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Beschlussvorlage (Anlage 7)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
698 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36

Inhalt der Datei

1- 7v« V ~ CfS!?().ID Mvf!atj Dr. Joachim Pietzko Christoph Siekmann Dr. Gabriele Pietzko Heiner Endemann P§P PlETZKD. §IEKMANN . PlEIZKO Recht:!ianwälb! Fw:hDowaH: rUr Gau., & l'\rchitektcnrecr-!l Stephan Beume Rechtsanwälte . 50676 Köln PSP . Bachemstr. 8 Bachemstr. Stadt Erftstadt - Umwelt- und Planungsamt Frau Bausinger . ,:", -"r--;"';;" HerrWirtz 61". 10!) 110 '!I CI"Ti;"-'" ~_.; ~ 5,.,.+,.~_1. -t~.~ I U) ;;~..,J"";::~;"-J'! ,'"' I. Holzdamm 10 (.r1t~tIF't . , . . ",la<H B,..,rG~rm (Am Agrippa-Bad) I _ /r'~ 50374 Erftstadt 0(,1( 14 I .i' ;;[I,J" . 11. SEP. 20D 9 ~ I r~-'~ . _~~~I/M<;J_aüro 21 Per Übergabe! 32 40 BOrglil:mlli~t'!r 43 I 44f;O I 65 16;-- , _. e SI Dez: RAin Dr. G. Pietzko Sek: Tel: Ziljkic/Vukovic/Nolden (0221) 921228-240 Fax: (0221) 921228-7240 eMail: GP@RA-PSP.de / , --: A J ~ .1- 'l1\. Gerichtsfach Unser Zeichen 8 50676 Köln (bitte stets angeben) Ott> Iil ~. V~J K 1683 9. September 2230/08GP22 2009 Hannig ./. Stadt Erftstadt Offen lage der vereinfachten Erftstadt-Lechenich Änderungen der Bebauungspläne im Zeitraum vom 12.08.2009 ...bis einseht Nr. 5 und Nr. 5 C in 11.09.2009 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Bausinger, sehr geehrter Herr Wirtz, wie wir Ihnen bereits im Rahmen der bisherigen Korrespondenz mitgeteilt haben, vertreten wir die rechtlichen Interessen der Eheleute Werner und Sabine Hannig, Bussardweg 8a, 50374 Erftstadt. Wir fügen unserem Schreiben nochmals eine beglaubigte Kopie der Ihnen bereits mit diesseitigem Schreiben vom 06.06.2008 überreichten auf uns lautenden Vollmacht zur Kenntnisnahme bei. In der vorbezeichneten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihre E-Mail vom 11.08.2009, in der Sie uns mitgeteilt haben, dass der Stadtrat in seiner Sitzung vom 30.06.2009 den Beschluss über die Offenlage der vereinfachten Änderungen der Bebauungspläne Nr. 5 und 5 C in Erftstadt-Lechenich gefasst hat. Als Termin für die Offenlage haben Sie den Zeitraum vom 12.08.2009 bis einschI. 11.09.2009 im Rathaus in Erftstadt-Liblar angegeben. Kreissparkasse Köln - Kto-Nr. 333 007 (BLZ 370 502 99) Postbank Köln - Kto-Nr. 3788-507 (BLZ 370 100 50) Sparkasse Wiehl - Kto-Nr. 39 88 00 (BLZ 384 524 90) p § P Seite 2 2230108G P22 PlETZKD. §IEKMANN. PlETZKO Unsere Mandanten haben am 10.09.2009 die Planung einseh!. der Begründung eingesehen. Die diesseitigen Einwände unserer Mandanten gegen die nunmehrige Planung einseh!. der Begründung möchten wir im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Planung und der Begründung wie folgt zusammenfassen: A. Persönliche Betroffenheit der Eheleute Werner und Sabine Hannig I. Unsere Mandanten sind zu jeweils 1/2 Miteigentümer der Einfamilienhauses, gelegen im Bussardweg 8a, 50374 Erftstadt. Unsere Mandanten haben Ihnen mit ihrem an Sie gerichteten Schreiben vom 28.01.2008 einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster zur Verfügung gestellt, in welchem die Grundstückssituation farblich markiert ist. Wir überreichen Ihnen anliegend nochmals eine Ausfertigung des vorgenannten Auszuges aus dem Liegenschaftskataster zur Kenntnisnahme. 