Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
698 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
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Dr. Joachim Pietzko
Christoph Siekmann
Dr. Gabriele Pietzko
Heiner Endemann
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PlETZKD. §IEKMANN . PlEIZKO
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Stephan Beume
Rechtsanwälte
. 50676 Köln
PSP . Bachemstr. 8
Bachemstr.
Stadt Erftstadt
- Umwelt- und Planungsamt Frau Bausinger
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Tel:
Ziljkic/Vukovic/Nolden
(0221) 921228-240
Fax:
(0221) 921228-7240
eMail: GP@RA-PSP.de
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Gerichtsfach
Unser Zeichen
8
50676 Köln
(bitte stets angeben)
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K 1683
9. September
2230/08GP22
2009
Hannig ./. Stadt Erftstadt
Offen lage der vereinfachten
Erftstadt-Lechenich
Änderungen
der Bebauungspläne
im Zeitraum vom 12.08.2009 ...bis einseht
Nr. 5 und Nr. 5 C in
11.09.2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Bausinger,
sehr geehrter Herr Wirtz,
wie wir Ihnen bereits im Rahmen der bisherigen Korrespondenz mitgeteilt haben, vertreten wir die
rechtlichen Interessen der Eheleute Werner und Sabine Hannig, Bussardweg 8a, 50374 Erftstadt.
Wir fügen unserem Schreiben nochmals eine beglaubigte Kopie der Ihnen bereits mit diesseitigem
Schreiben vom 06.06.2008 überreichten auf uns lautenden Vollmacht zur Kenntnisnahme bei.
In der vorbezeichneten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihre E-Mail vom 11.08.2009, in der
Sie uns mitgeteilt haben, dass der Stadtrat in seiner Sitzung vom 30.06.2009 den Beschluss über
die Offenlage
der vereinfachten
Änderungen
der Bebauungspläne
Nr. 5 und 5 C in
Erftstadt-Lechenich gefasst hat. Als Termin für die Offenlage haben Sie den Zeitraum vom
12.08.2009 bis einschI. 11.09.2009 im Rathaus in Erftstadt-Liblar angegeben.
Kreissparkasse
Köln - Kto-Nr. 333 007
(BLZ 370 502 99)
Postbank
Köln - Kto-Nr. 3788-507
(BLZ 370 100 50)
Sparkasse
Wiehl - Kto-Nr. 39 88 00
(BLZ 384 524 90)
p § P
Seite 2
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PlETZKD. §IEKMANN. PlETZKO
Unsere Mandanten haben am 10.09.2009 die Planung einseh!. der Begründung eingesehen.
Die diesseitigen
Einwände
unserer
Mandanten
gegen
die nunmehrige
Planung
einseh!. der
Begründung möchten wir im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Planung und der Begründung
wie folgt zusammenfassen:
A.
Persönliche Betroffenheit der Eheleute Werner und Sabine Hannig
I.
Unsere Mandanten sind zu jeweils 1/2 Miteigentümer der Einfamilienhauses,
gelegen im
Bussardweg 8a, 50374 Erftstadt. Unsere Mandanten haben Ihnen mit ihrem an Sie gerichteten
Schreiben vom 28.01.2008 einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster zur Verfügung gestellt, in
welchem die Grundstückssituation farblich markiert ist. Wir überreichen Ihnen anliegend nochmals
eine
Ausfertigung
des
vorgenannten
Auszuges
aus
dem
Liegenschaftskataster
zur
Kenntnisnahme.
11.
In Ihrem Schreiben vom 06.03.2008 haben Sie unseren Mandanten mitgeteilt, dass der
Stadt Erftstadt im Hinblick die Grundstücke: Bonner Straße 101 und Bussardweg 10 ein Antrag auf
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5, E. Lechenich, Amselweg im Hinblick auf die Änderung der
Geschossigkeit vorliegt. Sie haben weiterhin ausgeführt, dass für die vorgenannten Grundstücke
derzeit eine eingeschossige
Bebauung
mit einem Satteldach
von 30
-
50 Grad Dachneigung
zulässig bzw. festgesetzt worden ist.
