der Datei

Zuschussrichtlinien für Altentagesstätten und Altenclubs in Erftstadt ( Stand 14.05.2009 ) Die Stadt Erftstadt sieht es als wichtige Aufgabe an, Altentagesstätten und Altenclubs zu fördern. Altentagesstätten und Altenclubs sollen den Bedürfnissen des alten Menschen nach Begegnung, Bildung, Unterhaltung, Information, Sport und anderer Freizeitgestaltung dienen und ihn damit in seinem Bestreben unterstützen, möglichst lange selbständig am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. 1. Begriffsbestimmung 1.1 Altentagesstätten Altentagesstätten sind Einrichtungen, die Räume für Zwecke der Altenhilfe haben und mindestens an 4 Veranstaltungstagen in der Woche für ältere Bürger geöffnet sind. Die Öffnungszeiten sollten überwiegend nachmittags sein. Während dieser Zeit ist eine Ständige Betreuung zu gewährleisten. 1.2 Altenclubs Altenclubs sind Einrichtungen, die über entsprechende Räume für die Altenhilfe verfügen und bei einer begrenzten Öffnungszeit für alle Bürger geöffnet sind. 1.3 Altentagesstätten und Altenclubs sollen den Bedürfnissen des alten Menschen nach Begegnung, Bildung, Unterhaltung, Information, Sport und anderer Freizeitgestaltung dienen. Sie sollen den alten Menschen in seinem Bestreben unterstützen, möglichst lange selbständig am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen 2. Förderung Die Stadt Erftstadt ist bereit, Die Errichtung und / oder Ersteinrichtung von Altentagesstätten und Altenclubs durch Zuschüsse zu fördern. Ersatzbeschaffung und Reparaturen sind nicht zuschussfähig. Ziel der Förderung ist es, dass zumindest in jeden Stadtbezirk ein Altenclub vorhanden ist. 3. 3.1 Zuschussarten und Verfahren Zuschüsse für Investitionen 3.11 Zuschüsse für die Errichtung und Ersteinrichtung neuer Altentagestätten und Altenclubs sind bis zum 30.06. eines Jahres für das kommende Haushaltsjahr zu beantragen. Dem Antrag sind Bau- bzw. Einrichtungspläne sowie Kostenvoranschläge oder Angebote beizufügen. Bei mehreren Anträgen entscheidet der Ausschuss für Sport und Soziales über die Priorität, wobei Neueinrichtungen von Altentagesstätten und Altenclubs in Stadtbezirken, die noch keine derartige Einrichtung aufweisen, vorrangig bezuschusst werden. 3.12 Der Zuschuss zur Errichtung und Ersteinrichtung neuer Altentagesstätten und Altenclubs wird bis zu 25% und bis maximal 30.000€ der nachgewiesenen Kosten gewährt. 3.2 Zuschüsse für Betriebskosten: 3.21 Für Altentagesstätten: Der Zuschuss beträgt 70% der anerkannten Betriebskosten.. Anträge auf Bezuschussung von Betriebskosten sind vom Träger der Einrichtung bis zum 01.11. des Jahres schriftlich unter Vorlage einer spezifizierten, mit Belegen versehenen Betriebskostenaufstellung des Vorjahres einzureichen, 3.22 Bei Altenclubs: Es werden pauschal 2,45€ je Öffnungsstunde, höchstens jedoch 475.-€ jährlich gezahlt. Entsprechende Anträge sind vom Träger der Einrichtung schriftlich bis zum 01.11. des Jahres unter Angabe der jährlichen Öffnungsstunden einzureichen. 3.23 Als Betriebskosten gelten bei von der Stadt unentgeltlich überlassenen Räumen Oder Gebäuden die Aufwendungen für: Heizung Strom Wasser Reinigung. Sofern der Träger eigene oder von privat angemietete Räume oder Gebäude nutzt, werden die nachgewiesenen Kosten für - tatsächlich gezahlte Miete, - Haus- und Haftpflichtversicherungen Zusätzlich als Betriebskosten angerechnet. 4. Verspätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Entscheidend ist der Posteingangsstempel. Zuschüsse unter 50€ werden nicht mehr ausgezahlt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn haushaltsrechtlich freiwillige Ausgaben geleistet werden dürfen und solange die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel ausreichen, Diese Richtlinien gelten, bis neue Richtlinien beschlossen werden, für das jeweilige Haushaltsjahr.