11. In Ihrem Schreiben vom 06.03.2008 haben Sie unseren Mandanten mitgeteilt, dass der Stadt Erftstadt im Hinblick die Grundstücke: Bonner Straße 101 und Bussardweg 10 ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5, E. Lechenich, Amselweg im Hinblick auf die Änderung der Geschossigkeit vorliegt. Sie haben weiterhin ausgeführt, dass für die vorgenannten Grundstücke derzeit eine eingeschossige Bebauung mit einem Satteldach von 30 - 50 Grad Dachneigung zulässig bzw. festgesetzt worden ist. 11I. Nachfolgend hat eine umfangreiche Korrespondenz im Hinblick auf den Ablauf des Verfahrens und auch im Hinblick auf die inhaltlichen Einwände unserer Mandanten im Hinblick auf die beabsichtigten Änderungen der Bebauungspläne stattgefunden. Wir nehmen insoweit im Einzelnen Bezug auf die diesseitigen Schreiben vom 06.06.2008, 04.12.2008, 22.12.2008, p § P Seite 3 2230108GP22 PlEIZKO. §IEKMANN. PlEIZKO 30.04.2009, 22.05.2009 und 17.07.2009, die wir vorsorglich nochmals in Kopie beifügen und auch zum Gegenstand des vorliegenden Schreibens machen. Dies vorausgeschickt beabsichtigten - möchten wir nochmals Bebauungsplanänderungen - nunmehr im Rahmen der Offenlegung der die diesseitigen formal-rechtlichen und materiell-rechtlichen Einwände gegen die Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 5 und Nr. 5 C nachfolgend zusammenfassen: B. Formal-rechtliche Einwände I. Die beabsichtigte Änderung der Bebauungspläne beruht auf dem Antrag der Grundstückseigentümer der Grundstücke, Bonner Straße 101 uns Bussardweg 10. 11. Nachfolgend hat am 23.09.2008 im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung ein Ortstermin stattgefunden, an dem u. a. der Antragsteller, nicht jedoch unsere Mandanten teilnehmen konnten. Es liegt somit eine unsachgemäße Ungleichbehandlung bei Abwägung der wechselseitigen Interessen der betroffenen Bürger vor, die im Rahmen einer ausgewogenen bauplanungsrechtlichen Abwägung inakzeptabel ist. 11I. Weiterhin haben in der Folgezeit Gespräche mit einzelnen betroffenen Anwohnern, z.B. in einer Unterredung am 03.12.2008 mit den Eheleuten Klinger, im Hinblick auf die vorlieglende Situation stattgefunden, Unterredungen mit unseren Zeitpunkt nicht angefragt bzw. durchgeführt worden. Mandanten sind demgegenüber zu diesem p § P PlEIZKD' §IEKMANN' Seite 4 2230108GP22 PlETZKO IV. Auf die vorstehende, insbesondere dem bauplanungsrechtlichen Interessenabwägung, widersprechende Gebot der ausgewogemen Handhabung haben wir u. a. bereits mit diesseitigem Schreiben vom 06.06.2008 und 22.12.2008, hingewiesen. Zu den vorgenannten Schreiben liegt nach wie vor keine konkrete Stellungnahme Ihrer Behörde vor. Mit Schreiben vom 16.042009 haben Sie mitgeteilt, dass am 12.05.20089 eine Bürgerversammlung im Hinblick auf die mögliche Änderung der Bebauungspläne beabsichtigt ist, V. Unsere Mandanten haben dann persönlich in dem mit Ihnen, Frau Bausinger, am 11.05.2009 geführten Gespräch auf die aus ihrer Sicht bestehenden Einwände gegen die beabsichtigte Bebauungsplanänderung hingewiesen und diese im Einzelnen erläutert. VI. Am 12.05.2009 hat eine Bürgerversammlung zu den geplanten Bebauungsplanänderungen stattgefunden, an welcher unsere Mandanten teilgenommen haben. VII. Mit Schreiben vom 16.04.2009 ist weiterhin mitgeteilt worden, dass ab dem 18.05.2009 die Möglichkeit besteht, das Protokoll der Bürgerversammlung einzusehen und eine schriftlliehe Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen des vorgenannten Schreibens