11I.
Nachfolgend hat eine umfangreiche Korrespondenz im Hinblick auf den Ablauf des Verfahrens und
auch im Hinblick auf die inhaltlichen Einwände unserer Mandanten im Hinblick auf die
beabsichtigten
Änderungen
der Bebauungspläne
stattgefunden.
Wir nehmen insoweit im
Einzelnen Bezug auf die diesseitigen Schreiben vom 06.06.2008, 04.12.2008, 22.12.2008,
p § P
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PlEIZKO. §IEKMANN. PlEIZKO
30.04.2009, 22.05.2009 und 17.07.2009, die wir vorsorglich nochmals in Kopie beifügen und auch
zum Gegenstand des vorliegenden Schreibens machen.
Dies vorausgeschickt
beabsichtigten
-
möchten wir nochmals
Bebauungsplanänderungen
-
nunmehr im Rahmen der Offenlegung der
die
diesseitigen
formal-rechtlichen
und
materiell-rechtlichen Einwände gegen die Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 5 und Nr. 5 C
nachfolgend zusammenfassen:
B.
Formal-rechtliche Einwände
I.
Die
beabsichtigte
Änderung
der
Bebauungspläne
beruht
auf
dem
Antrag
der
Grundstückseigentümer der Grundstücke, Bonner Straße 101 uns Bussardweg 10.
11.
Nachfolgend hat am 23.09.2008 im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung ein Ortstermin stattgefunden, an dem u. a. der Antragsteller, nicht jedoch
unsere Mandanten teilnehmen konnten.
Es liegt somit eine unsachgemäße Ungleichbehandlung bei Abwägung der wechselseitigen
Interessen
der
betroffenen
Bürger
vor,
die
im
Rahmen
einer
ausgewogenen
bauplanungsrechtlichen Abwägung inakzeptabel ist.
11I.
Weiterhin haben in der Folgezeit Gespräche mit einzelnen betroffenen Anwohnern, z.B. in
einer Unterredung am 03.12.2008 mit den Eheleuten Klinger, im Hinblick auf die vorlieglende
Situation stattgefunden,
Unterredungen
mit unseren
Zeitpunkt nicht angefragt bzw. durchgeführt
worden.
Mandanten
sind demgegenüber
zu diesem
p § P
PlEIZKD'
§IEKMANN'
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2230108GP22
PlETZKO
IV.
Auf die vorstehende, insbesondere dem bauplanungsrechtlichen
Interessenabwägung,
widersprechende
Gebot der ausgewogemen
Handhabung haben wir u. a. bereits mit diesseitigem
Schreiben vom 06.06.2008 und 22.12.2008, hingewiesen. Zu den vorgenannten Schreiben liegt
nach wie vor keine konkrete Stellungnahme
Ihrer Behörde vor. Mit Schreiben vom 16.042009
haben Sie mitgeteilt, dass am 12.05.20089 eine Bürgerversammlung im Hinblick auf die mögliche
Änderung der Bebauungspläne beabsichtigt ist,
V.
Unsere Mandanten haben dann persönlich in dem mit Ihnen, Frau Bausinger, am 11.05.2009
geführten Gespräch auf die aus ihrer Sicht bestehenden Einwände gegen die beabsichtigte
Bebauungsplanänderung hingewiesen und diese im Einzelnen erläutert.
VI.
Am 12.05.2009 hat eine Bürgerversammlung
zu den geplanten Bebauungsplanänderungen
stattgefunden, an welcher unsere Mandanten teilgenommen haben.
VII.
Mit Schreiben vom 16.04.2009 ist weiterhin mitgeteilt worden, dass ab dem 18.05.2009 die
Möglichkeit besteht, das Protokoll der Bürgerversammlung einzusehen und eine schriftlliehe
Stellungnahme abzugeben.
