Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
69 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
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Anlage 1, Seite 1
zur V 142/2010
Betreibervertrag zwischen der Stadt Erftstadt und der „Freibadinitiative Kierdorf
e.V.“
Zwischen der Stadt Erftstadt, vertreten durch Herrn Bürgermeister Dr. Franz-Georg
Rips, sowie den Stadtwerken Erftstadt, vertreten durch Herrn Roland Klinkhammer,
nachstehend „Stadt“ genannt, sowie der „Freibadinitiative Kierdorf e.V.“, vertreten durch
den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch die 1. Vorsitzende Frau Sabine SchulzBrauckhoff und die 2. Vorsitzende Frau Sandra Getto, nachstehend „Initiative“ genannt,
wird folgender Betreibervertrag geschlossen:
Ziel ist, das Freibad Kierdorf in seiner Eigenschaft als öffentliches Freibad zur Förderung
des Sports, zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und zur Förderung des
dörflichen Gemeinwohls zu erhalten und die sozialen Interaktionen der Generationen
nachhaltig zu fördern. Vor diesem Hintergrund hat die „Freibadinitiative Kierdorf e.V.“
angeboten, die Betriebsführung zu übernehmen und die Einrichtung langfristig zu
sichern.
§1
Gegenstand und Nutzungsumfang
(1) Die Stadt ist Eigentümerin der auf dem beiliegenden Lageplan (Anlage 1) farblich
umrandeten Grundstücks-Teilfläche, Gemarkung Erftstadt, Flur
, Flurstück-Nr.
, ca.
m2, nebst den darauf befindlichen Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen
(ohne Parkplatz?) sowie des Inventars gemäß Inventarliste (Anlage 2); im Folgenden
„Betriebsobjekt“ genannt. Lageplan und Inventarliste sind Bestandteile des Vertrages.
(2) Die Stadt überträgt der Initiative das Betriebsobjekt zur eigenverantwortlichen
Nutzung als Freibad für den öffentlichen Badebetrieb, Schul- und Vereinssport. Die
technischen Anlagen werden in dem Zustand, wie sie sich bei Vertragsabschluss
befinden, übergeben.
(3) Die Initiative ist verpflichtet, das Betriebsobjekt jährlich mindestens in der Zeit vom
1. Juni bis zum 31. August für den öffentlichen Badebetrieb offen zu halten.
Abweichungen von dieser Mindestzeit sind aus wirtschaftlichen und
witterungsbedingten Erwägungen möglich. Unabhängig von den Mindestöffnungszeiten
strebt die Initiative eine Öffnung vom 15. Mai bis 15. September an.
(4) Die täglichen Nutzungszeiten können je nach Wetterlage flexibel gehandhabt
werden. Abweichungen sind aus wirtschaftlichen und witterungsbedingten Erwägungen
möglich. Die täglichen Öffnungszeiten sollten wie folgt aussehen:
Öffnungszeiten außerhalb der Sommerferien:
Mo
14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Di, Mi, Do
6.30 Uhr bis 9.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Fr
14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Sa, So, Feiertage
12.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Öffnungszeiten während der Sommerferien:
Mo
11.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Di, Mi, Do
6.30 Uhr bis 20.00 Uhr
Fr, Sa, So
11.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Anlage 1, Seite 2
zur V 142/2010
(5) Zur Betriebsführung gehören alle damit verbundenen Aufgaben, insbesondere die
technische und kaufmännische Betriebsführung, die inhaltliche Ausrichtung und
Gestaltung des Bäderbetriebes, Personaleinsatz, Bewirtschaftung der Sachausgaben und
Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Arbeiten zur Erhaltung der Sauberkeit und
Hygiene sowie Wartungsarbeiten (Art und Umfang muss noch geklärt werden, siehe § 8)
werden von der Initiative ausgeführt.
(6) Der Initiative ist gestattet, im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben
auf dem Freibadgelände Veranstaltungen nach eigenem Ermessen durchzuführen und
einen Kiosk- bzw. Gastronomiebetrieb zu betreiben. Sollten hierzu behördliche
Genehmigungen erforderlich sein, hat die Initiative diese in eigener Verantwortung
einzuholen. Die Einnahmen aus dem Kiosk- bzw. Gastronomiebetrieb sowie den
Eintrittsgeldern fließen der Initiative zu.
(7) Mit Ausnahme des Kiosk- bzw. Gastronomiebetriebes kann die Übertragung des
Freibadbetriebes auf einen Dritten nur mit Zustimmung der Stadt erfolgen.
(8) Die Initiative übernimmt mit Inkrafttreten des Vertrages alle mit dem Grundstück
und dem Betrieb des Betriebsobjektes verbundenen Belastungen und Abgaben
einschließlich Grundsteuer (?) und Gebäudeversicherung. Die Initiative verpflichtet sich,
eine allgemeine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Stadt bietet der Initiative an,
die bestehende Gebäudeversicherung gegen Kostenerstattung im Rahmen der
städtischen Gruppenversicherung (?) fortzuführen.
