Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
58 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Benutzungsordnung
für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt
§ 1 Betreuungs- und Öffnungszeiten
( 1 ) Für die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Kindertageseinrichtung und Erziehungsberechtigten bzw. Kind, gelten die Vorschriften des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(KiBiz) die dazugehörigen Verordnungen, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in
Kindertagespflege in Erftstadt (Elternbeitragssatzung) sowie die allgemeinen Grundsätze für die
Aufnahme von Kindern in städtische Kindertageseinrichtungen in der jeweils gültigen Fassung.
Die in der Anlage zu § 19 Abs.1 Kibiz aufgeführten Betreuungszeiten von 25, 35 und 45 Stunden
wöchentlich werden für die städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Erftstadt wie folgt geregelt:
I: Betreuungszeit bis zu 25 Stunden
Die Betreuungszeit bis zu 25 Stunden kann ausschließlich für eine Betreuung an fünf Tagen pro Woche
vormittags gebucht werden.
II: Betreuungszeit bis zu 35 Stunden
Diese Betreuungszeit wird nach Bedarf angeboten als
a) geteilte Öffnungszeit: Täglich von 7.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr,
b) Blocköffnungszeit: 7 Stunden zusammenhängend, wobei bei einer Betreuung über 13.00 Uhr hinaus
die Teilnahme an einem bereit gestellten warmen Mittagessen verpflichtend ist.
c) Übermittagbetreuung an ein oder zwei Tagen pro Woche: fünf Stunden vormittags 7.30 bis 12.30 Uhr
und über Mittag 3,5 Stunden (12.30 Uhr bis 16.00 Uhr) regelmäßig ein oder zwei Tage pro Woche.
Diese Tage werden nach dem mehrheitlichen Bedarf der Eltern jeweils für das neue Kindergartenjahr
von der Kindertagesstätte festgelegt.
III: Betreuungszeit bis zu 45 Stunden
Die Betreuungszeit bis zu 45 Stunden umfasst eine Betreuung an 5 Tagen vormittags und eine
Übermittagbetreuung an drei bis fünf Tagen. Die Betreuung in einer integrativen Gruppe erfordert
grundsätzlich die Buchung der Betreuungszeit bis 45 Stunden.
Der regelmäßige Besuch des Kindes ist Voraussetzung für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages. Das erfordert, dass das Kind bis spätestens 9.00 Uhr in der Einrichtung ist. Krankmeldungen
bzw. Meldungen mit sonstigen Gründen der Verhinderung müssen auch bis 9.00 Uhr erfolgen.
( 2 ) Die Öffnungszeiten für die städtischen Kindertageseinrichtungen werden vom Jugendhilfeausschuss
nach Anhörung des Elternrates festgelegt.
( 3 ) Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung zeitweilig zu schließen
a) zur Gewährung des Erholungsurlaubs der Mitarbeiterinnen in der Regel während der Schulferien
( Betriebsferien ),
b) bei ansteckenden Krankheiten nach Anordnung des Gesundheitsamtes oder
c) aus anderen zwingenden betrieblichen Gründen.
§ 2 Aufsicht
( 1 ) Die Aufsichtspflicht des Trägers und seines Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes durch
das pädagogisch tätige Personal in der Einrichtung zu Beginn der Öffnungszeit und endet zum Schluss
der Öffnungszeit beim Verlassen der Einrichtung.
( 2 ) Von den Erziehungsberechtigten ist schriftlich festzulegen, von wem das Kind von der Einrichtung
abgeholt werden kann. Kinder sollten diese Funktion erst im Alter ab 14 Jahren übernehmen.
Das entsprechende Formular (siehe Anlage) muss spätestens am Aufnahmetag bei dem/der Leiter/in
abgegeben werden.
( 3 ) Kindergartenkinder sind den Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht gewachsen. Es ist
daher grundsätzlich nicht verantwortbar, Kindergartenkinder den Weg nach Hause und zum Kindergarten
alleine gehen zu lassen.
