Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr.5. E.-Lechenich, Amselweg, 6. Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 5C, E.-Lechenich, Bussardweg, 1. Vereinfachte Änderung; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
38 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 143/2010 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 25.02.2010 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 17.03.2010 Rat 25.03.2010 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr.5. E.-Lechenich, Amselweg, 6. Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 5C, E.-Lechenich, Bussardweg, 1. Vereinfachte Änderung; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 25.02.2010 Beschlussentwurf: I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), der 6. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr.5. E.-Lechenich, Amselweg, und der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 5C, E.-Lechenich, Bussardweg, vorgebrachten Stellungnahmen (Anregungen, Bedenken und Hinweise) wird wie folgt entschieden: I.1 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn (Stellungnahme vom 20.08.2009) Der Anregung bzgl. der Aufnahme eines Hinweises auf die §§ 15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NW wird entsprochen. I.2 Deutsche Telekom Netzproduktion, Postfach 100709, 44782 Bochum (Stellungnahme vom 19.08.2009) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. I.3 Erftverband, Bereich Abwassertechnik, Postfach 1320, 50103 Bergheim (Stellungnahme vom 01.09.2009) Die Hinweise bzgl. der Speicherung und Nutzung des Niederschlagswassers werden zur Kenntnis genommen und entsprechend in der Vereinfachten Änderung aufgenommen. Das Änderungsgebiet liegt nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rotbachs; nach der vorliegenden Hochwasser-Gefahrenkarte jedoch in der Überflutungsfläche (Lastfall rot - EHQ) HQ (100 x 1,5). Die Anregung bzgl. der Sicherung von Öltanks gegen Auftrieb wird zur Kenntnis genommen und ein entsprechender Hinweis im Planentwurf aufgenommen. I.4 Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 (Stellungnahme vom 10.09.2009) Die RWE Power AG ist im Verfahren beteiligt. Belange der RWE Power AG sind mit Stellungahme vom 10.09.2009 nicht vorgetragen worden. I.5 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf (Stellungnahme vom 24.08.2009) Der Kampfmittelbeseitigungsdienst empfiehlt eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Flächen - zweckmäßigerweise mit Beginn baulicher Maßnahmen -. Die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst dazu vorgetragene Vorgehensweise wird zur Kenntnis genommen und im Vollzug des Bebauungsplanes entsprechend berücksichtigt. I.6 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, 50124 Bergheim (FAX vom 10.09.2009) Der Hinweis bzgl. der artenschutzrechtlichen Vorprüfung ist bereits im Verfahren berücksichtigt. Demnach werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 19, 41 und 42 Bundesnaturschutzgesetz nicht berührt. I.7 Rechtsanwälte PSP, Bachemer Straße 8, 50676 Köln (Stellungnahme vom 09.09.2009) (Schr. v. 06.06.2008, 04.12.2008, 22.12.2008, 30.04.2009, 22.05.2009, und 17.07.2009) Rechtsanwälte PSP (Pietzko, Siekmann, Pietzko) tragen im Auftrag ihrer Mandanten, der Eheleute Sabine und Werner Hannig, Bussardweg 8a, 50374 Erftstadt, Einwände gegen den Entwurf der 6. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr.5. E.-Lechenich, Amselweg, und der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 5C, E.-Lechenich, Bussardweg, vor. Über die „Einwände“ wird, soweit sie als abwägungsrelevante Tatbestände vorgetragen werden, wie folgt entschieden: Zu B. Formalrechtliche Einwände II. Es wird vorgetragen, dass die Eheleute Hannig nicht an dem Ortstermin am 23.09.2008 teilgenommen haben und dass somit eine „unsachgemäße Ungleichbehandlung bei Abwägung der wechselseitigen Interessen der betroffenene Bürger“ vorliegt. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Der Ortstermin fand im Rahmen der politischen Beratungen zu B 131/2008 - Anregung bzgl. Änderung eines bestehenden Bebauungsplans - (Ausschuss für Stadtentwicklung am 23.09.2008) statt; die Besichtigung diente ausschließlich der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den zuständigen Fachausschuss; insoweit fand dort keine „bauplanungsrechtliche Abwägung“ statt. Die Antragsteller (B 131/2008) waren überdies zu dieser Ortsbesichtigung nicht eingeladen. III. „Unterredungen“ mit von städtebaulichen Planungen betroffenen Bürgern werden von der Stadtverwaltung auch außerhalb der im BauGB vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren durchgeführt, soweit diese z. B. von den Bürgern gewünscht sind oder zur Konfliktbewältigung bzw. Interessenabwägung beitragen; eine Verpflichtung, Besprechungen, Gespräche und Unterredungen „anzufragen“, ist im BauGB nicht vorgesehen. Darüberhinaus bestanden im Verfahren ausreichend Möglichkeiten, abwägungsrelevante Tatbestände vorzutragen und zu erörtern; dies ist sowohl von den Eheleuten Hannig als auch von den Rechtsanwälten PSP bisher in hohem Maße in Anspruch genommen worden. IV.,V., VI., VII., VIII. In den Schreiben vom 06.06.2008 und 22.12.2008 wird vorgetragen, dass dem „bauplanungsrechtlichen Gebot der ausgewogenen Interessenabwägung“ widersprochen wurde -2- und ein Abstimmungsgespräch - hier wird auf die Ausführungen zu B. III. verwiesen - mit dem Mandanten bis dato nicht stattgefunden hat. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren ist der Öffentlichkeitsbeteiligung in besonderem Maße entsprochen. So ist neben der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 (1) BauGB durchgeführt worden. In der frühzeitigen Beteiligung, die in Form einer Bürgerversammlung am 12.05.2008 stattgefunden hat, ist zudem die Möglichkeit einer „Einzelerörterung“ in der Zeit vom 05.05.2008 bis zur Bürgerversammlung und eine „Nacherörterung“ von einer Woche ab dem 18.05.2008 - mit der Möglichkeit der schriftlichen Meinungsäußerung - eingeräumt worden. Insgesamt geht die gewählte Form der Öffentlichkeitsbeteiligung weit über das Maß des gesetzlich Geforderten hinaus. Eine Beeinträchtigung der Interessenwahrnehmung ist daher insgesamt nicht festzustellen. Darüber hinaus werden grundsätzlich alle im Verfahren vorgetragenen Anregungen berücksichtigt, soweit sie für die städtebaulichen Planungen von Belang sind. Eine Verletzung formalrechtlicher Anforderungen liegt somit nicht vor. Zu C. Materiell - rechtliche Einwände Die „Einwände“ bzw. Bedenken werden als unzutreffend zurückgewiesen. I., II. Die mit Schreiben vom 06.06.2008 vorgetragenen Einwände beziehen sich im Einzelnen auf die: erhebliche Beeinträchtigung der Besonnungs- Belüftungsverhältnisse durch die geplante IIgeschossige Bebauung - weitreichende Emissions- und Lärmbelästigungen durch voraussichtlich verstärkte Zugangsverkehre - nicht zumutbare Verkehrswertminderung. Daraus werden erhebliche Nachteile für die Eheleute Hannig konstatiert. - Diese Einwände und Bedenken werden mit vorliegender Stellungnahme (Schr. v. 09.09.2009) wiederholt vorgetragen: III. III.1., III.2., Es wird auf eine erhebliche Beeinträchtigung im Hinblick auf die Besonnung und Belüftung des „Mandantengrundstücks“ hingewiesen. Bezugnehmend auf das im Einmündungsbereich Bonner Straße/An der Vogelrute bestehende III-geschossige Gebäude „Office-Center“ ist eine „weitere Einschränkung der Lichtund Luftverhältnisse…durch die geplante Bebauungsplanänderung…nicht zumutbar“…“die umgebende Wohnbebauung erhält den Charakter einer Zubetonierung.