Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
298 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
ß0
Anlage
zu'
Nieder5chrift
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der Stadt
Erftstadt
Nr.28/10
Satzung Ober die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten
und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 25.03.2010 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung fOr das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2003), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW
S. 380), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998
(BGB!. I S. 3546). zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGB!. I S. 2739) sowie des § 23
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz
-
KiBiz) - Viertes
Gesetz zur Ausführung des K inder- und Jugendhilfegesetzes S GB VIII folgende Satzung über d ie
Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von
Kostenbeiträgen fOr die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt beschlossen.
§1
Art der Beiträge und Zuständigkeit
Für die Inanspruchnahme der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wird durch die Stadt
Erftstadt ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zu den Jahresbetriebskosten (Elternbeitrag) erhoben.
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag erhoben.
§2
Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind
zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen. so tritt dieser an die Stelle der
Eltem. 1st dieser Elternteil mit einer nicht beitragspflichtigen Person verheiratet, so ist in diesem Falle
die Hälfte des Gesamtfamilieneinkommens
maßgebend. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII
den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz
gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Ermittlung der Beitragshöhe
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen
Beiträgen herangezogen.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der höchste Beitrag nach
der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform zu leisten.
§4
Einkommen
1)
Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit
Verlusten des zusammenveranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne
des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-,
Nacht- u. Feiertagszuschläge,
Unterhaltsleistungen, Renten, Elterngeld über 300 € mtl, sowie
die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und
das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz
und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Gehören
~
zu den positiven Einkünften solche aus selbstständiger Tätigkeit, sind diese Einkünfte bei der
Berechnung des maßgeblichen Einkommen um den Beitrag zu verringern, der dem
Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei einer rentenversicherungspflichtig
beschäftigten Person mit einem beitragspflichtigen Bruttogehalt in gleicher Höhe entspricht,
soweit die selbstständig tätige Person Altersvorsorgeaufwendungen in entsprechender Höhe
nachweist. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund
der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens
eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichem, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu
gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
2)
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des
Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung
des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von
Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten
Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die
Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Sollten sich bei einer rückwirkenden ÜberprOfung der Einkommensverhältnisse
Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4
Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das
tatsächliche Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw.
Monate geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen
müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung fOr die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer
offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung
oder Abfindung entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden.
Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der
tatsächlichen Veränderung folgt.
Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften aus land- und
Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend. es sei
denn dieses Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall
erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der
Einkünfte folgt.
3)
Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Beiträge beträgt 4 Jahre.
§5
Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum
1)
Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu
zahlende Beitrag aus den Beitragstabellen gem. § 5 Abs. 10 dieser Satzung.
2)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung
aufgenommen wird bzw. in dem die Kindertagespflege beginnt. Sie endet bei der Betreuung in
einer Einrichtung grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die
Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Bei der
Betreuung in Kindertagespflege endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die
Betreuung endet. Die Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der Einrichtung und die
tatsächliche Inanspruchnahme nicht berOhrt. Es werden immer volle Monatsbeiträge erhoben.
Eine tageweise KOrzung ist nicht zulässig.
3)
Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert für jedes Kind zu
zahlen.
4)
Im Falle des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für
die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer
Beitrag.
5)
Für die Dauer des Bez~ges von Leistungen zur Sicherung des
lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11),Hilfe
nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ein Elternbeitrag zu
zahlen. der sich nach der Eltembeitragsstaffel für die erste Einkommensgruppe
ergibt.
6)
In den Fällen, in denen neben der Betreuung in einer Kindertagesstätte eine Betreuung in
Kindertagespflege in Anspruch genommen wird. wird der jeweilige Beitrag für die
Kindertagespflege bei einem Umfang von 035 Stunden und mehr" festgesetzt.
7)
Beitragstabellen:
Kindergarten
und Tagespflege:
Kindergarten
bis 35 Stunden I
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
12.500 00 €
16.000,00 €
19.50000 €
23.000,00 €
26.500,00 €
30.000 00 €
33.500,00 €
37.000 00 €
40.500,00 €
44.000,00 €
bis
47.500,00 €
bis
bis
51.00000 €
54.500,00 €
bis
bis
bis
bis
bis
58.000,00
61.50000
65.000,00
68.500,00
€
€
€
€
bis
bis
72.000,00 €
75.500,00 €
79.000,00 €
bis
bis
86.000,00 €
82.500,00 €
Ober 86.000,00 €
Tagespflege
bis 15
Stunden
D,OD€
O,OO€
O,OD€
O,OO€
O,OO€
O,OO€
Tagespflege
25,01 bis 35,00
Kindergarten
bis 25 Stunden I
Stunden I
Tagespflege 15,01 bis Tagespflege u. Schute
(ohne OGS)
25,00 Stunden I
O,DO€
OOO€
22,72
€
20,48 €
27,69 €
24,96 €
29,44 €
32,66 €
34,45 €
38,43 €
39,00 €
43,50 €
Kindergarten
bis 45 Stunden I
Tagespflege Ober 35
Stunden
O,OO€
36 48 €
44 46 €
52,44 €
60,95 €
69,00 €
O,OO€
O,OO€
O,OO€
O,OO€
43,55 €
56,61 €
61,97 €
67,32 €
48,58 €
62,90 €
68,85 €
74,80 €
77,05 €
99,16€
108,54 €
117,92 €
O,OO€
O,OO€
D,OD€
72,68 €
95,88 €
102,46 €
80,75€
106,08 €
113,36 €
127,30€
164,22 €
175,49 €
D,OD€
O,OD€
O,OOE
OOO€
OOO€
109 04 €
124,23 €
131,30 €
142,11 €
120,64 €
186,76 €
214,02 €
226 20 €
245,02 €
OOD€
OOO€
O,ODE
O,OOE
O,OO€
152,92 €
137,76 €
145,60 €
157,66 E
263 84 €
282,66 E
301,48 €
185,35 €
196,16 €
169 72 €
181,78 €
193,84 €
205,90 €
217,96 €
207,00 €
230,00 E
358 00 €
163,73 €
174,54 €
320,30 €
339,12 €
§6
Beitragsermäßigung
Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle
der Eltern treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder offene
Ganztagsschule im Primarbereich oder wird in Tagespflege betreut, so entfallen die Beitrage fOr das
zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich
hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
§7
Auskunfts- und Anzeigepfiicht
1)
Für die Festsetzung der Eltembeiträge teilt der Träger der jeweiligen Einrichtung der Stadt
Erftstadt unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und
Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit.
2)
Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet,
Änderungen der Einkommensverhaltnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe fahren können, unverzOgliehanzugeben,
Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach
der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
3)
Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis
zu 5.000,00 € geahndet werden
§8
Fälligkeit
1)
Die Beiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid der Stadt Erftstadt
festgesetzt und sind zum 5. jeden Monats im Voraus fällig.
2)
Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe des auf dem
Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu überweisen.
3)
Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend
hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils
geltenden Fassung.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2010
in Kraft.
Bekanntmachunasanordnuna
Die Satzung Oberdie Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a)
b)
c)
oder
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
APR. 2010