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Antrag (Antrag bzgl. Änderung der Sondernutzungssatzung (6.3) wegen Fotografieren von Straßenzügen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Antrag (Antrag bzgl. Änderung der Sondernutzungssatzung (6.3) wegen Fotografieren von Straßenzügen) Antrag (Antrag bzgl. Änderung der Sondernutzungssatzung (6.3) wegen Fotografieren von Straßenzügen) Antrag (Antrag bzgl. Änderung der Sondernutzungssatzung (6.3) wegen Fotografieren von Straßenzügen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 681/2009 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 - Datum: 14.01.2010 Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Rat Termin Bemerkungen 09.02.2010 25.03.2010 Betrifft: Antrag bzgl. Änderung der Sondernutzungssatzung (6.3) wegen Fotografieren von Straßenzügen Finanzielle Auswirkungen: Sind im Moment noch nicht absehbar. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 14.01.2010 Stellungnahme der Verwaltung: Die Firma Google bietet im Internet einen Dienst, namens „Street View“, an. Der Betrachter des Programmes hat die Möglichkeit im sog. 3D-Panorama einen virtuellen Spaziergang, sozusagen auf Augenhöhe, durch einzelne Straßen zu machen und sich so genau über bestimmte Orte zu informieren. Dies ist interessant für Leute, die eine neue Wohnung oder ein bestimmtes Ausflugsziel suchen. In Deutschland wird dieser Dienst noch nicht angeboten, wohl aber in der Schweiz, in Frankreich und in USA. Um diesen Dienst anbieten zu können ist es erforderlich vorher die entsprechenden Straßenzüge abzufotografieren. Dazu fahren Autos mit entsprechend montierten Kameraeinheiten durch die Straßen. In Deutschland wurden bereits Straßen in vielen Großstädten aufgenommen. Google hat sich verpflichtet, Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich zu machen, um den Bedenken der Datenschützer Rechnung zu tragen. Bei der Entscheidung über die Änderung der Sondernutzungssatzung muss man sich mit zwei Faktoren auseinandersetzen: 1. Geht das Befahren der Straße mit einem Kamerafahrzeug über den Gemeingebrauch hinaus und stellt dies eine Sondernutzung im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW dar? Dies kann man bejahen, wenn man davon ausgeht, dass die Straße von dem besagten Fahrzeug nicht ausschließlich zum Zwecke der Teilnahme am Straßenverkehr oder zu kommunikativen Zwecken befahren wird. Man kann es verneinen, wenn man bedenkt, dass es sich hier um ein Fahrzeug handelt, welches zwar mit einem Kameraaufbau versehen ist, ansonsten aber ganz normal unter Beachtung aller straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften am Straßenverkehr, ohne den Gemeingebrauch einzuschränken, teilnimmt. Oft dürfte für den Außenstehenden gar nicht erkennbar sein, ob das Fahrzeug gerade filmt oder die Kamera ausgeschaltet ist. 2. Welche Gesichtspunkte sind bei der Festsetzung einer Gebühr zu berücksichtigen? In der Sondernutzungssatzung der Stadt Erftstadt sind die Gebühren bislang nach m² berechnet. Dies ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Es käme eine Gebührenberechnung nach Kilometern infrage. Eine solche Berechnung ist jedoch mit einem relativ hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Favorisiert wird daher eine pauschale Gebühr pro Tag. Dabei sollte man keine unterschiedlichen Pauschalen für unterschiedliche Regionen festsetzen, da eine Abstufung und damit eine Beurteilung, welche Region welches Interesse auslöst, schwer möglich ist. Grundsätzlich dürfte bei Street View sowohl ein Wohngebiet, als auch ein Gewerbegebiet, ein Altstadtkern oder eine Freizeitregion von gleichem Interesse sein. Bei der Höhe der pauschalen Gebühr sollte man zum einen den wirtschaftlichen Nutzen, den Google von der neuen Plattform Street View hat, berücksichtigen, zum anderen muss man aber auch sehen, dass die Straße für den Gemeingebrauch nicht eingeschränkt wird. Aussagen über die Höhe des wirtschaftlichen Nutzens oder Aussagen, wie lange die Firma Google für das Abfotografieren benötigt, können nicht getroffen werden. Hierüber sind keine Erkenntnisse zu erlangen. Unter Berücksichtigung sonstiger bei der Stadt Erftstadt erhobener Gebühren wäre eine pauschale Gebühr i.H.v. 500 €/Tag vorschlagbar, aber auch willkürlich. In den Städten Ratingen, Bergisch Gladbach, Gummersbach und Marburg war eine evtl. Änderung der Sondernutzungssatzung ein Thema. Ich habe mich mit allen genannten Kommunen in Verbindung gesetzt. Die Stadt Ratingen teilte mit, dass sie die einzige Kommune weit und breit sei, die eine Sondernutzungsgebühr per Satzung für das Abfotografieren von Straßenzügen festgelegt und demzufolge eine Sondernutzung bejaht hat. Die Stadt Ratingen hat im Dezember 2009 ihre Sondernutzungssatzung geändert und einen Passus für eine Gebührenerhebung in die Satzung für den Fall des Befahrens von Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen/fotografischen Aufnahmen i.H.v. 20 €/km aufgenommen. Die Städte Bergisch Gladbach, Gummersbach und Marburg haben eine Sondernutzung nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes von vorneherein verneint. Dort sieht man im Befahren der Straße durch Kamerafahrzeuge keine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus. In der Argumentation ist man noch weiter gegangen. Man hat gesagt, dass man durch die Erhebung einer evtl. Gebühr das Abfotografieren der Straßenzüge verzögern, wenn nicht gar verhindern würde, was auf der anderen Seite aus Gründen der Imagedarstellung einer Stadt nicht gewünscht ist. Eine Stadtverwaltung und deren Mitarbeiter/innen können, das sollte man auch sehen, im dienstlichen Alltag auch von Google Street View profitieren, und mancher Außendiensttermin könnte entfallen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es noch keine rechtlich einwandfreie Aussage über das Vorliegen einer Sondernutzung beim Abfotografieren einer Straße gibt. Die Stadt Erftstadt würde sich mithin bei Änderung der Sondernutzungssatzung einem Prozessrisiko aussetzen. Sehen muss man auch, dass es zum Abfotografieren einer Straße ohne Genehmigung kommen kann, weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Man hat sich dann mit Bußgeldern zu befassen, deren rechtliche Haltbarkeit ebenfalls fragwürdig ist. -2- Möglich wäre auch, dass die Stadt Erftstadt in der Prioritätenliste bei der Firma Google nach hinten gesetzt würde. Von daher schlage ich vor, keine Gebühren per Sondernutzungssatzung für das Abfotografieren der Straßen zu erheben und die Satzung nicht zu ändern. (Dr. Rips) -3-