Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
38 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
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STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 143/2010
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 25.02.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
17.03.2010
Rat
25.03.2010
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr.5. E.-Lechenich, Amselweg, 6. Vereinfachte Änderung,
Bebauungsplan Nr. 5C, E.-Lechenich, Bussardweg, 1. Vereinfachte Änderung;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 25.02.2010
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 2
sowie 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008
(BGBl. I S. 3018), der 6. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr.5. E.-Lechenich,
Amselweg, und der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 5C, E.-Lechenich,
Bussardweg, vorgebrachten Stellungnahmen (Anregungen, Bedenken und Hinweise) wird
wie folgt entschieden:
I.1 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn
(Stellungnahme vom 20.08.2009)
Der Anregung bzgl. der Aufnahme eines Hinweises auf die §§ 15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NW
wird entsprochen.
I.2 Deutsche Telekom Netzproduktion, Postfach 100709, 44782 Bochum
(Stellungnahme vom 19.08.2009)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
I.3 Erftverband, Bereich Abwassertechnik, Postfach 1320, 50103 Bergheim
(Stellungnahme vom 01.09.2009)
Die Hinweise bzgl. der Speicherung und Nutzung des Niederschlagswassers werden zur Kenntnis
genommen und entsprechend in der Vereinfachten Änderung aufgenommen.
Das Änderungsgebiet liegt nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des
Rotbachs; nach der vorliegenden Hochwasser-Gefahrenkarte jedoch in der Überflutungsfläche
(Lastfall rot - EHQ) HQ (100 x 1,5). Die Anregung bzgl. der Sicherung von Öltanks gegen Auftrieb
wird zur Kenntnis genommen und ein entsprechender Hinweis im Planentwurf aufgenommen.
I.4 Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025
(Stellungnahme vom 10.09.2009)
Die RWE Power AG ist im Verfahren beteiligt. Belange der RWE Power AG sind mit Stellungahme
vom 10.09.2009 nicht vorgetragen worden.
I.5 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
(Stellungnahme vom 24.08.2009)
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst empfiehlt eine geophysikalische Untersuchung der zu
überbauenden Flächen - zweckmäßigerweise mit Beginn baulicher Maßnahmen -. Die vom
Kampfmittelbeseitigungsdienst dazu vorgetragene Vorgehensweise wird zur Kenntnis genommen
und im Vollzug des Bebauungsplanes entsprechend berücksichtigt.
I.6 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, 50124 Bergheim
(FAX vom 10.09.2009)
Der Hinweis bzgl. der artenschutzrechtlichen Vorprüfung ist bereits im Verfahren berücksichtigt.
Demnach werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 19, 41 und 42
Bundesnaturschutzgesetz nicht berührt.
I.7 Rechtsanwälte PSP, Bachemer Straße 8, 50676 Köln
(Stellungnahme vom 09.09.2009)
(Schr. v. 06.06.2008, 04.12.2008, 22.12.2008, 30.04.2009, 22.05.2009, und 17.07.2009)
Rechtsanwälte PSP (Pietzko, Siekmann, Pietzko) tragen im Auftrag ihrer Mandanten, der Eheleute
Sabine und Werner Hannig, Bussardweg 8a, 50374 Erftstadt, Einwände gegen den Entwurf der 6.
Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr.5. E.-Lechenich, Amselweg, und der 1.
Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 5C, E.-Lechenich, Bussardweg, vor.
Über die „Einwände“ wird, soweit sie als abwägungsrelevante Tatbestände vorgetragen werden,
wie folgt entschieden:
Zu B. Formalrechtliche Einwände
II.
Es wird vorgetragen, dass die Eheleute Hannig nicht an dem Ortstermin am 23.09.2008
teilgenommen haben und dass somit eine „unsachgemäße Ungleichbehandlung bei Abwägung der
wechselseitigen Interessen der betroffenene Bürger“ vorliegt.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Der Ortstermin fand im Rahmen der politischen Beratungen zu B 131/2008 - Anregung bzgl.
Änderung eines bestehenden Bebauungsplans - (Ausschuss für Stadtentwicklung am 23.09.2008)
statt; die Besichtigung diente ausschließlich der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den
zuständigen Fachausschuss; insoweit fand dort keine „bauplanungsrechtliche Abwägung“ statt.