ist hinsichtlich der Stellungnahme festgesetzt worden. Demgegenüber ist in der Bekanntmachung keine und Einladung Frist zu der Bürgerversammlung vom 01.04.2009 angegeben worden, dass nach der Bürgerversammlung am 18.05.2009 die Möglichkeit besteht, innerhalb einer Woche Einsicht in das Protokoll der Bürgerversammlung zu nehmen und außerdem zur schriftlichen Meinungsäußerung ebenfalls eine Nachfrist von einer Woche eingeräumt wird. p § P PlETZKO. §IEKMANN. Seite 5 2230108GP22 PlETZKO Aufgrund dessen war unklar und nicht geregelt, ob eine Stellungnahme nur innerhalb der einwöchigen Frist nach Interessenwahrnehmung der Bürgerversammlung möglich der von der beabsichtigten ist. Dies beeinträchtigt Bebauungsplanänderung die betroffenen Anwohner und Beteiligten. Hinzu kommt, dass sich bei der einwöchigen Frist um eine sehr kurz bemessene Einsicht - und Stellungnahmefrist handelt und in dieser Woche außerdem am 21.05.2009 ein FeiertagChristi Himmelfahrt - gelegen war. Wir sind deshalb davon ausgegangen, dass sich die einwöchige Fristsetzung lediglich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Protokoll der Bürgerversammlung bezogen hat. VIII. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung der Bebauungspläne die formalen - rechtlichen Anforderungen nicht eingehalten worden sind unCjdie Interessen der betroffen Anwohner und Beteiligten bereits im Vorfeld nicht bzw. nicht ausreichend gewahrt worden sind. c. Materiell - rechtliche Einwände In Bezug auf die geplante Änderung der Bebauungspläne ergeben sich eine Vielzahl von bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Einwänden. I. Die Einwände gegenüber der geplanten Änderung der Bebauungspläne haben wir bereits mit diesseitigem Schreiben vom 06.06.2008 vor der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 11.08.2008 geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten nehmen wir zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vorgenannte Schreiben Bezug, das wir, wie eingangs ausgeführt, auch zum Inhalt des vorliegenden hinzuweisen: Schreibens machen. Außerdem ist auf folgende Aspekte p § P PlElZIW. §IEKMANN. Seite 2230/08GP22 PlEIZIW 6 11. Wie sich aus dem Protokoll geplanten Änderungen Grundstück erhebliche der Bürgerversammlung der Bebauungspläne Nachteile vom 18.05.2009 ergibt, weisen für das im Eigentum unserer Mandanten die stehende auf. Im Rahmen der Bürgerversammlung am 12.05.2009 ist durch Ihre Behörde darauf hingewiesen worden, dass die Zielsetzung der Planung insbesondere darin besteht, in dem vorliegend in Rede stehenden Wohngebiet eine durchgängige zweigeschossige Wohnbebauung zu ermöglichen. Außerdem soll die überbaubare Fläche in Richtung zur Bonner Straße erheblich erweitert werden. In diesem Zusammenhang ist weiterhin vorgesehen, die Baugrenze auf 5 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze zu verlegen. 11I. Hiezu werden folgende insbesondere folgende wesentliche Einwände und Bedenken geltend gemacht: 1. Die vorgenannten Änderungen des Bebauungsplanes haben für das Grundstück unserer Mandanten zunächst die nachteilige Auswirkung, dass aufgrund der in Aussicht genommenen Gebäudehöhe von ca. 11 Metern eine erhebliche Besonnung und die Belüftung des Grundstücks Einschränkung eintreten im Hinblick auf die wird. In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der Bürgerversammlung vom 12.05.2009 im Rahmen einer