Im Rahmen des vorgenannten Schreibens ist hinsichtlich der Stellungnahme
festgesetzt
worden.
Demgegenüber
ist in der Bekanntmachung
keine
und Einladung
Frist
zu der
Bürgerversammlung vom 01.04.2009 angegeben worden, dass nach der Bürgerversammlung am
18.05.2009 die Möglichkeit besteht, innerhalb
einer Woche
Einsicht in das Protokoll der
Bürgerversammlung zu nehmen und außerdem zur schriftlichen Meinungsäußerung ebenfalls eine
Nachfrist von einer Woche eingeräumt wird.
p § P
PlETZKO. §IEKMANN.
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PlETZKO
Aufgrund dessen war unklar und nicht geregelt, ob eine Stellungnahme nur innerhalb der
einwöchigen
Frist
nach
Interessenwahrnehmung
der
Bürgerversammlung
möglich
der von der beabsichtigten
ist.
Dies
beeinträchtigt
Bebauungsplanänderung
die
betroffenen
Anwohner und Beteiligten.
Hinzu kommt, dass sich bei der einwöchigen Frist um eine sehr kurz bemessene Einsicht - und
Stellungnahmefrist handelt und in dieser Woche außerdem am 21.05.2009 ein FeiertagChristi Himmelfahrt - gelegen war. Wir sind deshalb davon ausgegangen,
dass sich die
einwöchige Fristsetzung lediglich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Protokoll der
Bürgerversammlung bezogen hat.
VIII.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung der
Bebauungspläne die formalen - rechtlichen Anforderungen nicht eingehalten worden sind unCjdie
Interessen der betroffen Anwohner und Beteiligten bereits im Vorfeld nicht bzw. nicht
ausreichend gewahrt worden sind.
c.
Materiell - rechtliche Einwände
In Bezug auf die geplante Änderung der Bebauungspläne ergeben sich eine Vielzahl von
bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Einwänden.
I.
Die Einwände gegenüber der geplanten Änderung der Bebauungspläne haben wir bereits mit
diesseitigem Schreiben vom 06.06.2008 vor der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am
11.08.2008 geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten nehmen wir zur Vermeidung von
Wiederholungen auf das vorgenannte Schreiben Bezug, das wir, wie eingangs ausgeführt, auch
zum Inhalt des vorliegenden
hinzuweisen:
Schreibens
machen. Außerdem
ist auf folgende Aspekte
p § P
PlElZIW.
§IEKMANN.
Seite
2230/08GP22
PlEIZIW
6
11.
Wie sich aus dem Protokoll
geplanten
Änderungen
Grundstück erhebliche
der Bürgerversammlung
der Bebauungspläne
Nachteile
vom 18.05.2009
ergibt, weisen
für das im Eigentum unserer Mandanten
die
stehende
auf.
Im Rahmen der Bürgerversammlung
am 12.05.2009
ist durch Ihre Behörde darauf hingewiesen
worden, dass die Zielsetzung der Planung insbesondere darin besteht, in dem vorliegend in Rede
stehenden Wohngebiet eine durchgängige zweigeschossige Wohnbebauung zu ermöglichen.
Außerdem soll die überbaubare Fläche in Richtung zur Bonner Straße erheblich erweitert werden.
In diesem Zusammenhang ist weiterhin vorgesehen, die Baugrenze auf 5 Meter Abstand zur
Grundstücksgrenze zu verlegen.
11I.
Hiezu werden folgende insbesondere folgende wesentliche Einwände und Bedenken
geltend
gemacht:
1. Die vorgenannten Änderungen des Bebauungsplanes haben für das Grundstück unserer
Mandanten zunächst die nachteilige Auswirkung, dass aufgrund der in Aussicht genommenen
Gebäudehöhe von ca. 11 Metern eine erhebliche
Besonnung
und die Belüftung
des Grundstücks
Einschränkung
eintreten
im Hinblick auf die
wird.