In begründeten Einzelfällen bei entsprechender Reife vor der Einschulung des Kindergartenkindes und
bei einem unproblematischen Heimweg kann ggf. nach Vereinbarung eine andere Regelung im Einvernehmen zwischen den Sorgeberechtigten und der Kindergartenleitung getroffen werden.
( 4 ) Wird ein Bustransport von der Stadt angeboten, wird die Aufsicht während der Busfahrt durch das
Personal sichergestellt. Die Aufsichtspflicht beginnt, wenn das Kind den Bus betritt und endet, wenn es
ihn verlässt. Der Weg zur Bushaltestelle bis zum Einstieg des Kindes in den Bus liegt wie der Weg von
der Bushaltestelle bis nach Hause im Aufsichtsbereich der Eltern. Eine Verpflichtung des Personals auf
zu spät kommende Eltern zu warten, besteht nicht. Soweit Kindertagesstättenkinder im Rahmen des
Schulbusverkehrs befördert werden, erfolgt dieser nur vormittags und nicht während der Schulferien. Ein
Rechtsanspruch auf diese Beförderung besteht nicht.
( 5 ) Taxikinder müssen an den Taxifahrer/ die Taxifahrerin übergeben werden und nach der Rückfahrt
von den Abholberechtigten an der vereinbarten Haltestelle wieder in Empfang genommen werden.
§ 3 Gesundheitszeugnis
(1) Vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte muss jedes Kind ärztlich untersucht werden. In dem
beizubringenden Attest, das nicht älter als sechs Wochen bei Aufnahme des Kindes in die
Kindertagesstätte sein darf, wird bescheinigt, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten und
Ungeziefer ist.
(2) Das Vorsorgeuntersuchungsheft oder eine entsprechende Bescheinigung des Arztes ist bei der
Aufnahme in die Kindertagesstätte vorzulegen.
§ 3a Schutzauftrag
Gem. § 8a Sozialgesetzbuch Teil VIII (SGB VIII) „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ werden die
Mitarbeiter/Innen in den Kindertageseinrichtungen intensiv geschult.
Um eine Gefährdung des Kindes abzuwenden, sind sie beauftragt, Hilfen zu erwirken und das Jugendamt
zu informieren.
§ 3b Infektionskrankheiten
( 1 ) Infektionskrankheiten des Kindes müssen unverzüglich dem pädagogisch tätigen Personal mitgeteilt
werden.
( 2 ) Die Leiterin der Einrichtung ist berechtigt, ansteckend erkrankte Kinder zeitweilig vom Besuch der
Einrichtung auszuschließen. Tritt bei dem Kind eine Erkrankung oder der Verdacht auf eine Erkrankung in
der Einrichtung auf, können die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, das Kind unverzüglich
abzuholen.
( 3 ) Gemäß der §§ 33 - 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Kinder so lange vom Besuch der
Kindertagesstätte ausgeschlossen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes eine Weiterverbreitung
der Krankheit durch diese Kinder nicht mehr zu befürchten ist. Diese Beurteilung des gesundheitlichen
Zustandes muss in schriftlicher Form in der Einrichtung abgegeben werden.
§ 4 Beginn des Betreuungsverhältnisses
( 1 ) Zur Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte schließt die Stadt Erftstadt mit den Eltern für die
Dauer des Besuchs der Kindertagesstätte einen Betreuungsvertrag. Im Rahmen eines
Aufnahmegesprächs legt die Leiterin/der Leiter der Einrichtung im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Plätze mit den Eltern die Betreuungszeit für das jeweilige Kindergartenjahr fest. Änderungen für das
nächste Kindergartenjahr (1.8.) müssen schriftlich bis zum 01.02. des jeweiligen Kindergartenjahres
mitgeteilt werden.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem das Kind
in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie erlischt mit dem Ende des Monates, mit dem das
Betreuungsverhältnis endet und nicht mit Ablauf des Monats, in dem das Kind die Kindertagesstätte
zuletzt besucht hat. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach der Elternbeitragssatzung in der
jeweiligen Fassung.
