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Beschlussvorlage (Kita Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
298 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
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Inhalt der Datei

ß0 Anlage zu' Nieder5chrift L~ --'01;ti _Nr. BE KANN MACHUN \'.; ".. . -- - der Stadt Erftstadt Nr.28/10 Satzung Ober die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 25.03.2010 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung fOr das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2003), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGB!. I S. 3546). zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGB!. I S. 2739) sowie des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des K inder- und Jugendhilfegesetzes S GB VIII folgende Satzung über d ie Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen fOr die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt beschlossen. §1 Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wird durch die Stadt Erftstadt ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zu den Jahresbetriebskosten (Elternbeitrag) erhoben. Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag erhoben. §2 Beitragspflicht Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen. so tritt dieser an die Stelle der Eltem. 1st dieser Elternteil mit einer nicht beitragspflichtigen Person verheiratet, so ist in diesem Falle die Hälfte des Gesamtfamilieneinkommens maßgebend. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Ermittlung der Beitragshöhe Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der höchste Beitrag nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform zu leisten. §4 Einkommen 1) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen, Renten, Elterngeld über 300 € mtl, sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Gehören ~ zu den positiven Einkünften solche aus selbstständiger Tätigkeit, sind diese Einkünfte bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommen um den Beitrag zu verringern, der dem Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei einer rentenversicherungspflichtig beschäftigten Person mit einem beitragspflichtigen Bruttogehalt in gleicher Höhe entspricht, soweit die selbstständig tätige Person Altersvorsorgeaufwendungen in entsprechender Höhe nachweist. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichem, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. 2) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Sollten sich bei einer rückwirkenden ÜberprOfung der Einkommensverhältnisse Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet. Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung fOr die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden. Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung oder Abfindung entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden. Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften aus land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend. es sei denn dieses Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt. 3) Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Beiträge beträgt 4 Jahre. §5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum 1) Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu zahlende Beitrag aus den Beitragstabellen gem. § 5 Abs. 10 dieser Satzung. 2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird bzw. in dem die Kindertagespflege beginnt. Sie endet bei der Betreuung in einer Einrichtung grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Bei der Betreuung in Kindertagespflege endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Betreuung endet. Die Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der Einrichtung und die tatsächliche Inanspruchnahme nicht berOhrt. Es werden immer volle Monatsbeiträge erhoben. Eine tageweise KOrzung ist nicht zulässig. 3) Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert für jedes Kind zu zahlen. 4) Im Falle des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. 5) Für die Dauer des Bez~ges von Leistungen zur Sicherung des lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11),Hilfe nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ein Elternbeitrag zu zahlen. der sich nach der Eltembeitragsstaffel für die erste Einkommensgruppe ergibt. 6) In den Fällen, in denen neben der Betreuung in einer Kindertagesstätte eine Betreuung in Kindertagespflege in Anspruch genommen wird. wird der jeweilige Beitrag für die Kindertagespflege bei einem Umfang von 035 Stunden und mehr" festgesetzt. 7) Beitragstabellen: Kindergarten und Tagespflege: Kindergarten bis 35 Stunden I bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 12.500 00 € 16.000,00 € 19.50000 € 23.000,00 € 26.500,00 € 30.000 00 € 33.500,00 € 37.000 00 € 40.500,00 € 44.000,00 € bis 47.500,00 € bis bis 51.00000 € 54.500,00 € bis bis bis bis bis 58.000,00 61.50000 65.000,00 68.500,00 € € € € bis bis 72.000,00 € 75.500,00 € 79.000,00 € bis bis 86.000,00 € 82.500,00 € Ober 86.000,00 € Tagespflege bis 15 Stunden D,OD€ O,OO€ O,OD€ O,OO€ O,OO€ O,OO€ Tagespflege 25,01 bis 35,00 Kindergarten bis 25 Stunden I Stunden I Tagespflege 15,01 bis Tagespflege u. Schute (ohne OGS) 25,00 Stunden I O,DO€ OOO€ 22,72 € 20,48 € 27,69 € 24,96 € 29,44 € 32,66 € 34,45 € 38,43 € 39,00 € 43,50 € Kindergarten bis 45 Stunden I Tagespflege Ober 35 Stunden O,OO€ 36 48 € 44 46 € 52,44 € 60,95 € 69,00 € O,OO€ O,OO€ O,OO€ O,OO€ 43,55 € 56,61 € 61,97 € 67,32 € 48,58 € 62,90 € 68,85 € 74,80 € 77,05 € 99,16€ 108,54 € 117,92 € O,OO€ O,OO€ D,OD€ 72,68 € 95,88 € 102,46 € 80,75€ 106,08 € 113,36 € 127,30€ 164,22 € 175,49 € D,OD€ O,OD€ O,OOE OOO€ OOO€ 109 04 € 124,23 € 131,30 € 142,11 € 120,64 € 186,76 € 214,02 € 226 20 € 245,02 € OOD€ OOO€ O,ODE O,OOE O,OO€ 152,92 € 137,76 € 145,60 € 157,66 E 263 84 € 282,66 E 301,48 € 185,35 € 196,16 € 169 72 € 181,78 € 193,84 € 205,90 € 217,96 € 207,00 € 230,00 E 358 00 € 163,73 € 174,54 € 320,30 € 339,12 € §6 Beitragsermäßigung Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder offene Ganztagsschule im Primarbereich oder wird in Tagespflege betreut, so entfallen die Beitrage fOr das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. §7 Auskunfts- und Anzeigepfiicht 1) Für die Festsetzung der Eltembeiträge teilt der Träger der jeweiligen Einrichtung der Stadt Erftstadt unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. 2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen der Einkommensverhaltnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe fahren können, unverzOgliehanzugeben, Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. 3) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden §8 Fälligkeit 1) Die Beiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid der Stadt Erftstadt festgesetzt und sind zum 5. jeden Monats im Voraus fällig. 2) Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu überweisen. 3) Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft. Bekanntmachunasanordnuna Die Satzung Oberdie Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) oder d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. APR. 2010