§2
Gewährleistung, behördliche Genehmigung
(1) Die Initiative verpflichtet sich, das Betriebsobjekt stets in gutem Zustand zu erhalten
sowie alle Maßnahmen zu treffen, die einen in jeder Hinsicht einwandfreien Badebetrieb
gewährleisten.
(2) für den Betrieb des Betriebsobjektes durch bauliche oder sonstige
Nutzungsänderungen zusätzliche behördliche Genehmigungen notwendig sind, hat die
Initiative diese einzuholen.
§3
Betrieb des Betriebsobjektes
(1) Die Initiative hat eine Badeordnung und einen Unfallalarmplan zu erlassen. Die
Badeordnung ist zu jedermanns Einsicht am Eingang des Betriebsobjektes offenkundig
auszulegen.
(2) Sämtliche Bestimmungen, die den Badebetrieb regeln, insbesondere Vorschriften
und Richtlinien über die Unterhaltung und den Betrieb von Freibädern, speziell die
Unfallverhütungs- und die Hygienevorschriften, sind zu beachten. Behördlichen
Anordnungen und Auflagen in jeder Hinsicht (z. B. des
Gesundheitsamtes) hat die Initiative unverzüglich nachzukommen.
(3) Das Betriebsobjekt steht für den Schulsport zur Verfügung. Die Initiative erhält
hierfür eine Nutzungsgebühr.
(4) Die Initiative trägt alle auf das Betriebsobjekt entfallenden Betriebskosten.
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§4
Tarifgestaltung, Einnahmeerhebung und Aufzeichnungspflichten
(1) Während der öffentlichen Badezeit sowie der Nutzung durch Dritte (z. B. Vereine)
darf die Initiative Entgelte erheben. Diese haben angemessen zu sein und orientieren
sich an der Grundstruktur der städtischen Entgeltordnung und an den Tarifen
vergleichbarer Objekte.
(2) Die Initiative führt eine jahresbezogene Besucherstatistik und stellt sie der Stadt zur
Verfügung.
(3) Beim Betrieb des Betriebsobjektes sind von der Initiative die Grundsätze
kaufmännischen Verhaltens zu einer ordentlichen kaufmännischen Buchführung zu
beachten. Dabei sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu
verbuchen.
(4) Darüber hinaus ist die Initiative verpflichtet, der Stadt jährlich zum Ende des
Geschäftsjahres die Betriebsführung des Freibades betreffenden Geschäftsunterlagen,
die Gewinn- und Verlustrechnung und die Inventarliste zur Prüfung durch die Stadt oder
beauftragte Dritte vorzulegen.
(5) Für den Fall, dass die Stadt in diesem Zusammenhang Auskünfte über den Betrieb
des Betriebsobjektes einholen möchte, befreit die Initiative die zuständigen, der
Amtsverschwiegenheit unterliegenden Stellen, z. B. Finanzamt, Krankenkassen, von
ihrer Schweigepflicht.
§5
Zuschuss
(1) Die Stadt stellt der Initiative jährlich einen Betriebkostenzuschuss in Höhe von
140.000 € zur Verfügung. Erstmals nach dem dritten Betriebsjahr wird eine
Überprüfung der Höhe des Zuschusses vorgenommen.(?) Nicht benötigte
Betriebskostenzuschüsse dürfen am Jahresende nach Vorlage der Gewinn- und
Verlustrechnung von der Initiative für die Bildung von Rücklagen verwendet werden.
(2) Der Zuschuss wird der Initiative in Raten nach Maßgabe eines noch zu erlassenen
Zuwendungsbescheides gezahlt.
(3) Der Zuschuss und alle im Zusammenhang mit dem Betrieb des Objektes
erwirtschafteten Mittel sind ausschließlich für die Betriebsführung des Objektes bzw.
zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.
§6
Pflichten der Initiative
(1) Die Initiative ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Betriebsobjekt
relevanten Normen, insbesondere Vorschriften und Richtlinien über die Unterhaltung
und den Betrieb von Schwimmbädern speziell die Unfallverhütungsvorschriften und die
Vorschriften für die Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht (Wasser- und
Betriebsaufsicht), insbesondere auch das Merkblatt 94.05 der Deutschen Gesellschaft
für das Badewesen, während des Badebetriebes zu beachten. Er hat als Badbetreiber im
Rahmen der Verkehrssicherungspflicht alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
Gefahren für Dritte abzuwehren. Die bei der Sportverwaltung vorliegenden Normen,
Vorschriften und Richtlinien zum öffentlichen Bäderbetrieb werden der Initiative zur
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Verfügung gestellt. Die Sportverwaltung bietet, wenn gewünscht, auch darüber hinaus
der Initiative fachliche Beratung und Unterstützung an.