( 2 ) Bei Betriebsunterbrechungen, Schließzeiten während der Ferien und bei Abwesenheit des Kindes ist
der volle Elternbeitrag weiterzuzahlen. Die monatlichen Beiträge sind bis zum 05. eines jeden Monats im
Voraus zu zahlen.
§ 5 Übermittagbetreuung und Verpflegungskosten
( 1 ) Die Verpflegungskosten betragen 2,60 € pro Kind und Tag. Sie sind nicht im Elternbeitrag
enthalten und unabhängig von der Einkommenshöhe und Anzahl der Kinder zu zahlen. Inhaber der
Erftstad-Card zahlen nach Vorlage derselben bei der Leiterin der Einrichtung die Hälfte.
( 2 ) Entsprechend den Verpflegungstagen des Kindes wird der Abrechnungsbetrag am Ende des Monats
von der Einrichtung eingezogen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kindertagesstätte ist bei
der Anmeldung des Kindes zur Übermittagbetreuung Voraussetzung. Zahlungsrückstände werden
kostenpflichtig durch die Stadtkasse Erftstadt beigetrieben.
(3) bisherige Fassung:
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Neue Fassung:
( 3 ) Die Kindertagesstätte ist bis zu einem von der Einrichtung festgelegten Termin (entsprechend
der Lieferbedingungen des jeweiligen Caterers) zu informieren, wenn dass Kind nicht am Essen
teilnimmt. Ist dies nicht erfolgt, gilt dieser Tag auch als Verpflegungstag und wird mit 2,60 €
berechnet.
§ 6 Beendigung des Betreuungsverhältnisses
( 1 ) Das Betreuungsverhältnis kann von den Erziehungsberechtigten schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von 10 Wochen zum Ende des Kindergartenjahres gekündigt werden.
( 2 ) Das Betreuungsverhältnis erlischt bei Kindern, die schulpflichtig werden, zum Ende des Kindergartenjahres. Kündigungen zum 31.05. oder 30.06. werden erst zum 31.07. rechtswirksam.
( 3 ) Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder im Alter unter 3 Jahren in die Einrichtung aufgenommen
wurden und bei denen sich innerhalb von 3 Monaten einvernehmlich herausstellt, dass sie nicht
kindergartenreif sind, können den Kindergartenplatz bis zum 15. des Monats zum Monatsende schriftlich
kündigen. Die Leiterin der Einrichtung muss den Kündigungsgrund schriftlich bestätigen.
( 4 ) Der Träger kann dass Betreuungsverhältnis fristlos kündigen, wenn
a ) die Elternbeiträge nicht bzw. nicht fristgerecht gezahlt werden,
b ) das Kind den Kindergarten ohne Angabe von Gründen länger als 14 Tage nicht bzw. unregelmäßig besucht,
c ) die Aufnahme in die Kindertagesstätte aufgrund arglistiger Täuschung erfolgte,
d ) die Erklärung zum Einkommen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde,
e ) die Eltern trotz schriftlicher Aufforderung ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen oder
f ) sich während des Besuchs des Kindes in der Einrichtung herausstellt, dass das Kind nicht kindergartenreif oder gruppenfähig ist. Im Einzelfall können Probezeiten vorher schriftlich vereinbart
werden.
( 5 ) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Erziehungsberechtigten aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn
a) das Kind aus dem Gebiet der Stadt Erftstadt verzieht,
b) sich bei den Eltern der Betreuungsbedarf dauerhaft ändert und die Betreuungsform in der
Einrichtung nicht vorgehalten wird.
c) Ein Wechsel der Betreuungsform innerhalb der Einrichtung im laufenden Kindergartenjahr kann
nur bei Eintritt von besonderen unvorhersehbaren Lebensumständen, z.B. Aufnahme einer
Berufstätigkeit, Arbeitslosigkeit erfolgen.