Beispielsskizze seitens Ihrer Behörde dargelegt worden, dass trotz der Anhebung der Geschossflächenzahl auf durchgängig zwei Geschosse unter gleichzeitiger Verschiebung der Baugrenze auf 5 Meter und der Festsetzung einer geringeren Dachneigung nach den bisherigen planungsrechtlichen Vorgaben und der beabsichtigten Bebauungsplanänderung eine etwa gleich hohe Gebäudehöhe von ca. 11 Metern entstehen wird. Diesen Ausführungen sind nicht nachvollziehbar Zunächst macht es in tatsächlicher Hinsicht und nicht zutreffend. keinen Bebauungsplanes auf eine durchgängige zweigeschossige Sinn, eine Änderung des Bebauung vorzusehen, wenn hierdurch - wie in der Bürgerversammlung dargelegt - eine - im Verhältnis zu der bisherigen p § P Planung Seite 7 2230108G P22 PlEIZKD. §IEKMANN. PlElZKO _ in etwa gleich hohe Gebäudehöhe zu verzeichnen ist. Wenn dies der Fall wäre, könnte es auch bei der bisherigen Bebauungsplanung Demgegenüber ist vielmehr davon auszugehen, verbleiben. dass aufgrund der vorgenannten Änderungen eine erhebliche Reduzierung und Einschränkung im Hinblick auf die Besonnung und Belüftung des Grundstücks unserer Mandanten hervorgerufen wird. Außerdem erhält die umgebende Wohnbebauung für das Grundstück unserer Mandanten umgangssprachlich gesprochen den Charakter einer "Zubetonierung" , was bei Abwägung der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen Belange der Bewohner nicht sachgerecht erscheint. 2. Hinzu kommt, dass das Grundstück unserer Mandanten bereits durch das sogenannte "Office-Center" bereits in erheblicher Weise eine Einschränkung im Hinblick auf die Besonrnung erfahren musste. Eine weitere Einschränkung der Licht- und Luftverhältnisse im Bezug auf das Grundstück unserer Mandanten durch die geplante Bebauungsplanänderung ist für unsere Mandantin nicht zumutbar. 3. Außerdem ist im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes eine Zufahrt der Grundstücke Bussardweg 10 und Bonnerstraße 101 über die verkehrsberuhigte Zone Bussardweg angedacht worden. Eine solche Zufahrt wäre mit einem erheblichen Mehraufkommen von Fahrzeugverkehr verbunden, die wiederum zu erheblichen Lärm- und Geruchsemissionen führen würde. 4. Neben diesen emissionsrechtlichen Einwänden ergeben sich weitere Bedenken aufgrund der bereits bestehenden Verkehrssituationen in diesem Gebiet Wie im Rahmen der Bürgerversammlung vorgetragen worden ist, wird durch die überwiegend jungen Bewohner des Hauses Bussardweg 12 das dort vorgesehen Tempo ,,30 km/hOl regelmäßig nicht eingehalten und trotz des absoluten Halteverbotes im Teilbereich des Wendehammers wird bereits jetzt das Anwohnerparken in erheblichem Umfang behindert. p § P Seite 8 2230108GP22 PlETZKD' §IEKMANN . PlElZKO Hinzu kommt, dass insoweit auch erhebliche Beeinträchtigungen bei etwaigen Einsetzen von Feuerwehrfahrzeugen zu verzeichnen sind, da der ordnungsgemäße Zugang der Feuerwehrfahrzeuge bereits in der jetzigen Situation nicht bzw. nicht ausreichend gesichert ist. 5. Unsere Mandanten haben in ihrer Anmerkung zu dem Protokoll der Bürgerversammllung vom 12.05.2009 mit Schreiben vom 20.05.2009 ausführlich ausgeführt, dass die geplante Änderung auf eine durchgängige zweigeschossige Bebaubarkeit trotz der Verschiebung der Baugrenze auf 5 Meter zu einer Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung des Grundstücks führen würde. Im Hinblick auf die insoweit von Herrn Lippik vorgetragenen