Die Antragsteller (B 131/2008) waren überdies zu dieser Ortsbesichtigung nicht eingeladen.
III.
„Unterredungen“ mit von städtebaulichen Planungen betroffenen Bürgern werden von der
Stadtverwaltung auch außerhalb der im BauGB vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren
durchgeführt, soweit diese z. B. von den Bürgern gewünscht sind oder zur Konfliktbewältigung
bzw. Interessenabwägung beitragen; eine Verpflichtung, Besprechungen, Gespräche und
Unterredungen „anzufragen“, ist im BauGB nicht vorgesehen.
Darüberhinaus bestanden im Verfahren ausreichend Möglichkeiten, abwägungsrelevante
Tatbestände vorzutragen und zu erörtern; dies ist sowohl von den Eheleuten Hannig als auch von
den Rechtsanwälten PSP bisher in hohem Maße in Anspruch genommen worden.
IV.,V., VI., VII., VIII.
In den Schreiben vom 06.06.2008 und 22.12.2008 wird vorgetragen, dass dem
„bauplanungsrechtlichen Gebot der ausgewogenen Interessenabwägung“ widersprochen wurde
-2-
und ein Abstimmungsgespräch - hier wird auf die Ausführungen zu B. III. verwiesen - mit dem
Mandanten bis dato nicht stattgefunden hat.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren ist der Öffentlichkeitsbeteiligung in besonderem Maße entsprochen. So
ist neben der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB eine frühzeitige Unterrichtung und
Erörterung gem. § 3 (1) BauGB durchgeführt worden. In der frühzeitigen Beteiligung, die in Form
einer Bürgerversammlung am 12.05.2008 stattgefunden hat, ist zudem die Möglichkeit einer
„Einzelerörterung“ in der Zeit vom 05.05.2008 bis zur Bürgerversammlung und eine
„Nacherörterung“ von einer Woche ab dem 18.05.2008 - mit der Möglichkeit der schriftlichen
Meinungsäußerung - eingeräumt worden. Insgesamt geht die gewählte Form der
Öffentlichkeitsbeteiligung weit über das Maß des gesetzlich Geforderten hinaus.
Eine Beeinträchtigung der Interessenwahrnehmung ist daher insgesamt nicht festzustellen.
Darüber hinaus werden grundsätzlich alle im Verfahren vorgetragenen Anregungen berücksichtigt,
soweit sie für die städtebaulichen Planungen von Belang sind.
Eine Verletzung formalrechtlicher Anforderungen liegt somit nicht vor.
Zu C. Materiell - rechtliche Einwände
Die „Einwände“ bzw. Bedenken werden als unzutreffend zurückgewiesen.
I., II.
Die mit Schreiben vom 06.06.2008 vorgetragenen Einwände beziehen sich im Einzelnen auf die:
erhebliche Beeinträchtigung der Besonnungs- Belüftungsverhältnisse durch die geplante IIgeschossige Bebauung
- weitreichende Emissions- und Lärmbelästigungen durch voraussichtlich verstärkte
Zugangsverkehre
- nicht zumutbare Verkehrswertminderung.
Daraus werden erhebliche Nachteile für die Eheleute Hannig konstatiert.
-
Diese Einwände und Bedenken werden mit vorliegender Stellungnahme (Schr. v. 09.09.2009)
wiederholt vorgetragen:
III.
III.1., III.2.,
Es wird auf eine erhebliche Beeinträchtigung im Hinblick auf die Besonnung und Belüftung des
„Mandantengrundstücks“ hingewiesen. Bezugnehmend auf das im Einmündungsbereich Bonner
Straße/An der Vogelrute bestehende III-geschossige Gebäude „Office-Center“ ist eine „weitere
Einschränkung
der
Lichtund
Luftverhältnisse…durch
die
geplante
Bebauungsplanänderung…nicht zumutbar“…“die umgebende Wohnbebauung erhält den
Charakter einer Zubetonierung.“
Die Bedenken werden als unzutreffend zurückgewiesen.
Der bisher geltende Bebauungsplan Nr. 5 enthält für den Änderungsbereich zum Maß der
baulichen Nutzung folgende Festsetzungen: Zahl der Vollgeschosse (zwingend I),
Grundflächenzahl (0,4), Geschoßflächenzahl (0,4). Zudem gelten u.a. die Festsetzungen:
Allgemeines Wohngebiet (WA), Dachform (nur Satteldach zulässig), Dachneigung (30° - 50°). Die
überbaubare Grundstücksfläche ist - ohne Abstandsfläche - für den betreffenden Bereich über die
gesamte Grundstücksfläche (grenzüberschreitend) festgesetzt.
