Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 681/2009
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 - Datum: 14.01.2010
Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Rat
Termin
Bemerkungen
09.02.2010
25.03.2010
Betrifft:
Antrag bzgl. Änderung der Sondernutzungssatzung (6.3) wegen Fotografieren von
Straßenzügen
Finanzielle Auswirkungen:
Sind im Moment noch nicht absehbar.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 14.01.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Firma Google bietet im Internet einen Dienst, namens „Street View“, an. Der Betrachter des
Programmes hat die Möglichkeit im sog. 3D-Panorama einen virtuellen Spaziergang, sozusagen
auf Augenhöhe, durch einzelne Straßen zu machen und sich so genau über bestimmte Orte zu
informieren. Dies ist interessant für Leute, die eine neue Wohnung oder ein bestimmtes
Ausflugsziel suchen.
In Deutschland wird dieser Dienst noch nicht angeboten, wohl aber in der Schweiz, in Frankreich
und in USA.
Um diesen Dienst anbieten zu können ist es erforderlich vorher die entsprechenden Straßenzüge
abzufotografieren. Dazu fahren Autos mit entsprechend montierten Kameraeinheiten durch die
Straßen. In Deutschland wurden bereits Straßen in vielen Großstädten aufgenommen. Google hat
sich verpflichtet, Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich zu machen, um den Bedenken der
Datenschützer Rechnung zu tragen.
Bei der Entscheidung über die Änderung der Sondernutzungssatzung muss man sich mit zwei
Faktoren auseinandersetzen:
1. Geht das Befahren der Straße mit einem Kamerafahrzeug über den Gemeingebrauch
hinaus und stellt dies eine Sondernutzung im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW
dar?
Dies kann man bejahen, wenn man davon ausgeht, dass die Straße von dem besagten
Fahrzeug nicht ausschließlich zum Zwecke der Teilnahme am Straßenverkehr oder zu
kommunikativen Zwecken befahren wird.
Man kann es verneinen, wenn man bedenkt, dass es sich hier um ein Fahrzeug handelt,
welches zwar mit einem Kameraaufbau versehen ist, ansonsten aber ganz normal unter
Beachtung aller straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften am Straßenverkehr, ohne den
Gemeingebrauch einzuschränken, teilnimmt. Oft dürfte für den Außenstehenden gar nicht
erkennbar sein, ob das Fahrzeug gerade filmt oder die Kamera ausgeschaltet ist.
2. Welche Gesichtspunkte sind bei der Festsetzung einer Gebühr zu berücksichtigen?
In der Sondernutzungssatzung der Stadt Erftstadt sind die Gebühren bislang nach m²
berechnet. Dies ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Es käme eine Gebührenberechnung
nach Kilometern infrage. Eine solche Berechnung ist jedoch mit einem relativ hohen
Verwaltungsaufwand verbunden.
Favorisiert wird daher eine pauschale Gebühr pro Tag. Dabei sollte man keine
unterschiedlichen Pauschalen für unterschiedliche Regionen festsetzen, da eine Abstufung
und damit eine Beurteilung, welche Region welches Interesse auslöst, schwer möglich ist.
Grundsätzlich dürfte bei Street View sowohl ein Wohngebiet, als auch ein Gewerbegebiet,
ein Altstadtkern oder eine Freizeitregion von gleichem Interesse sein. Bei der Höhe der
pauschalen Gebühr sollte man zum einen den wirtschaftlichen Nutzen, den Google von der
neuen Plattform Street View hat, berücksichtigen, zum anderen muss man aber auch
sehen, dass die Straße für den Gemeingebrauch nicht eingeschränkt wird. Aussagen über
die Höhe des wirtschaftlichen Nutzens oder Aussagen, wie lange die Firma Google für das
Abfotografieren benötigt, können nicht getroffen werden. Hierüber sind keine Erkenntnisse
zu erlangen.
Unter Berücksichtigung sonstiger bei der Stadt Erftstadt erhobener Gebühren wäre eine
pauschale Gebühr i.H.v. 500 €/Tag vorschlagbar, aber auch willkürlich.
In den Städten Ratingen, Bergisch Gladbach, Gummersbach und Marburg war eine evtl. Änderung
der Sondernutzungssatzung ein Thema.
Ich habe mich mit allen genannten Kommunen in Verbindung gesetzt.
Die Stadt Ratingen teilte mit, dass sie die einzige Kommune weit und breit sei, die eine
Sondernutzungsgebühr per Satzung für das Abfotografieren von Straßenzügen festgelegt und
demzufolge eine Sondernutzung bejaht hat.
Die Stadt Ratingen hat im Dezember 2009 ihre Sondernutzungssatzung geändert und einen
Passus für eine Gebührenerhebung in die Satzung für den Fall des Befahrens von
Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen/fotografischen Aufnahmen i.H.v. 20 €/km
aufgenommen.
Die Städte Bergisch Gladbach, Gummersbach und Marburg haben eine Sondernutzung nach den
Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes von vorneherein verneint. Dort sieht man im
Befahren der Straße durch Kamerafahrzeuge keine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus. In
der Argumentation ist man noch weiter gegangen. Man hat gesagt, dass man durch die Erhebung
einer evtl. Gebühr das Abfotografieren der Straßenzüge verzögern, wenn nicht gar verhindern
würde, was auf der anderen Seite aus Gründen der Imagedarstellung einer Stadt nicht gewünscht
ist. Eine Stadtverwaltung und deren Mitarbeiter/innen können, das sollte man auch sehen, im
dienstlichen Alltag auch von Google Street View profitieren, und mancher Außendiensttermin
könnte entfallen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es noch keine rechtlich einwandfreie Aussage über das
Vorliegen einer Sondernutzung beim Abfotografieren einer Straße gibt. Die Stadt Erftstadt würde
sich mithin bei Änderung der Sondernutzungssatzung einem Prozessrisiko aussetzen.
Sehen muss man auch, dass es zum Abfotografieren einer Straße ohne Genehmigung kommen
kann, weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Man hat sich dann mit Bußgeldern zu
befassen, deren rechtliche Haltbarkeit ebenfalls fragwürdig ist.
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Möglich wäre auch, dass die Stadt Erftstadt in der Prioritätenliste bei der Firma Google nach hinten
gesetzt würde.
Von daher schlage ich vor, keine Gebühren per Sondernutzungssatzung für das Abfotografieren
der Straßen zu erheben und die Satzung nicht zu ändern.
(Dr. Rips)
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