Ausführungen weisen wir ebenfalls auf die bereits von unseren Mandanten vorgetragenen Einwände hin: Die von Herrn Lippik im Rahmen einer Planskizze Bürgerversammlung vorgestellte Bauweise ist bei den im Rahmen der derzeit gegebenen Grundstückszuschnitten nicht möglich. In diesem Zusammenhang haben unsere Mandanten darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den Grundstücken Bonnerstraße 101 und Bussardweg 10 gegenwärtig um zwei getrennte Grundstücke handelt. Die Zufahrt zum Grundstück Bussardweg 10 erfolgt vom Bussardweg direkt an die Grundstücksgrenze des Grundbesitzes unserer Mandanten vorbei. Demgegenüber wäre eine vom Grundstück Bonnerstraße 101 unabhängige Bebauung des Grundstücks Bussardweg 10 selbst bei Einhaltung einer Baugrenze von 3 Metern nicht zulässig, da der Baukörper viel zu schmal ausgestaltet ist und man außerdem damit die Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten zum Grundstück aufheben würde. Aufgrund der geplanten Änderung des Bebauungsplanes und der damit verbundenen Zusammenlegung der beiden vorgenannten Grundstücke kommt es zu der Bebauung mit ,einer Fristhöhe von einer Höhe von ca. 11 Metern. Insoweit gelten die vorgenannten Einwände entsprechend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehmen wir auf das Schreien unserer Mandaten vom 20.05.2009 Bezug, das wir ebenfalls zum Inhalt des vorliegenden Schreibens machen. 6. Weiterhin haben Bürgerversammlung unsere vom Mandanten in ihrer Stellungnahme 12.05.2009 in ihrem Schreiben zu den Protokoll vom 20.05.2009 der die Frage p § P aufgeworfen, sind. ob die Fahrzeugstellplätze Dies lässt Bebauungspläne sich den uns Seite 9 2230108GP22 PlETZKD' §IEKMANI\I. PlElZKO mit in die Grundflächenzahl bisher vorliegenden Skizzen und den Angaben in der Bürgerversammlung einbezogen zu den worden Änderungen der nicht entnehmen. Mit Ihrem an unsere Mandanten gerichteten Schreiben vom 15.07.2009 haben sie hierzu Stellung genommen und ausgeführt, dass gem. § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordl11ung (BauNVO) bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten mitzurechnen sind. Sie haben weiterhin darauf hingewiesen, dass die zulässige Grundstücksfläche durch die Grundflächen der Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten bis zu 50 % überschritten werden darf. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass hierbei die Überschreitungen dass in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ergänzend geregelt ist, Grundflächenzahl auf nur in geringfügigem höchstens 0,8 zu begrenzen ist und weiitere Ausmaß zugelassen werden dürfen. 7. Im Rahmen der Bürgerversammlung hat ein Bürger überdies die Frage aufgeworfen, dass es sachgerecht wäre, die Baugrenze noch weiter als 5 Meter in Richtung Bonnerstraße zu verlegen. Im Rahmen der Bürgerversammlung ist zugesichert worden, diese Fragestellung zu überprüfen. Wir ersuchen Sie, diesen Aspekt ebenfalls im Hinblick auf das Grundstück Bussardweg 10 zu überprüfen. Uns liegt zu dieser Bitte bisher keine Rückäußerung vor. 8. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes für das Grundstück unserer Mandanten mit einer erheblichen Verkehrswertminderung verbunden ist. Aufgrund der vorgenannten Einwände im Hinblick auf die Belüftung, Besonnung, die Emissionseinwirkungen etc. führt die geplante Bebauungsplanänderung zu erheblichen Nachteilen für die Grundstückssituation unserer Mandanten und damit zwangsläufig zu einer Verringerung des Verkehrswertes ihres Grundstückes. Im Unterschied hierzu führt die geplante Änderung der Bebauungspläne für die Eigentümer der Grundstücke Bussardweg 10, Bonnerstraße 101 und Bonnerstraße 103 zu einer erheblichen Verkehrswertsteigerung. Es liegt somit eine unsachgemäße Ungleichbehandlung bei Abwägung der wechselseitigen p § P PlEJZKD' §IEKMANN. Seite 10 2230108GP22 PlEJZKD Interessen der betroffenen Bürger, die ebenfalls im Rahmen einer ausgewoge!nen bau planungs rechtlichen Abwägung inakzeptabel ist. 9. Weiterhin würden die mit der beabsichtigten Änderung der Bebauungspläne verbundenen Neugestaltungen dem Gebot der Rücksichtnahme Städtebaurecht widersprechen und die mit im Bauplanungsrecht diesen Grundsätzen und im verbundenen Anforderungen verletzen. IV. Im Hinblick auf den nachfolgenden Beschlussentwurf vom 26.05.2009 ist anzumerken, dass hierin zwar einige wenige Einwände unserer Mandanten und anderer betroffener Bürger berücksichtigt worden sind, gleichwohl festzuhalten ist, dass diese Änderungen nicht ausreichend sind,. um die diesseitig geltend gemachten Einwände gegen die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes auszuräumen. Vielmehr bleibt im Gegensteil festzuhalten, dass nach wie vor mögliche Einwände gegen die beabsichtigte Bebauungsplanänderung bestehen. Im Einzelnen möchten wir nochmals folgende Aspekte hervorheben: 1. In dem Beschlussentwurf vom 26.05.2009 ist vorgesehen worden, dass der Bauflächenabstand zum Grundstück Bussardweg 8 a von bisher 5 Meter auf nunmehr 7 Meter erweitert wird. Zunächst ist zu begrüßen, dass der Bauflächenabstand zum Grundstück Bussardweg 881von bisher 5 Meter auf nunmehr 7 Meter erweitert worden ist. Allerdings ist auch bei dieser nunmehr vorgesehenen Erweiterung des Bauflächenabstandes nicht gewährleistet, dass die von uns bereits in der diesseitigen Korrespondenz geltend gemachten Einschränkungen für das Grundstück unserer Mandanten im Hinblick auf die Belichtung, Besonnung und die Belüftung nicht mehr gegeben sein werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit - auch bei der nunmehr vorgesehenen Erweiterung des Bauflächenabstandes - die vorgenannten Einschränkungen für das Grundstück unserer Mandanten auftreten werden. p § P SeHe 11 2230/08GP22 PlEJZKD' §IEKMANN. PlEIZKD Wir bitten Sie deshalb nochmals, eine weitere Erweiterung des Bauflächenabstandes zum Grundstück Bussardweg 8a zu überdenken und in die Änderung des Bebauungsplanes aufzunehmen. 2. Weiterhin ist in dem Beschlussentwurf vom 26.05.2009 vorgesehen worden, dass eine einheitliche Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im gesamten Plangebiet auf zweigeschossig erfolgen soll, wobei hierbei keine zwingende Zweigeschossigkeit geregelt werden soll. Diese Festsetzung ist nicht klar formuliert worden. Es stellt sich die Frage, ob die nicht zwingende Zweigeschossigkeit bedeutet, dass von der grundsätzlich vorgesehenen Zweigeschossigkeit auch nach oben hin abgewichen werden darf. Wir ersuchen Sie um eine KlarsteIlung im Rahmen der Planung. Wir möchten darauf hinweisen, dass die bisher im vorhandenen Bebauungsplan festgelegte Geschosshöhe lediglich bei einem Geschoss in dem Gebiet Bonner Str. 101 und Bussardweg 10 liegt. Vor diesem Hintergrund stellt bereits die einheitliche Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im