(2) Grundsätzlich muss jedes Betriebsobjekt betriebssicher sein, dies unabhängig davon,
ob Vereinsschwimmen oder öffentlicher Badebetrieb stattfindet. Es liegt in der
Verantwortung der Initiative zu beurteilen, ob die Betriebssicherheit des
Betriebsobjektes durch die permanente Anwesenheit einer Betriebsaufsicht
(Bäderfachkraft oder Person mit vergleichbarer Qualifikation) oder lediglich durch die
Rufbereitschaft einer Betriebsaufsicht gewährleistet werden kann.
(3) Die Initiative verpflichtet sich, für die Sicherheit und die Unversehrtheit aller
Badbenutzer/-innen zu sorgen und die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten.
§7
Personal
(1) Die Initiative besorgt die Betriebsführung grundsätzlich mit eigenem Personal.
§8
Instandhaltung
(1) Instandhaltung, -setzung und ggf. Erneuerung sämtlicher mit dem Objekt
verbundenen Einrichtungen sowie der technischen Anlagen werden soweit möglich von
der Initiative übernommen. Sanierungsmaßnahmen werden von der Stadt Erftstadt bis
zu einem Betrag von 7.000 € pro Jahr bezuschusst. Bei einem größeren
Sanierungsaufwand, der finanziell nicht von der Freibadinitiative geleistet werden kann
und weitere Zuschüsse seitens der Stadt benötigt, behält sich die Stadt Erftstadt vor, den
Vertrag gegebenfalls zu kündigen. Selbstverständlich wird sich die Freibadinitiative im
Interesse eines langfristigen Erhalts des Freibades bemühen, auch größere
Sanierungsmaßnahmen über z. B. Sponsoring und gebildete Rücklagen eigenständig zu
leisten.
§9
Haftung für das Betriebsobjekt
(1) Die Initiative haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht der Stadt gegenüber für
alle von ihm und seinen Beauftragen oder Dritten, die sich in dem Betriebsobjekt
aufhalten, verursachten Schäden.
(2) Die Initiative ist für den ordnungsgemäßen Zustand der ihm überlassenen
Einrichtungen verantwortlich.
§ 10
Dauer bzw. Kündigung des Vertrages
(1) Das Rahmenvertragsverhältnis beginnt am 1. Juni 2010 (alternativ 1. April 2011)
und wird zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen. Der Vertrag
verlängert sich stillschweigend um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf die
Kündigung von einer Vertragspartei ausgesprochen wird. Die außerordentlichen
Kündigungsrechte nach § 10 (2), (3) bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Stadt ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein von der Initiative zu
vertretener wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Initiative einer der Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher
Abmahnung nicht nachkommt,
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b) die Initiative seinen Vereinsbetrieb einstellt bzw. aufgibt oder das Insolvenzverfahren
über ihr Vermögen eröffnet wird,
c) die Initiative in Liquidation oder Konkurs gerät oder wenn die Konkursverwaltung
mangels Masse abgelehnt wird,
d) eine behördliche Genehmigung zum Betreiben des Betriebsobjektes rechtswirksam
versagt oder entzogen wurde,
e) das Betriebsobjekt nicht mehr betriebsfähig ist,
f) Sanierungskosten im Umfang von mehr als 7.000 € weder von der Initiative noch von
der Stadt geleistet werden können (siehe § 8 Instandhaltung).
(3) Die Initiative ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein von der Stadt zu
vertretener wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Zuschüsse nicht gezahlt werden,
b) die fristlose Kündigung die einzige Möglichkeit zur Abwendung eines
Insolvenzverfahrens ist.
(4) Etwaige Ersatzansprüche, die infolge des Widerrufs oder der Kündigung des
Vertrages entstehen, sind für beide Parteien ausgeschlossen.
§ 11
Rückgabe
(1) Die Initiative ist verpflichtet, bei Beendigung des Vertrages das ihr überlassene
Badegelände einschließlich Gebäude und Inventar unentgeltlich an die Stadt zu
übergeben. Alle im Rahmen der Betriebsführung durch die Initiative vorgenommenen
Ein- bzw. Anbauten und beschafften Sachmittel gehen in das Eigentum der Stadt über.
(2) Zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht von der Initiative
verausgabte Zuschüsse werden an die Stadt zurückgegeben.
§ 12
Haftungseinschränkungen
(1) Die Haftung zur Erfüllung dieses Vertrages wird seitens der Initiative auf dessen
Vermögen beschränkt. Eine irgendwie geartete Haftung von Vereinsmitgliedern – auch
Vorstandsmitgliedern – wird ausgeschlossen.
§ 13
Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Vereinbarungen gelten nicht. Nachträgliche Abmachungen und
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(2) Sollte irgendeine Bestimmung des Rahmenvertrages rechtsunwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Vielmehr verpflichten sich die Vertragsparteien, die rechtsunwirksame Bestimmung
durch eine andere, dieser möglichst nahe kommenden Regelung zu ersetzen.
Erftstadt, den