“ Die Bedenken werden als unzutreffend zurückgewiesen. Der bisher geltende Bebauungsplan Nr. 5 enthält für den Änderungsbereich zum Maß der baulichen Nutzung folgende Festsetzungen: Zahl der Vollgeschosse (zwingend I), Grundflächenzahl (0,4), Geschoßflächenzahl (0,4). Zudem gelten u.a. die Festsetzungen: Allgemeines Wohngebiet (WA), Dachform (nur Satteldach zulässig), Dachneigung (30° - 50°). Die überbaubare Grundstücksfläche ist - ohne Abstandsfläche - für den betreffenden Bereich über die gesamte Grundstücksfläche (grenzüberschreitend) festgesetzt. In der vorliegenden Änderung ist neben der Festsetzung einer bis zu II-geschossigen Bebauung eine Dachneigung zwischen 30° - 35° vorgesehen. Die Grundflächenzahl wird mit 0,4 festgesetzt. Zudem ist offene Bauweise und eine max. Firsthöhe von 10m (Bezug: Bussardweg) festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist im Änderungsentwurf mit einem Abstand von 7m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze nach Süden verschoben. -3- Insgesamt lassen die „neuen“ Festsetzungen der Bebauungsplanänderung keine Beeinträchtigungen erkennen, die über das Maß der bisher möglichen und subjektiven Beeinträchtigungen hinausgehen. Die Festsetzung einer zweigeschossigen Bebauung mit einer max. Firsthöhe von 10m und einem - nach der Vorentwurfsplanung - vergrößerten Grenzabstand von 5m auf 7m verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Aufgrund der bisher möglichen Bebauung (eingeschossig mit einer Dachneigung von bis zu 50°) sind, wie bereits in der Bürgerversammlung am 12.05.2009 dargestellt, auch jetzt schon Gebäude planungs- und bauordnungsrechtlich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig, welche sowohl den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.5, als auch nach § 6 BauO NRW den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen entsprechend letztlich keinen besseren Status gegenüber der geplanten Änderung darstellen, sondern vielmehr eine höhere Firsthöhe bei eingeschossiger Bebauung in einem Grenzabstand von 3m zulassen. Die „neuen“ Festsetzungen vergrößern das mögliche Abstandsflächenmaß auf nunmehr 7m; die festgesetzte Firsthöhe von 10m entspricht zudem der Örtlichkeit und der beabsichtigten Planung, einen sinnvollen städtebaulichen Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung im Eckbereich An der Vogelrute/Bonner Straße und der vorhandenen zweigeschossigen Bebauung Am Bussardweg planungsrechtlich zu gewährleisten; im Umkreis befindet sich zudem kein weiteres eingeschossiges Gebäude. Somit verstößt die Planung nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, welche dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt sind. Der im Hinblick u.a. auf die Geschossigkeit und Höhe geltend gemachte Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt auch unter Würdigung der bisherigen planungsrechtlichen Vorschriften des Bebauungsplans Nr. 5 nicht vor. Für die Annahme von erheblichen Einschränkungen/Nachteilen in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass die Planung sich nicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die bisherige Bebauung des Nachbargrundstücks (eingeschossig mit geringer Dachneigung) gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass die Planung im Verhältnis zur bisher überwiegend vorhandenen Nachbarbebauung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene und geplante Bebauung vermissen lässt. Da die Planung das Maß der Abstandflächenvorschriften der BauO NRW erheblich erweitert (7m Grenzabstand), wird das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die Regelungen über Abstandflächen ergibt sich u.a. zur Sicherung einer ausreichenden Belichtung, des Brandschutzes sowie zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens (Sozialabstand). Damit soll gewährleistet bleiben, dass das Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der Schutzziele des Abstandflächenrechts erfüllt ist, wenn die nach § 6 vorgeschriebenen Abstandflächen auf dem Grundstück eingehalten werden Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Planung rücksichtslos ist. Die zulässigen baulichen Anlagen beeinträchtigen nicht wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer Höhe die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse (Licht- und Luftverhältnisse). Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe der vorhandenen und geplanten Gebäude nicht die Rede sein. Ihr steht bereits die Erweiterung/Vergrößerung der erforderlichen Abstandflächen entgegen. Auch steht das bereits zweigeschossige Gebäude der Eheleute Hannig der geplanten zweigeschossigen Bebauung gleichberechtigt nebeneinander. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte Verschattung. Maßgeblich ist insoweit, was nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei sind u.a. die topografischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit von Bedeutung. Zwar wird das Wohnhaus der Eheleute Hannig zu bestimmten Jahreszeiten von einer Verschattung durch die geplanten Gebäude betroffen sein; dies ist jedoch noch nicht unzumutbar. In einem - im vorliegenden Fall - bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW ) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. -4- Die Eheleute Hannig können nicht beanspruchen, dass das Nachbargrundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit einer Verschattung nicht gegeben ist. Auch angesichts der in der Umgebung überwiegend vorhandenen zweigeschossigen Bebauung mussten sie damit rechnen, dass auch das Nachbargrundstück entsprechend der möglichen bzw. der geplanten Gebäudehöhen mehr als bisher einer baulichen Ausnutzung zugeführt wird; die bestehende Örtlichkeit rechtfertigt keine anderen Erwartungen. Insgesamt wird daher festgestellt, dass die vorliegende Änderung die nachbarlichen Belange nicht verletzt; die Bedenken sind daher zurückzuweisen. III.3 Es werden Bedenken vorgetragen, dass mit der Planung und der Zufahrt der Grundstücke Bussardweg 10 und Bonner Straße 101 über den Bussardweg ein erhebliches Mehraufkommen von Fahrzeugverkehr verbunden ist, welches wiederum zu erheblichen Lärm- und Geruchsemissionen führen wird. Die Bedenken sind unzutreffend. Der Bussardweg ist als innerstädtische Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet und im Ausbau entsprechend leistungsfähig, um den bisherigen und zu erwartenden Verkehr ohne Beeinträchtigungen aufzunehmen. Die damit verbundenen Lärm- und Geruchsemissionen entsprechen üblichweise denen einer solchen Straße und werden auch durch die Planung nicht unzumutbar ansteigen. III.4 Die vorgebrachten Bedenken betreffen ordnungsbehördliche Regelungen und sind insoweit nicht Gegenstand abwägungsrelevanter Tatbestände. Es kann jedoch festgestellt werden, dass der Bussardweg eine ausreichende Fahrbahnbreite aufweist. III.5 Die „grundstücksbezogenen“ Bedenken können nicht Gegenstand der städtebaulichen Abwägung sein. Der Bebauungsplan setzt keine Grundstücke fest; davon wird die Möglichkeit zur Bildung von „bebauungsplankonformen“ Flurstücken bzw. einer Änderung der bisherigen „Grundstückszuschnitte“ sowie deren Bebauung nicht berührt. In der Entwurfsplanung ist der Abstand der überbaubaren Grundstücksfläche von 5m auf 7m erweitert und die max.Firstthöhe - auch entsprechend der Nachbarbebauung - auf 10m reduziert. III.6 Stellplätze sind gem. § 19 (4) Nr. 2 BauNVO grundsätzlich bei der Ermittlung der Grundflächenzahl (GRZ) mitzurechnen. Die festgesetzte Grundfläche (hier: GRZ: 0,4) darf durch die Grundfläche der Stellplätze bis zu 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. Insoweit entsprechen die Ausführungen der RA PSP den Vorschriften der BauNVO und den Festsetzungen der Bebauungspländerung. III.7 Auf die Ausführungen zu C.III wird verwiesen. Die Baugrenze ist auf insgesamt 7m nach Süden verschoben worden. III.8 Die Bedenken bzgl. einer