In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der Bürgerversammlung vom 12.05.2009 im
Rahmen einer Beispielsskizze
seitens Ihrer Behörde dargelegt worden, dass trotz der
Anhebung der Geschossflächenzahl auf durchgängig zwei Geschosse unter gleichzeitiger
Verschiebung der Baugrenze auf 5 Meter und der Festsetzung einer geringeren Dachneigung
nach
den
bisherigen
planungsrechtlichen
Vorgaben
und
der
beabsichtigten
Bebauungsplanänderung eine etwa gleich hohe Gebäudehöhe von ca. 11 Metern entstehen
wird. Diesen Ausführungen sind nicht nachvollziehbar
Zunächst
macht
es
in
tatsächlicher
Hinsicht
und nicht zutreffend.
keinen
Bebauungsplanes auf eine durchgängige zweigeschossige
Sinn,
eine
Änderung
des
Bebauung vorzusehen, wenn
hierdurch - wie in der Bürgerversammlung dargelegt - eine - im Verhältnis zu der bisherigen
p § P
Planung
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PlEIZKD. §IEKMANN. PlElZKO
_ in etwa gleich hohe Gebäudehöhe zu verzeichnen ist. Wenn dies der Fall wäre,
könnte es auch bei der bisherigen Bebauungsplanung
Demgegenüber
ist vielmehr davon auszugehen,
verbleiben.
dass aufgrund der vorgenannten
Änderungen
eine erhebliche Reduzierung und Einschränkung im Hinblick auf die Besonnung und
Belüftung des Grundstücks unserer Mandanten hervorgerufen wird.
Außerdem erhält die umgebende Wohnbebauung für das Grundstück unserer Mandanten
umgangssprachlich gesprochen den Charakter einer "Zubetonierung" , was bei Abwägung
der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen Belange der Bewohner nicht
sachgerecht erscheint.
2. Hinzu kommt, dass das Grundstück unserer Mandanten bereits durch das sogenannte
"Office-Center" bereits in erheblicher Weise eine Einschränkung im Hinblick auf die Besonrnung
erfahren musste. Eine weitere Einschränkung der Licht- und Luftverhältnisse im Bezug
auf das Grundstück unserer Mandanten durch die geplante Bebauungsplanänderung ist
für unsere Mandantin nicht zumutbar.
3. Außerdem ist im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes eine Zufahrt der Grundstücke
Bussardweg
10 und Bonnerstraße
101 über die verkehrsberuhigte
Zone Bussardweg
angedacht worden. Eine solche Zufahrt wäre mit einem erheblichen Mehraufkommen von
Fahrzeugverkehr
verbunden,
die
wiederum
zu
erheblichen
Lärm-
und
Geruchsemissionen führen würde.
4. Neben diesen emissionsrechtlichen Einwänden ergeben sich weitere Bedenken aufgrund der
bereits
bestehenden Verkehrssituationen
in diesem Gebiet
Wie
im Rahmen der
Bürgerversammlung vorgetragen worden ist, wird durch die überwiegend jungen Bewohner
des Hauses Bussardweg 12 das dort vorgesehen Tempo ,,30 km/hOl regelmäßig nicht
eingehalten und trotz des absoluten Halteverbotes im Teilbereich des Wendehammers wird
bereits jetzt das Anwohnerparken in erheblichem Umfang behindert.
p § P
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PlETZKD' §IEKMANN . PlElZKO
Hinzu kommt, dass insoweit auch erhebliche Beeinträchtigungen bei etwaigen Einsetzen
von Feuerwehrfahrzeugen
zu verzeichnen sind, da der ordnungsgemäße
Zugang der
Feuerwehrfahrzeuge bereits in der jetzigen Situation nicht bzw. nicht ausreichend gesichert ist.