gesamten Plangebiet auf nunmehr eine zweigeschossige Bebaubarkeit eine erhebliche Änderung gegenüber der bisherigen Planung dar. Wir ersuchen Sie deshalb, diesen Aspekt im Rahmen des Planungsverfahrens zu berücksichtigen und um Bestätigung, dass eine über zweigeschossige Geschosszahl hinausgehende Bebauung in dem Plangebiet baureahtlich nicht zulässig ist. 3. Für uns nicht verständlich ist der weiterhin in dem Beschlussentwurf vom 26.05.2009 vorgesehene Wegfall der Geschossflächenzahl (GFZ) im gesamten Plangebiet. Wir bitten Sie, diese Feststellung näher zu erläutern und insbesondere mitzuteilen, welche Gründe aus Ihrer Sicht für diesen Wegfall der Geschossflächenzahl sprechen. 4. Die weiterhin in dem Beschlussentwurf vom 26.05.2009 vorgesehene Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe im gesamten Plangebiet auf höchstens 10 Meter (Firsthöhe) bedeutet zwar einen Schritt zugunsten der Belange unserer Mandanten. p § P Allerdings ist gleichwohl bisherigen Bebauungsplan festzuhalten, - SeHe 12 2230108GP22 PlETZKD. §IEKMANI\I. PlETZKD dass - im Verhältnis zu den Festsetzungen im insoweit eine Erhöhung von bisher 9 Metern (Firsthöhe ) um einen Meter erfolgen soll. Bereits eine Erhöhung der zulässigen Firsthöhe um einen Meter führt jedoch zu den bereits im Einzelnen dargelegten Einschränkungen für das Grundstück unserer Mandanten, insbesondere im Hinblick auf die Belichtung, Besonnung und die Belüftung. Wir ersuchen Sie deshalb, diesen Aspekt nochmals zu überdenken und die bisherige Firsthöhe von höchstens 9 Metern beizubehalten. 5. Weiterhin ist in dem Beschlussentwurf vom 26.05.2009 vorgesehen worden, die Einfahrten zur Bonner Str. durch Bündelung der Einfahrten sowie durch Festsetzung einer zweiten Zufahrtsmöglichkeit zur Bonner Str. bei Grundstücken mit einer Grundstückslänge von mehr als 20 Metern entlang der Bonner Str. zu gestalten. Wir verstehen die Bildungen der Einfahrten zur Bonner Str. in dem Sinne, dass insoweit die ohnehin bereits belastete verkehrsberuhigte Zone im Bereich des Bussardwegs - entlastet werden soll. In Ihrem Schreiben an unsere Mandanten gerichteten Schreiben vom 15.07.2009 haben Sie zu der Frage der Zufahrt im Wesentlichen ausgeführt, dass ist aus Ihrer Sicht nicht sinnvoll ist, nur eine Zufahrt von der Bonner Straße für das Grundstück, das unmittelbar an den Bussardweg angrenzt, festzusetzen. Wie bereits in unserem Schreiben vom 22.05.2009 ausgeführt, wäre eine Zufahrt der Grundstücke Bussardweg 10 und Bonner Str. 101 über die verkehrsberuhigte Zone Bussardweg sowohl aus bauplanungsrechtlichen als auch aus straßenbaurechtlichen Gründen erheblichen Einwänden ausgesetzt. Dieser Aspekt ist unter anderem im Rahmen der Bürgerversammlung erörtert worden. Es ist in diesem Zusammenhang unter anderem hingewiesen worden, dass eine Zufahrt zu erheblich mehr Aufkommen von Fahrzeugverkehr und damit gleichzeitig zu erheblichen Lärm- und Geruchsemissionen führen würde. Diese Frage stellt sich insbesondere deshalb, weil grundsätzlich die Festsetzung einer zweiten Zufahrtsmöglichkeit bei Gründstücken mit einer Grundstückslänge von mehr als 20 Metern - P!i P 2230108GP22 PlElZKD. !iIEKMANN. PlEIZKD rein theoretisch - nicht die Möglichkeit ausschließt, dass diese Zufahrt auch vom Bussardweg her ermöglicht werden soll. Dies würde jedoch gerade im Widerspruch zu den bereits geltend gemachten Einwänden unserer Mandanten und der anderen betroffenen Nachbarn führen. Wir bitten Sie nochmals im Rahmen des Planungsverfahrens in die Abwägung mit einzubeziehen, dass eine Zufahrt vom Bussardweg aus im Rahmen der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes nicht ermöglicht werden wird. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, auf der Grundlage der bereits bisher und nochmals vorliegend förmlich formal-rechtlichen im und Rahmen der Offenlegung materiell-rechtlichen von Einwände unseren diese im Mandanten erhobenen Planungsverfahren zu berücksichtigen, in die Abwägung mit ein zu beziehen und die bisherige Planung im vorgenannten Sinne zu ändern. Abschließend möchten wir nochmals betonen, dass unsere Mandanten nach wie vor an einer einvernehmlichen konstruktiven Regelung der anstehenden Fragen interessiert und hierzu bereit sind. Mit freundlichen m. ~ele Grüßen Pietzko htsanwältin .,: 'v .' .: ~', . ~. ~ I " . . . ::~ . ( . -.: ~"; I' ,t": ,/,.. ,.. :j, ~I :.. I "". " ..~ c. ../ <,..' );.", ., , , rr -~- r '/ " \I R ,~ I .), . .~ //.t ; ..~ i ( '" r11./)0 r:) J. ... (.I \ : I I I I >< ~ c:o ' OJ C~ ~ ~~=~=-.'---:F /' , ' J1 (] / " x x f---- 12 \ \I \ ! i \ I' :\ i\ \1 "11 i I ! .- 'I .' \-\ /~ \ , ;1 11\" ...~ ~~-')\ l/D!) "\~.c..: . \ i! \\ 81, (j) h' () \\ 1\ ~--_.. ~.-- ~-_.. , i \ i \ ' 7 /:) t) ,/ \\ \'\' i\ \ i\ \ \\ I i \ , \ :\ \. \ i. ,,/, ,1~. \~ '\ \ f \ \\ \\ \i \\ \. {; jfi. .' Zustellungen __ \I"I1~~"h+ ~,,\\\~ wird hiermit in Sachen . t. . " S\ücJ~ /lht1«o/ :?~//~ h werden nur an den/die _ u.._ €,Q~S*Q(J+6-; ~~~/~ wegen sowohl Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art als auch Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen erteilt. Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf folgende Befugnisse: 1. Außergerichtliche Vertretung, Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer und Akteneinsicht. 2. Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen). 3. Vertretung im privaten und gesetzlichen Schlichtungsverfahren. 4. Prozessführung (u. a. nach §§ 81 ff. ZPO). 5. Antragsteilung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, Abschluss von Vereinbarungen über Scheidung$folgen sowie Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften. 6. Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. der Vorverfah1ren sowie (für den Fall der Abwesenheit) Vertretung nach § 411 11StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO und Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordung zulässigen Anträgen. Bei Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gilt die Vollmacht auch für das Betragsverfahren. Vertretung vor Verwaltungs-, Sozial- und Finanzbehörden und -gerichten. Vertretung vor den Arbeitsgerichten. Beilegung des Rechtsstreits oder außergerichtlicher Verhandlungen durch Vergleich, sonstige Einigung, Verlieht oder Anerkenntnis. Einlegungund Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche. Entgegennahme und Bewirken von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen. Alle Neben- und Folgeverfahren, z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung einschließlich der aus ihr erwachsenden besonderen Verfahren, Insolvenz, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und Hinterlegung. 14. Empfangnahme gen Auslagen. 15. Übertragung der vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere. Kosten und notwendi-