Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
9,6 kB
Datum
29.04.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Zuschussrichtlinien für Altentage in Erftstadt ( Stand 08.03.04 )
Die Stadt Erftstadt sieht es als wichtig an, Altentage zu fördern. Altentage sollen den
Bedürfnissen älterer Menschen nach Begegnung, Bildung, Unterhaltung, Information,
Sport und anderer Freizeitgestaltung dienen und ihn damit in seinem Bestreben
unterstützen, möglichst lange am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Keine Altentage sind:
- Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter ( Kaffee-, Butter-, Einkaufs-,
Ausflugsfahrten ),
- Veranstaltungen gewerkschaftlicher oder parteipolitischer Art,
- Veranstaltungen mit ausschließlich religiösem Charakter (z.B. Pilgerfahrten ),
- Veranstaltungen mit ausschließlich sportlichem Charakter.
Abrechnungsgrundlage ist eine Teilnehmerliste, die die Namen, Anschriften,
Geburtsdaten der TeilnehmerInnen und eine Bestätigung des Veranstalters über die
Richtigkeit der Angaben enthält.
Die Veranstalter von Altentagen erhalten nach Vorlage entsprechender Nachweise
einen Zuschuss bis zu 55,00 € zu den Kosten, die mit einer Nutzung nicht städtischer
und nicht eigener Räume verbunden sind.
Für die Durchführung von Altentagen zahlt die Stadt Erftstadt für eine Veranstaltung
im Jahr 3,00 € pro TeilnehmerIn aus Erftstadt. Die TeilnehmerInnen, für die ein
Zuschuss gewährt werden soll, müssen mindestens 63 Jahre alt sein. Ausnahmen
hiervon sind die jüngeren Ehegatten oder Begleitpersonen pflegebedürftiger
TeilnehmerInnen sowie Schwerbehinderte, deren Behinderung 80% und mehr beträgt.
Wegen des Jahresabschlusses sind die Zuschüsse für die im Laufe des Jahres
durchgeführten Altentage bis zum 01.11. des jeweiligen Jahres zu beantragen.
Zuschüsse für die im November und Dezember stattfindenden Altentage können bis
zum 05.01. des Folgejahres beantragt werden. Die Zahlung erfolgt aus den restlichen
Haushaltsmitteln des abgelaufenen Haushaltsjahres für diesen Zweck.
Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, entscheidend ist
der Posteingangsstempel.
Zuschüsse unter 50,00 € werden nicht mehr ausgezahlt.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die
Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn haushaltsrechtlich freiwillige Ausgaben geleistet
werden dürfen und nur so lange die im Haushalt bereitgestellten Mittel ausreichen.
Diese Richtlinien gelten, bis neue Richtlinien beschlossen werden, für das jeweilige
Haushaltsjahr.