5. Unsere Mandanten haben in ihrer Anmerkung zu dem Protokoll der Bürgerversammllung
vom 12.05.2009 mit Schreiben vom 20.05.2009 ausführlich ausgeführt, dass die geplante
Änderung auf eine durchgängige zweigeschossige Bebaubarkeit trotz der Verschiebung der
Baugrenze auf 5 Meter zu einer Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung des
Grundstücks führen würde. Im Hinblick auf die insoweit von Herrn Lippik vorgetragenen
Ausführungen weisen wir ebenfalls auf die bereits von unseren Mandanten vorgetragenen
Einwände hin: Die von Herrn Lippik im Rahmen einer Planskizze
Bürgerversammlung
vorgestellte
Bauweise
ist
bei
den
im Rahmen der
derzeit
gegebenen
Grundstückszuschnitten nicht möglich.
In diesem Zusammenhang haben unsere Mandanten darauf aufmerksam gemacht, dass es
sich bei den Grundstücken Bonnerstraße 101 und Bussardweg 10 gegenwärtig um zwei
getrennte Grundstücke handelt. Die Zufahrt zum Grundstück Bussardweg 10 erfolgt vom
Bussardweg direkt an die Grundstücksgrenze des Grundbesitzes unserer Mandanten vorbei.
Demgegenüber wäre eine vom Grundstück Bonnerstraße 101 unabhängige Bebauung des
Grundstücks Bussardweg 10 selbst bei Einhaltung einer Baugrenze von 3 Metern nicht
zulässig, da der Baukörper viel zu schmal ausgestaltet ist und man außerdem damit die
Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten zum Grundstück aufheben würde.
Aufgrund der geplanten Änderung des Bebauungsplanes
und der damit verbundenen
Zusammenlegung der beiden vorgenannten Grundstücke kommt es zu der Bebauung mit ,einer
Fristhöhe von einer Höhe von ca. 11 Metern. Insoweit gelten die vorgenannten Einwände
entsprechend.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nehmen wir auf das Schreien unserer
Mandaten vom 20.05.2009 Bezug, das wir ebenfalls zum Inhalt des vorliegenden Schreibens
machen.
6. Weiterhin
haben
Bürgerversammlung
unsere
vom
Mandanten
in ihrer Stellungnahme
12.05.2009 in ihrem Schreiben
zu
den
Protokoll
vom 20.05.2009
der
die Frage
p § P
aufgeworfen,
sind.
ob die Fahrzeugstellplätze
Dies
lässt
Bebauungspläne
sich
den
uns
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PlETZKD' §IEKMANI\I. PlElZKO
mit in die Grundflächenzahl
bisher
vorliegenden
Skizzen
und den Angaben in der Bürgerversammlung
einbezogen
zu den
worden
Änderungen
der
nicht entnehmen.
Mit Ihrem an unsere Mandanten gerichteten Schreiben vom 15.07.2009 haben sie hierzu
Stellung genommen und ausgeführt, dass gem. § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordl11ung
(BauNVO) bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen
mit ihren Zufahrten mitzurechnen sind. Sie haben weiterhin darauf hingewiesen, dass die
zulässige Grundstücksfläche durch die Grundflächen der Garagen, Stellplätze und deren
Zufahrten bis zu 50 % überschritten werden darf.
Hierzu ist ergänzend anzumerken,
dass
hierbei
die
Überschreitungen
dass in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ergänzend geregelt ist,
Grundflächenzahl
auf
nur in geringfügigem
höchstens
0,8
zu
begrenzen
ist und
weiitere
Ausmaß zugelassen werden dürfen.
7. Im Rahmen der Bürgerversammlung hat ein Bürger überdies die Frage aufgeworfen, dass es
sachgerecht wäre, die Baugrenze noch weiter als 5 Meter in Richtung Bonnerstraße zu
verlegen. Im Rahmen der Bürgerversammlung ist zugesichert worden, diese Fragestellung zu
überprüfen. Wir ersuchen Sie, diesen Aspekt ebenfalls im Hinblick auf das Grundstück
Bussardweg 10 zu überprüfen. Uns liegt zu dieser Bitte bisher keine Rückäußerung vor.
8. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes für das
Grundstück unserer Mandanten mit einer erheblichen Verkehrswertminderung verbunden
ist.
Aufgrund
der vorgenannten Einwände im Hinblick auf die Belüftung, Besonnung, die
Emissionseinwirkungen
etc. führt die geplante Bebauungsplanänderung
zu erheblichen
Nachteilen für die Grundstückssituation unserer Mandanten und damit zwangsläufig zu einer
Verringerung des Verkehrswertes ihres Grundstückes. Im Unterschied hierzu führt die geplante
Änderung
der Bebauungspläne
für die Eigentümer der Grundstücke
Bussardweg
10,
Bonnerstraße 101 und Bonnerstraße 103 zu einer erheblichen Verkehrswertsteigerung.
Es
liegt somit eine unsachgemäße Ungleichbehandlung bei Abwägung der wechselseitigen
p § P
PlEJZKD'
§IEKMANN.
Seite 10
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PlEJZKD
Interessen der betroffenen Bürger, die ebenfalls im Rahmen einer ausgewoge!nen
bau planungs rechtlichen Abwägung inakzeptabel ist.
9. Weiterhin würden die mit der beabsichtigten Änderung der Bebauungspläne verbundenen
Neugestaltungen
dem Gebot der Rücksichtnahme
Städtebaurecht
widersprechen
und
die
mit
im Bauplanungsrecht
diesen
Grundsätzen
und im
verbundenen
Anforderungen verletzen.
IV.
Im Hinblick auf den nachfolgenden Beschlussentwurf vom 26.05.2009 ist anzumerken, dass hierin
zwar einige wenige Einwände unserer Mandanten und anderer betroffener Bürger berücksichtigt
worden sind, gleichwohl festzuhalten ist, dass diese Änderungen nicht ausreichend sind,. um
die diesseitig geltend gemachten Einwände gegen die beabsichtigte
Änderung des
Bebauungsplanes auszuräumen. Vielmehr bleibt im Gegensteil festzuhalten, dass nach wie vor
mögliche Einwände gegen die beabsichtigte Bebauungsplanänderung bestehen. Im Einzelnen
möchten wir nochmals folgende Aspekte hervorheben:
1. In
dem
Beschlussentwurf
vom
26.05.2009
ist
vorgesehen
worden,
dass
der
Bauflächenabstand zum Grundstück Bussardweg 8 a von bisher 5 Meter auf nunmehr 7 Meter
erweitert wird.
Zunächst
ist zu begrüßen, dass der Bauflächenabstand
zum Grundstück
Bussardweg
881von
bisher 5 Meter auf nunmehr 7 Meter erweitert worden ist.
Allerdings ist auch bei dieser nunmehr vorgesehenen Erweiterung des Bauflächenabstandes
nicht gewährleistet, dass die von uns bereits in der diesseitigen Korrespondenz geltend
gemachten Einschränkungen für das Grundstück unserer Mandanten im Hinblick auf die
Belichtung, Besonnung und die Belüftung nicht mehr gegeben sein werden. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass insoweit -
auch bei der nunmehr vorgesehenen
Erweiterung des
Bauflächenabstandes - die vorgenannten Einschränkungen für das Grundstück unserer
Mandanten auftreten werden.
p § P
SeHe 11
2230/08GP22
PlEJZKD' §IEKMANN. PlEIZKD
Wir bitten Sie deshalb nochmals, eine weitere Erweiterung des Bauflächenabstandes zum
Grundstück Bussardweg 8a zu überdenken und in die Änderung des Bebauungsplanes
aufzunehmen.
