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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße; Beschluss über die Einleitung eines „ergänzenden Verfahrens“ gem. § 214 (4) BauGB)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße;
Beschluss über die Einleitung eines „ergänzenden Verfahrens“ gem. § 214 (4) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße;
Beschluss über die Einleitung eines „ergänzenden Verfahrens“ gem. § 214 (4) BauGB)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 140/2010 Az.: 61.21-20/118 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 24.02.2010 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 17.03.2010 Rat 25.03.2010 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße; Beschluss über die Einleitung eines „ergänzenden Verfahrens“ gem. § 214 (4) BauGB Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 24.02.2010 Beschlussentwurf: Gem. § 214 Abs.4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), wird beschlossen, für den BP Nr. 118 E. - Liblar, Köttinger Straße (s. Anlageplan), ein ergänzendes Verfahren bezüglich der Durchführung einer „artenschutzrechtlichen Vorprüfung“ durchzuführen. Gleichzeitig soll die eindeutige zeichnerische Kennzeichnung/Umgrenzung der Flächen, „bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“, im Planentwurf aufgenommen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die „artenschutzrechtliche Vorprüfung“ durchzuführen und die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB vorzubereiten. Begründung: Der Bebauungsplan (BP) 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, ist seit 14.07.2008 mit öffentlicher Bekanntmachung rechtskräftig. Das zur Neuordnung und Erschließung erforderliche förmliche Umlegungsverfahren gem. §§ 45 79 BauGB ist eingeleitet. Der BP umfasst das Gebiet zwischen der Köttinger Straße, der Rosenstraße, der Straße: Zum Grünen Weg sowie der Gartenstraße und bildet die planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung einer zwei- bis dreigeschossigen Wohnbebauung. Die genaue Abgrenzung des Bebauungplangebietes ist dem Anlageplan zu entnehmen. Der Bebauungsplan Nr 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Dieses Verfahren kann bei Bebauungsplänen angewandt werden, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden. Dabei bedürfen diese Bebauungspläne gem. § 13a BauGB u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder zulässig. Daneben kann im beschleunigten Verfahren auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen werden. Bei der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung eines Bebauungsplanes sind artenschutzrechtliche Vorgaben gem. § 42 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nach aktueller Rechtsprechung zu prüfen bzw. ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen. In der artenschutzrechtlichen Vorprüfung wird der besondere Artenschutz gem. § 42 (1) BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 43 und 62 BNatSchG die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EUVogelschutzrichtlinie (EU-VSRL) und der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht bedeutet. Das Ergebnis ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Die Vorprüfung ist Bestandteil der Verfahrensunterlagen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB offenzulegen sind. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, ist im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB keine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt bzw. dokumentiert worden. Diese Prüfung muss jedoch - unabhängig vom Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung - auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Da dies im Bebauungsplanverfahren nicht erfolgt ist, kann diese Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gem. § 214 BauGB ein für die Rechtwirksamkeit des Bebauungsplanes beachtlicher Mangel darstellen. Mit dem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB kann dieser Fehler jedoch behoben werden. Das Verfahren sieht vor, dass in diesem Fall die Schritte der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wiederholt werden. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte daher die Durchführung des „ergänzenden Verfahrens“ beschlossen und die Verwaltung beauftragt werden, die „artenschutzrechtliche Vorprüfung“ durchzuführen und die erneute Offenlage vorzubereiten. In diesem Zusammenhang soll auch die im Bebauungsplan enthaltende Kennzeichnung der „Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“ eindeutig umgrenzt werden. (Dr. Rips) Anlage: Anlageplan -2-