In der vorliegenden Änderung ist neben der Festsetzung einer bis zu II-geschossigen Bebauung
eine Dachneigung zwischen 30° - 35° vorgesehen. Die Grundflächenzahl wird mit 0,4 festgesetzt.
Zudem ist offene Bauweise und eine max. Firsthöhe von 10m (Bezug: Bussardweg) festgesetzt.
Die überbaubare Grundstücksfläche ist im Änderungsentwurf mit einem Abstand von 7m von der
gemeinsamen Grundstücksgrenze nach Süden verschoben.
-3-
Insgesamt lassen die „neuen“ Festsetzungen der Bebauungsplanänderung keine
Beeinträchtigungen erkennen, die über das Maß der bisher möglichen und subjektiven
Beeinträchtigungen hinausgehen. Die Festsetzung einer zweigeschossigen Bebauung mit einer
max. Firsthöhe von 10m und einem - nach der Vorentwurfsplanung - vergrößerten Grenzabstand
von 5m auf 7m verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.
Aufgrund der bisher möglichen Bebauung (eingeschossig mit einer Dachneigung von bis zu 50°)
sind, wie bereits in der Bürgerversammlung am 12.05.2009 dargestellt, auch jetzt schon Gebäude
planungs- und bauordnungsrechtlich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig, welche
sowohl den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.5, als auch nach § 6 BauO NRW den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen entsprechend letztlich keinen
besseren Status gegenüber der geplanten Änderung darstellen, sondern vielmehr eine höhere
Firsthöhe bei eingeschossiger Bebauung in einem Grenzabstand von 3m zulassen.
Die „neuen“ Festsetzungen vergrößern das mögliche Abstandsflächenmaß auf nunmehr 7m; die
festgesetzte Firsthöhe von 10m entspricht zudem der Örtlichkeit und der beabsichtigten Planung,
einen sinnvollen städtebaulichen Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung im
Eckbereich An der Vogelrute/Bonner Straße und der vorhandenen zweigeschossigen Bebauung
Am Bussardweg planungsrechtlich zu gewährleisten; im Umkreis befindet sich zudem kein
weiteres eingeschossiges Gebäude.
Somit verstößt die Planung nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- und
Bauordnungsrechts, welche dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt sind.
Der im Hinblick u.a. auf die Geschossigkeit und Höhe geltend gemachte Verstoß gegen das
Rücksichtnahmegebot liegt auch unter Würdigung der bisherigen planungsrechtlichen Vorschriften
des Bebauungsplans Nr. 5 nicht vor.
Für die Annahme von erheblichen Einschränkungen/Nachteilen in diesem Sinne reicht es nicht
aus, dass die Planung sich nicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die bisherige Bebauung
des Nachbargrundstücks (eingeschossig mit geringer Dachneigung) gebildet wird. Hinzu kommen
muss objektivrechtlich, dass die Planung im Verhältnis zur bisher überwiegend vorhandenen
Nachbarbebauung
bewältigungsbedürftige
Spannungen
erzeugt,
die
die
gebotene
Rücksichtnahme speziell auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene und geplante Bebauung
vermissen lässt.
Da die Planung das Maß der Abstandflächenvorschriften der BauO NRW erheblich erweitert (7m
Grenzabstand), wird das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die Regelungen über
Abstandflächen ergibt sich u.a. zur Sicherung einer ausreichenden Belichtung, des Brandschutzes
sowie zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens (Sozialabstand). Damit soll gewährleistet
bleiben, dass das Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der Schutzziele des
Abstandflächenrechts erfüllt ist, wenn die nach § 6 vorgeschriebenen Abstandflächen auf dem
Grundstück eingehalten werden
Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Planung rücksichtslos ist. Die
zulässigen baulichen Anlagen beeinträchtigen nicht wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder
ihrer Höhe die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse (Licht- und Luftverhältnisse).
Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe der vorhandenen und
geplanten Gebäude nicht die Rede sein. Ihr steht bereits die Erweiterung/Vergrößerung der
erforderlichen Abstandflächen entgegen. Auch steht das bereits zweigeschossige Gebäude der
Eheleute Hannig der geplanten zweigeschossigen Bebauung gleichberechtigt nebeneinander.
Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die geltend
gemachte Verschattung. Maßgeblich ist insoweit, was nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei
sind u.a. die topografischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der
Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit von Bedeutung. Zwar wird das
Wohnhaus der Eheleute Hannig zu bestimmten Jahreszeiten von einer Verschattung durch die
geplanten Gebäude betroffen sein; dies ist jedoch noch nicht unzumutbar. In einem - im
vorliegenden Fall - bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden,
dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht
(insbesondere § 6 BauO NRW ) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch
eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt.
-4-
Die Eheleute Hannig können nicht beanspruchen, dass das Nachbargrundstück nicht oder nur so
bebaut wird, dass die Möglichkeit einer Verschattung nicht gegeben ist. Auch angesichts der in der
Umgebung überwiegend vorhandenen zweigeschossigen Bebauung mussten sie damit rechnen,
dass auch das Nachbargrundstück entsprechend der möglichen bzw. der geplanten
Gebäudehöhen mehr als bisher einer baulichen Ausnutzung zugeführt wird; die bestehende
Örtlichkeit rechtfertigt keine anderen Erwartungen.
Insgesamt wird daher festgestellt, dass die vorliegende Änderung die nachbarlichen Belange nicht
verletzt; die Bedenken sind daher zurückzuweisen.
III.3
Es werden Bedenken vorgetragen, dass mit der Planung und der Zufahrt der Grundstücke
Bussardweg 10 und Bonner Straße 101 über den Bussardweg ein erhebliches Mehraufkommen
von Fahrzeugverkehr verbunden ist, welches wiederum zu erheblichen Lärm- und
Geruchsemissionen führen wird.
Die Bedenken sind unzutreffend.
Der Bussardweg ist als innerstädtische Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet und im
Ausbau entsprechend leistungsfähig, um den bisherigen und zu erwartenden Verkehr ohne
Beeinträchtigungen aufzunehmen. Die damit verbundenen Lärm- und Geruchsemissionen
entsprechen üblichweise denen einer solchen Straße und werden auch durch die Planung nicht
unzumutbar ansteigen.
III.4
Die vorgebrachten Bedenken betreffen ordnungsbehördliche Regelungen und sind insoweit nicht
Gegenstand abwägungsrelevanter Tatbestände.
Es kann jedoch festgestellt werden, dass der Bussardweg eine ausreichende Fahrbahnbreite
aufweist.
III.5
Die „grundstücksbezogenen“ Bedenken können nicht Gegenstand der städtebaulichen Abwägung
sein. Der Bebauungsplan setzt keine Grundstücke fest; davon wird die Möglichkeit zur Bildung von
„bebauungsplankonformen“
Flurstücken
bzw.
einer
Änderung
der
bisherigen
„Grundstückszuschnitte“ sowie deren Bebauung nicht berührt.
In der Entwurfsplanung ist der Abstand der überbaubaren Grundstücksfläche von 5m auf 7m
erweitert und die max.Firstthöhe - auch entsprechend der Nachbarbebauung - auf 10m reduziert.
III.6
Stellplätze sind gem. § 19 (4) Nr. 2 BauNVO grundsätzlich bei der Ermittlung der Grundflächenzahl
(GRZ) mitzurechnen. Die festgesetzte Grundfläche (hier: GRZ: 0,4) darf durch die Grundfläche der
Stellplätze bis zu 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. Insoweit
entsprechen die Ausführungen der RA PSP den Vorschriften der BauNVO und den Festsetzungen
der Bebauungspländerung.
III.7
Auf die Ausführungen zu C.III wird verwiesen. Die Baugrenze ist auf insgesamt 7m nach Süden
verschoben worden.
III.8
Die Bedenken bzgl. einer Verkehrswertminderung und der unsachgemäßen Ungleichbehandlung
werden als unzutreffend zurückgewiesen. Die Planung führt nicht zu erheblichen Nachteilen und
zu einer Verringerung des Verkehrswertes des Grundstückes der Eheleute Hannig.
Da diese Bedenken nicht weiter begründet sind, wird auf die Ausführungen zu C.III verwiesen.