2. Weiterhin ist in dem Beschlussentwurf vom 26.05.2009 vorgesehen worden, dass eine
einheitliche
Festsetzung
der
Zahl
der Vollgeschosse
im gesamten
Plangebiet
auf
zweigeschossig erfolgen soll, wobei hierbei keine zwingende Zweigeschossigkeit geregelt
werden soll.
Diese Festsetzung ist nicht klar formuliert worden. Es stellt sich die Frage, ob die nicht
zwingende
Zweigeschossigkeit
bedeutet,
dass
von
der
grundsätzlich
vorgesehenen
Zweigeschossigkeit auch nach oben hin abgewichen werden darf. Wir ersuchen Sie um eine
KlarsteIlung im Rahmen der Planung.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die bisher im vorhandenen Bebauungsplan festgelegte
Geschosshöhe
lediglich bei einem Geschoss in dem Gebiet Bonner Str.
101 und
Bussardweg 10 liegt.
Vor diesem Hintergrund stellt bereits die einheitliche Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse
im gesamten Plangebiet auf nunmehr eine zweigeschossige Bebaubarkeit eine erhebliche
Änderung gegenüber der bisherigen Planung dar. Wir ersuchen Sie deshalb, diesen Aspekt im
Rahmen des Planungsverfahrens zu berücksichtigen und um Bestätigung, dass eine über
zweigeschossige Geschosszahl hinausgehende Bebauung in dem Plangebiet baureahtlich
nicht zulässig ist.
3. Für uns nicht verständlich ist der weiterhin in dem Beschlussentwurf vom 26.05.2009
vorgesehene Wegfall der Geschossflächenzahl (GFZ) im gesamten Plangebiet. Wir bitten Sie,
diese Feststellung näher zu erläutern und insbesondere mitzuteilen, welche Gründe aus Ihrer
Sicht für diesen Wegfall der Geschossflächenzahl sprechen.
4. Die weiterhin in dem Beschlussentwurf vom 26.05.2009 vorgesehene Festsetzung der
maximalen Gebäudehöhe im gesamten Plangebiet auf höchstens 10 Meter (Firsthöhe)
bedeutet zwar einen Schritt zugunsten der Belange unserer Mandanten.
p § P
Allerdings
ist gleichwohl
bisherigen Bebauungsplan
festzuhalten,
-
SeHe 12
2230108GP22
PlETZKD. §IEKMANI\I. PlETZKD
dass
-
im Verhältnis zu den Festsetzungen
im
insoweit eine Erhöhung von bisher 9 Metern (Firsthöhe ) um einen
Meter erfolgen soll. Bereits eine Erhöhung der zulässigen Firsthöhe um einen Meter führt
jedoch zu den bereits im Einzelnen dargelegten Einschränkungen für das Grundstück unserer
Mandanten, insbesondere im Hinblick auf die Belichtung, Besonnung und die Belüftung. Wir
ersuchen Sie deshalb, diesen Aspekt nochmals zu überdenken und die bisherige Firsthöhe von
höchstens 9 Metern beizubehalten.
5. Weiterhin ist in dem Beschlussentwurf vom 26.05.2009 vorgesehen worden, die Einfahrten zur
Bonner Str. durch Bündelung der Einfahrten sowie durch Festsetzung
einer zweiten
Zufahrtsmöglichkeit zur Bonner Str. bei Grundstücken mit einer Grundstückslänge von mehr
als 20 Metern entlang der Bonner Str. zu gestalten.
Wir verstehen die Bildungen der Einfahrten zur Bonner Str. in dem Sinne, dass insoweit die ohnehin bereits belastete verkehrsberuhigte Zone im Bereich des Bussardwegs - entlastet
werden soll.
In Ihrem Schreiben an unsere Mandanten gerichteten Schreiben vom 15.07.2009 haben Sie zu
der Frage der Zufahrt im Wesentlichen ausgeführt, dass ist aus Ihrer Sicht nicht sinnvoll ist, nur
eine Zufahrt von der Bonner Straße für das Grundstück, das unmittelbar an den Bussardweg
angrenzt, festzusetzen.
