Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 140/2010
Az.: 61.21-20/118
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 24.02.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
17.03.2010
Rat
25.03.2010
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße;
Beschluss über die Einleitung eines „ergänzenden Verfahrens“ gem. § 214 (4) BauGB
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 24.02.2010
Beschlussentwurf:
Gem. § 214 Abs.4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S.
3018), wird beschlossen, für den BP Nr. 118 E. - Liblar, Köttinger Straße (s. Anlageplan), ein
ergänzendes Verfahren bezüglich der Durchführung einer „artenschutzrechtlichen Vorprüfung“
durchzuführen. Gleichzeitig soll die eindeutige zeichnerische Kennzeichnung/Umgrenzung der
Flächen, „bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“, im Planentwurf
aufgenommen werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die „artenschutzrechtliche Vorprüfung“ durchzuführen und die
Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4
Abs. 2 BauGB vorzubereiten.
Begründung:
Der Bebauungsplan (BP) 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, ist seit 14.07.2008 mit öffentlicher
Bekanntmachung rechtskräftig.
Das zur Neuordnung und Erschließung erforderliche förmliche Umlegungsverfahren gem. §§ 45 79 BauGB ist eingeleitet.
Der BP umfasst das Gebiet zwischen der Köttinger Straße, der Rosenstraße, der Straße: Zum
Grünen Weg sowie der Gartenstraße und bildet die planungsrechtliche Voraussetzung für die
Realisierung einer zwei- bis dreigeschossigen Wohnbebauung. Die genaue Abgrenzung des
Bebauungplangebietes ist dem Anlageplan zu entnehmen.
Der Bebauungsplan Nr 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, wurde als Bebauungsplan der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Dieses Verfahren
kann bei Bebauungsplänen angewandt werden, mit denen die Wiedernutzbarmachung von
Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich
entwickelt werden. Dabei bedürfen diese Bebauungspläne gem. § 13a BauGB u.a. keiner
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber
hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem.
§ 13a BauGB als erfolgt oder zulässig. Daneben kann im beschleunigten Verfahren auch von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und von der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden abgesehen werden.
Bei der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung eines Bebauungsplanes sind artenschutzrechtliche
Vorgaben gem. § 42 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nach aktueller Rechtsprechung zu
prüfen bzw. ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen. In der artenschutzrechtlichen
Vorprüfung wird der besondere Artenschutz gem. § 42 (1) BNatSchG behandelt, der in Verbindung
mit den §§ 43 und 62 BNatSchG die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EUVogelschutzrichtlinie (EU-VSRL) und der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL) in nationales
Recht bedeutet. Das Ergebnis ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Die Vorprüfung ist
Bestandteil der Verfahrensunterlagen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage)
gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB offenzulegen sind.
Im Bebauungsplanverfahren Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, ist im beschleunigten Verfahren
gem. § 13a BauGB keine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt bzw. dokumentiert
worden. Diese Prüfung muss jedoch - unabhängig vom Verzicht auf die Durchführung einer
Umweltprüfung - auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Da
dies im Bebauungsplanverfahren nicht erfolgt ist, kann diese Verletzung der Verfahrens- und
Formvorschrift gem. § 214 BauGB ein für die Rechtwirksamkeit des Bebauungsplanes beachtlicher
Mangel darstellen. Mit dem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB kann dieser Fehler
jedoch behoben werden.
Das Verfahren sieht vor, dass in diesem Fall die Schritte der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wiederholt werden.
Aus Rechtssicherheitsgründen sollte daher die Durchführung des „ergänzenden Verfahrens“
beschlossen und die Verwaltung beauftragt werden, die „artenschutzrechtliche Vorprüfung“
durchzuführen und die erneute Offenlage vorzubereiten.
In diesem Zusammenhang soll auch die im Bebauungsplan enthaltende Kennzeichnung der
„Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“ eindeutig
umgrenzt werden.
(Dr. Rips)
Anlage:
Anlageplan
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