Mit der Bebaungsplanänderung sind insgesamt keine negativen Veränderungen zu der bisher
planungsrechtlich möglichen Bebauung verbunden. Die Festsetzung einer - u.a. ortsüblichen zweigeschossigen Bebauung in einem Allgemeinen Wohngebiet lässt zudem keine Rückschlüsse
auf eine Wertminderung einer bestehenden und ebenfalls zweigeschossigen Wohnbebauung
(Eheleute Hannig) zu.
-5-
IV.
IV.1
Die Bedenken sind unzutreffend.
Es wird auf die weiteren Ausführungen unter C.III. verwiesen.
IV.2
Die Bedenken bzgl. der Festsetzung einer zweigeschossigen Bebauung werden zurückgewiesen.
Es wird auf die weiteren Ausführungen unter C.III verwiesen.
Die zweigeschossige Bebauung ist als Höchstgrenze gem. § 9 (1) Nr.1 BauGB i. V. m. §16
BauNVO festgesetzt. Eine „Abweichung nach oben“ ist somit ausgeschlossen. Im übrigen
entspricht die zweigeschossige Bebauung der überwiegend vorhandenen Bebauung des
Planbereichs und darüber hinaus der benachbarten Wohngebiete.
IV.3
In der Bebuungsplanänderung wird das Maß der baulichen Nutzung gem. § 16 (3) BauNVO
bestimmt durch die Festsetzung der Geschossigkeit, der Grundflächenzahl und der Höhe baulicher
Anlagen. Auf die Festsetzung einer Geschoßflächenzahl kann verzichtet werden; weitergehende
Regelungen sind nicht erforderlich.
IV.4
Im bisherigen Bebauungsplan Nr.5 ist keine Höhenbegrenzung vorgesehen. Die Festsetzung der
Firsthöhe von 10m in der Bebauungsplanänderung entspricht einer zweigeschossigen Bebauung
mit geneigtem Dach (Dachneigung 30° - 35°). In diesem Zusammenhang wird auf die weiteren
Ausführungen zu C.III. verwiesen.
IV.5
Die Bedenken bzgl. der Grundstückszufahrt werden zurückgewiesen.
Die in der Bebauungsplanänderung festgesetzte Einfahrtenbündelung gem. § 9 (1) Nr. 4 und 11
BauGB beziehen sich auf die Grundstückszufahrten im Anschluss an die Bonner Straße;
insbesondere zur Regelung der Zufahrten zu den Grundstücksflächen, welche zur Bonner Straße
gelegen sind und keine Zufahrtsmöglichkeit aufgrund der bereits bestehenden Bebauung am
Bussardweg aufweisen.
Die Zufahrt der Grundstücke Bussardweg 10 und Bonner Straße 101 kann sowohl von der Bonner
Straße als auch vom Bussardweg erfolgen. Im übrigen sind die betreffenden Grundstücke bisher
über den Bussardweg erschlossen. Mit der vorliegenden Änderung ist nicht mit einem erheblichen
Mehraufkommen von Kraftfahrzeugverkehr zu rechnen; der zur Bonner Straße gelegene
Grundstücksbereich der o.a. Grundstücke bzw. dessen mögliche Bebauung kann nicht - öffentlich
rechtlich gesichert - über den Bussardweg erschlossen werden, sodass den Bedenken insoweit
Rechnung getragen wird.
I.8 HD&P. Rechtsanwälte, Kölner Straße 2, 50226 Frechen
(Stellungnahme vom 26.08.2009)
Rechtsanwälte HD&P. (Dr. Höser, Dierker & Partner) tragen im Auftrag ihrer Mandantschaft, den
Eheleuten Gertrud und Günter Krumnow, Bussardweg 17, 50374 Erftstadt, Anregungen zum
Entwurf der 6. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr.5. E.-Lechenich, Amselweg, und
der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 5C, E.-Lechenich, Bussardweg, vor. Über
die „Anregungen“ wird, soweit sie als abwägungsrelevante Tatbestände vorgetragen werden, wie
folgt entschieden:
Zu 1.
Die Anregung bzgl. der Errichtung einer Stützwand bzw. einer Drainage wird zur Kenntnis
genommen. Grundsätzlich sind die genannten Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken
Gegenstand der bauordnungsrechtlichen Verfahren.