Verkehrswertminderung und der unsachgemäßen Ungleichbehandlung werden als unzutreffend zurückgewiesen. Die Planung führt nicht zu erheblichen Nachteilen und zu einer Verringerung des Verkehrswertes des Grundstückes der Eheleute Hannig. Da diese Bedenken nicht weiter begründet sind, wird auf die Ausführungen zu C.III verwiesen. Mit der Bebaungsplanänderung sind insgesamt keine negativen Veränderungen zu der bisher planungsrechtlich möglichen Bebauung verbunden. Die Festsetzung einer - u.a. ortsüblichen zweigeschossigen Bebauung in einem Allgemeinen Wohngebiet lässt zudem keine Rückschlüsse auf eine Wertminderung einer bestehenden und ebenfalls zweigeschossigen Wohnbebauung (Eheleute Hannig) zu. -5- IV. IV.1 Die Bedenken sind unzutreffend. Es wird auf die weiteren Ausführungen unter C.III. verwiesen. IV.2 Die Bedenken bzgl. der Festsetzung einer zweigeschossigen Bebauung werden zurückgewiesen. Es wird auf die weiteren Ausführungen unter C.III verwiesen. Die zweigeschossige Bebauung ist als Höchstgrenze gem. § 9 (1) Nr.1 BauGB i. V. m. §16 BauNVO festgesetzt. Eine „Abweichung nach oben“ ist somit ausgeschlossen. Im übrigen entspricht die zweigeschossige Bebauung der überwiegend vorhandenen Bebauung des Planbereichs und darüber hinaus der benachbarten Wohngebiete. IV.3 In der Bebuungsplanänderung wird das Maß der baulichen Nutzung gem. § 16 (3) BauNVO bestimmt durch die Festsetzung der Geschossigkeit, der Grundflächenzahl und der Höhe baulicher Anlagen. Auf die Festsetzung einer Geschoßflächenzahl kann verzichtet werden; weitergehende Regelungen sind nicht erforderlich. IV.4 Im bisherigen Bebauungsplan Nr.5 ist keine Höhenbegrenzung vorgesehen. Die Festsetzung der Firsthöhe von 10m in der Bebauungsplanänderung entspricht einer zweigeschossigen Bebauung mit geneigtem Dach (Dachneigung 30° - 35°). In diesem Zusammenhang wird auf die weiteren Ausführungen zu C.III. verwiesen. IV.5 Die Bedenken bzgl. der Grundstückszufahrt werden zurückgewiesen. Die in der Bebauungsplanänderung festgesetzte Einfahrtenbündelung gem. § 9 (1) Nr. 4 und 11 BauGB beziehen sich auf die Grundstückszufahrten im Anschluss an die Bonner Straße; insbesondere zur Regelung der Zufahrten zu den Grundstücksflächen, welche zur Bonner Straße gelegen sind und keine Zufahrtsmöglichkeit aufgrund der bereits bestehenden Bebauung am Bussardweg aufweisen. Die Zufahrt der Grundstücke Bussardweg 10 und Bonner Straße 101 kann sowohl von der Bonner Straße als auch vom Bussardweg erfolgen. Im übrigen sind die betreffenden Grundstücke bisher über den Bussardweg erschlossen. Mit der vorliegenden Änderung ist nicht mit einem erheblichen Mehraufkommen von Kraftfahrzeugverkehr zu rechnen; der zur Bonner Straße gelegene Grundstücksbereich der o.a. Grundstücke bzw. dessen mögliche Bebauung kann nicht - öffentlich rechtlich gesichert - über den Bussardweg erschlossen werden, sodass den Bedenken insoweit Rechnung getragen wird. I.8 HD&P. Rechtsanwälte, Kölner Straße 2, 50226 Frechen (Stellungnahme vom 26.08.2009) Rechtsanwälte HD&P. (Dr. Höser, Dierker & Partner) tragen im Auftrag ihrer Mandantschaft, den Eheleuten Gertrud und Günter Krumnow, Bussardweg 17, 50374 Erftstadt, Anregungen zum Entwurf der 6. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr.5. E.-Lechenich, Amselweg, und der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 5C, E.