Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
29.04.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Zuschussrichtlinien für Altentagesstätten und Altenclubs in Erftstadt
( Stand 14.05.2009 )
Die Stadt Erftstadt sieht es als wichtige Aufgabe an, Altentagesstätten und Altenclubs zu
fördern. Altentagesstätten und Altenclubs sollen den Bedürfnissen des alten Menschen nach
Begegnung, Bildung, Unterhaltung, Information, Sport und anderer Freizeitgestaltung dienen
und ihn damit in seinem Bestreben unterstützen, möglichst lange selbständig am Leben in der
Gemeinschaft teilzunehmen.
1.
Begriffsbestimmung
1.1
Altentagesstätten
Altentagesstätten sind Einrichtungen, die Räume für Zwecke der Altenhilfe haben und
mindestens an 4 Veranstaltungstagen in der Woche für ältere Bürger geöffnet sind. Die
Öffnungszeiten sollten überwiegend nachmittags sein. Während dieser Zeit ist eine
Ständige Betreuung zu gewährleisten.
1.2
Altenclubs
Altenclubs sind Einrichtungen, die über entsprechende Räume für die Altenhilfe
verfügen und bei einer begrenzten Öffnungszeit für alle Bürger geöffnet sind.
1.3
Altentagesstätten und Altenclubs
sollen den Bedürfnissen des alten Menschen nach Begegnung, Bildung, Unterhaltung,
Information, Sport und anderer Freizeitgestaltung dienen. Sie sollen den alten
Menschen in seinem Bestreben unterstützen, möglichst lange selbständig am Leben in
der Gemeinschaft teilzunehmen
2.
Förderung
Die Stadt Erftstadt ist bereit, Die Errichtung und / oder Ersteinrichtung von
Altentagesstätten und Altenclubs durch Zuschüsse zu fördern. Ersatzbeschaffung und
Reparaturen sind nicht zuschussfähig. Ziel der Förderung ist es, dass zumindest in
jeden Stadtbezirk ein Altenclub vorhanden ist.
3.
3.1
Zuschussarten und Verfahren
Zuschüsse für Investitionen
3.11
Zuschüsse für die Errichtung und Ersteinrichtung neuer Altentagestätten und
Altenclubs sind bis zum 30.06. eines Jahres für das kommende Haushaltsjahr zu
beantragen. Dem Antrag sind Bau- bzw. Einrichtungspläne sowie Kostenvoranschläge
oder Angebote beizufügen.
Bei mehreren Anträgen entscheidet der Ausschuss für Sport und Soziales über die
Priorität, wobei Neueinrichtungen von Altentagesstätten und Altenclubs in
Stadtbezirken, die noch keine derartige Einrichtung aufweisen, vorrangig bezuschusst
werden.
3.12
Der Zuschuss zur Errichtung und Ersteinrichtung neuer Altentagesstätten und
Altenclubs wird bis zu 25% und bis maximal 30.000€ der nachgewiesenen Kosten
gewährt.
3.2
Zuschüsse für Betriebskosten:
3.21
Für Altentagesstätten:
Der Zuschuss beträgt 70% der anerkannten Betriebskosten..
Anträge auf Bezuschussung von Betriebskosten sind vom Träger der Einrichtung bis
zum 01.11. des Jahres schriftlich unter Vorlage einer spezifizierten, mit Belegen
versehenen Betriebskostenaufstellung des Vorjahres einzureichen,
3.22
Bei Altenclubs:
Es werden pauschal 2,45€ je Öffnungsstunde, höchstens jedoch 475.-€ jährlich
gezahlt. Entsprechende Anträge sind vom Träger der Einrichtung schriftlich bis zum
01.11. des Jahres unter Angabe der jährlichen Öffnungsstunden einzureichen.
3.23
Als Betriebskosten gelten bei von der Stadt unentgeltlich überlassenen Räumen
Oder Gebäuden die Aufwendungen für:
Heizung
Strom
Wasser
Reinigung.
Sofern der Träger eigene oder von privat angemietete Räume oder Gebäude nutzt,
werden die nachgewiesenen Kosten für
- tatsächlich gezahlte Miete,
- Haus- und Haftpflichtversicherungen
Zusätzlich als Betriebskosten angerechnet.
4.
Verspätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Entscheidend ist der
Posteingangsstempel.
Zuschüsse unter 50€ werden nicht mehr ausgezahlt.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die
Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn haushaltsrechtlich freiwillige Ausgaben geleistet
werden dürfen und solange die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel ausreichen,
Diese Richtlinien gelten, bis neue Richtlinien beschlossen werden, für das jeweilige
Haushaltsjahr.