Es wird im Bebauungsplanentwurf jedoch eine entsprechende Festsetzung aufgenommen, das
Stützwände/Einfriedigungen unter den gegebenen Voraussetzungen als bauliche Anlagen
allgemein zulässig sind; gleichzeitig wird ein entsprechender Vermerk an die Untere
Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet.
Zu 2.
Die Anregungen bzgl. der Festsetzung der Sockelhöhe ist bereits im Planentwurf entsprechend
-6-
berücksichtigt.
Zu 3.
Der Anregung bzgl. der Lage der überbaubaren Grundstücksfläche kann nicht entsprochen
werden.
Mit der festgesetzten Baufläche soll eine möglichst variable Ausnutzung des Grundstücks
(Flurstück 799) gewährleistet werden; damit ist die Orientierung eines Baukörpers zur westlichen
Grundstücksgrenze jedoch nicht ausgeschlossen. Der Abstand der überbaubaren
Grundstücksfläche von 7m zur südlichen Grundstücksgrenze der Eheleute Krumnow und die
Festsetzung der max. Firsthöhe von 10m gewährleisten darüber hinaus eine ausreichende
Belichtung und Besonnung.
Zu 4.
Die Bedenken, dass sich ein “Schleichweg“ vom Bussardweg bis zur Bonner Straße ergeben
kann, sind nicht durch die Festsetzungen der Planung begründet, da keine Verkehrsfläche gem. §
9 (1) Nr.11 BauGB in diesem Bereich geplant ist.
Da die Bedenken jedoch nachvollziehbar sind, wird im Planentwurf eine Festsetzung
aufgenommen, mit der allgemein die Durchfahrt vom Bussardweg zur Bonner Straße unterbunden
wird.
Zu 5.
Der angeregten Einschränkung der Wohnungseinheiten auf 6 Wohnungen für das
Nachbargrundstück (Flurstück 799) kann nicht entsprochen werden.
Eine solche Festsetzung gem. § 9 (1) Nr.6 BauGB kommt insbesondere in Betracht, um eine
aufgelockerte Bebauung zu erreichen oder indirekt den Bedarf an Erschließungsanlagen zu
begrenzen. Die Festsetzung einer Höchstzahl von Wohnungen je Baugrundstück ist hingegen
nicht möglich. Zulässig ist aber grundsätzlich eine Kopplung der Zahl der Wohnungen an die
Grundstücksgröße.
Aufgrund der Grundstücksgröße des Flurstücks 799 (1.360 qm) ist jedoch eine derartige
Begrenzung nicht sinnvoll. Die Einschränkung von Wohnungen in Wohngebäuden entspricht auch
nicht der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung, die geprägt ist durch das
Nebeneinander von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern. Zudem ist das betreffende Grundstück
über den Bussardweg und die Bonner Straße ausreichend erschlossen.
Zu 6.
Der Anregung, die Abstandsfläche von 7m nicht zu unterschreiten, ist bereits im Planentwurf
entsprochen.
Garagen sind im Bebauungsplan im Rahmen der nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen
Vorschriften auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig.
Auszuschließen ist jedoch nicht die Zufahrt von Garagen vom Bussardweg.
II. Der Entwurf der 6. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 5. E.-Lechenich,
Amselweg, und der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 5C, E.-Lechenich,
Bussardweg, wird gem. §§ 13, 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen
Fassung i.V.m. §§ 7 und § 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung,
einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzungen und Änderungen als Satzung nebst
Begründung beschlossen.
Begründung:
Zu II.:
-7-
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 24.03.2008 beschlossen, ein Verfahren zur 6.
Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr.5. E.-Lechenich, Amselweg, und zur 1.
Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 5C, E.-Lechenich, Bussardweg, durchzuführen.
Im bisherigen Verfahren erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB am
12.05.2009 in Form einer Bürgerversammlung.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB erfolgte in der Zeit vom 12.08.2009 bis einschließlich 11.09.2009.
Auf der Grundlage des bisherigen Verfahrens kann nunmehr die vorliegende Vereinfachte
Änderung in der Form des Ergebnisses der Abwägung unter I. als Satzung beschlossen werden.
(Dr. Rips)
Anlagen
-
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange (s.I.1 - I.8)
Schreiben RA PSP (06.06.2008, 04.12.2008, 22.12.2008, 30.04.2009, 22.05.2009,
17.07.2009)
Anlageplan
-8-