Wie bereits in unserem Schreiben vom 22.05.2009 ausgeführt, wäre eine Zufahrt der
Grundstücke
Bussardweg
10 und Bonner Str. 101 über die verkehrsberuhigte
Zone
Bussardweg sowohl aus bauplanungsrechtlichen als auch aus straßenbaurechtlichen Gründen
erheblichen Einwänden ausgesetzt. Dieser Aspekt ist unter anderem im Rahmen der
Bürgerversammlung
erörtert worden. Es ist in diesem Zusammenhang
unter anderem
hingewiesen worden, dass eine Zufahrt zu erheblich mehr Aufkommen von Fahrzeugverkehr
und damit gleichzeitig zu erheblichen Lärm- und Geruchsemissionen führen würde.
Diese Frage stellt sich insbesondere
deshalb, weil grundsätzlich
die Festsetzung
einer zweiten
Zufahrtsmöglichkeit bei Gründstücken mit einer Grundstückslänge von mehr als 20 Metern -
P!i P
2230108GP22
PlElZKD. !iIEKMANN. PlEIZKD
rein theoretisch
- nicht die Möglichkeit ausschließt, dass diese Zufahrt auch vom Bussardweg
her ermöglicht werden soll. Dies würde jedoch gerade im Widerspruch zu den bereits geltend
gemachten Einwänden unserer Mandanten und der anderen betroffenen Nachbarn führen.
Wir bitten Sie nochmals im Rahmen des Planungsverfahrens
in die Abwägung
mit
einzubeziehen, dass eine Zufahrt vom Bussardweg aus im Rahmen der beabsichtigten
Änderung des Bebauungsplanes nicht ermöglicht werden wird.
Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, auf der Grundlage der bereits bisher und nochmals
vorliegend
förmlich
formal-rechtlichen
im
und
Rahmen
der
Offenlegung
materiell-rechtlichen
von
Einwände
unseren
diese
im
Mandanten
erhobenen
Planungsverfahren
zu
berücksichtigen, in die Abwägung mit ein zu beziehen und die bisherige Planung im
vorgenannten Sinne zu ändern.
Abschließend möchten wir nochmals betonen, dass unsere Mandanten nach wie vor an einer
einvernehmlichen konstruktiven Regelung der anstehenden Fragen interessiert und hierzu bereit
sind.
Mit freundlichen
m.
~ele
Grüßen
Pietzko
htsanwältin
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sowohl Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art als auch Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen erteilt.
Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf folgende Befugnisse:
1. Außergerichtliche Vertretung, Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer und Akteneinsicht.
2. Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen).
3. Vertretung im privaten und gesetzlichen Schlichtungsverfahren.
4. Prozessführung (u. a. nach §§ 81 ff. ZPO).
5. Antragsteilung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen,
Abschluss von Vereinbarungen über Scheidung$folgen sowie Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.
6. Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
der Vorverfah1ren
sowie (für den Fall der Abwesenheit) Vertretung nach § 411 11StPO und mit ausdrücklicher
Ermächtigung auch
nach §§ 233 I, 234 StPO und Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordung zulässigen Anträgen.
Bei Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
gilt die Vollmacht auch
für das Betragsverfahren.
Vertretung vor Verwaltungs-, Sozial- und Finanzbehörden und -gerichten.
Vertretung vor den Arbeitsgerichten.
Beilegung des Rechtsstreits oder außergerichtlicher Verhandlungen durch Vergleich, sonstige Einigung, Verlieht
oder Anerkenntnis.
Einlegungund
Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche.
Entgegennahme und Bewirken von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen.
Alle Neben- und Folgeverfahren, z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung
einschließlich der aus ihr erwachsenden besonderen Verfahren, Insolvenz, Zwangsversteigerung,
Zwangsverwaltung und Hinterlegung.
14. Empfangnahme
gen Auslagen.
15. Übertragung
der vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden
der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere.
Kosten und notwendi-