-Lechenich, Bussardweg, vor. Über die „Anregungen“ wird, soweit sie als abwägungsrelevante Tatbestände vorgetragen werden, wie folgt entschieden: Zu 1. Die Anregung bzgl. der Errichtung einer Stützwand bzw. einer Drainage wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich sind die genannten Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken Gegenstand der bauordnungsrechtlichen Verfahren. Es wird im Bebauungsplanentwurf jedoch eine entsprechende Festsetzung aufgenommen, das Stützwände/Einfriedigungen unter den gegebenen Voraussetzungen als bauliche Anlagen allgemein zulässig sind; gleichzeitig wird ein entsprechender Vermerk an die Untere Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet. Zu 2. Die Anregungen bzgl. der Festsetzung der Sockelhöhe ist bereits im Planentwurf entsprechend -6- berücksichtigt. Zu 3. Der Anregung bzgl. der Lage der überbaubaren Grundstücksfläche kann nicht entsprochen werden. Mit der festgesetzten Baufläche soll eine möglichst variable Ausnutzung des Grundstücks (Flurstück 799) gewährleistet werden; damit ist die Orientierung eines Baukörpers zur westlichen Grundstücksgrenze jedoch nicht ausgeschlossen. Der Abstand der überbaubaren Grundstücksfläche von 7m zur südlichen Grundstücksgrenze der Eheleute Krumnow und die Festsetzung der max. Firsthöhe von 10m gewährleisten darüber hinaus eine ausreichende Belichtung und Besonnung. Zu 4. Die Bedenken, dass sich ein “Schleichweg“ vom Bussardweg bis zur Bonner Straße ergeben kann, sind nicht durch die Festsetzungen der Planung begründet, da keine Verkehrsfläche gem. § 9 (1) Nr.11 BauGB in diesem Bereich geplant ist. Da die Bedenken jedoch nachvollziehbar sind, wird im Planentwurf eine Festsetzung aufgenommen, mit der allgemein die Durchfahrt vom Bussardweg zur Bonner Straße unterbunden wird. Zu 5. Der angeregten Einschränkung der Wohnungseinheiten auf 6 Wohnungen für das Nachbargrundstück (Flurstück 799) kann nicht entsprochen werden. Eine solche Festsetzung gem. § 9 (1) Nr.6 BauGB kommt insbesondere in Betracht, um eine aufgelockerte Bebauung zu erreichen oder indirekt den Bedarf an Erschließungsanlagen zu begrenzen. Die Festsetzung einer Höchstzahl von Wohnungen je Baugrundstück ist hingegen nicht möglich. Zulässig ist aber grundsätzlich eine Kopplung der Zahl der Wohnungen an die Grundstücksgröße. Aufgrund der Grundstücksgröße des Flurstücks 799 (1.360 qm) ist jedoch eine derartige Begrenzung nicht sinnvoll. Die Einschränkung von Wohnungen in Wohngebäuden entspricht auch nicht der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung, die geprägt ist durch das Nebeneinander von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern. Zudem ist das betreffende Grundstück über den Bussardweg und die Bonner Straße ausreichend erschlossen. Zu 6. Der Anregung, die Abstandsfläche von 7m nicht zu unterschreiten, ist bereits im Planentwurf entsprochen. Garagen sind im Bebauungsplan im Rahmen der nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Auszuschließen ist jedoch nicht die Zufahrt von Garagen vom Bussardweg. II. Der Entwurf der 6. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 5. E.-Lechenich, Amselweg, und der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 5C, E.-Lechenich, Bussardweg, wird gem. §§ 13, 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung i.V.m. §§ 7 und § 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzungen und Änderungen als Satzung nebst Begründung beschlossen. Begründung: Zu II.: -7- Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 24.03.2008 beschlossen, ein Verfahren zur 6. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr.5. E.-Lechenich, Amselweg, und zur 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 5C, E.-Lechenich, Bussardweg, durchzuführen. Im bisherigen Verfahren erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB am 12.05.2009 in Form einer Bürgerversammlung. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB erfolgte in der Zeit vom 12.08.2009 bis einschließlich 11.09.2009. Auf der Grundlage des bisherigen Verfahrens kann nunmehr die vorliegende Vereinfachte Änderung in der Form des Ergebnisses der Abwägung unter I. als Satzung beschlossen werden. (Dr. Rips) Anlagen - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (s.I.1 - I.8) Schreiben RA PSP (06.06.2008, 04.12.2008, 22.12.2008, 30.04.2009, 22.05.2009, 17.07.2009) Anlageplan -8-