Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
19 kB
Datum
08.06.2010
Erstellt
28.05.10, 06:53
Aktualisiert
28.05.10, 06:53
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 278/2010
Az.: 6740-00
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 6520 - Datum: 18.05.2010
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
08.06.2010
Bemerkungen
beschließend
Alternative Bestattungsformen auf Erftstädter Friedhöfen
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 18.05.2010
Beschlussentwurf:
Den Vorschlägen der Verwaltung zur Einrichtung
1. von anonymen Urnenbestattungen unter Bäumen auf einem waldähnlichen Teil
des Friedhofs Lechenich
2. von Urnenbestattungen auf einer baumbestandenen Wiese in Lechenich mit
Gedenkstein und Namenstafeln
3. eines Bestattungsgartens auf dem Friedhof in Liblar
wird zugestimmt
Begründung:
Die vorgenannten alternativen Bestattungsformen habe ich bereits in der Anlage 1 zu Vorlage
434/2009 vorgestellt. Die Alternativen 1.) und 2.) sind meiner Ansicht nach hinreichend erklärt.
Bestattungsgärten sind grundsätzlich möglich auf den Friedhöfen
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Liblar
Lechenich
Gymnich
Bliesheim
Friesheim
Erp
Kierdorf
Dirmerzheim
Die Form eines Bestattungsgartens richtet sich nach der Größe des jeweiligen Friedhofs und nach
der der vorhandenen freien Fläche. Es sind unterschiedliche Formen denkbar, von einem
gartenähnlichen Areal bis hin zu gemeinschaftlichen Urnengräbern.
Zur Einrichtung eines Bestattungsgartens habe ich zunächst den Friedhof Liblar vorgesehen, da
mir dort ein ca. 600 m² großes ehemaliges Reihengrabfeld zur Verfügung steht.
Wie bereits beschrieben, soll der Bestattungsgarten nach Abstimmung mit dem Eigenbetrieb
Straßen von Fachfirmen ohne Kostenbeteiligung der Stadt angelegt werden.
Ich beabsichtige daher, einen Dienstleistungskonzessionsvertrag abzuschließen. Hierbei handelt
es sich nicht um den Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, da keine öffentlichen
Gelder an ein Unternehmen fließen.
Eine Dienstleistungskonzession räumt dem Unternehmen lediglich ein ausschließliches Recht zur
Erbringung einer Dienstleistung gegenüber Dritten ein.
Die Annahme einer Dienstleistungskonzession befreit jedoch die konzessions-erteilende
öffentliche Stelle nicht von der Einhaltung vergaberechtlicher Grundsätze.
Eine Dienstleistungskonzession untersteht mangels Entgeltlichkeit nicht direkt dem Vergaberecht,
da keine Zuwendung öffentlicher Gelder an das ausführende Unternehmen erfolgt.
Um echten Wettbewerb zu schaffen, muss der Eigenbetrieb Straßen als konzessionserteilende
Stelle seine Absicht, einen Dienstleistungskonzessionsvertrag abzuschließen, in einer Form
bekannt machen, die allen möglichen Interessenten zugänglich ist. Eine Bekanntmachung soll
daher auf der Webseite der Stadt Erftstadt und im Amtsblatt erfolgen.
Der Eigenbetrieb Straßen wird folgende Kriterien für die Bewerber als Kooperationspartner im
Internet und im Amtsblatt veröffentlichen:
„Dem Wunsch nach Individualität, Ästhetik und Außergewöhnlichem werden die
traditionellen Gräberfeldgestaltungen auf den Friedhöfen nicht gerecht. Deshalb soll diese
herkömmliche Art der Friedhofsgestaltung durch Anlagen herausragend modellierter
Bestattungsflächen ergänzt werden. Von daher ist beabsichtigt, im Rahmen von
Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern besonders gestaltete Grabfelder
(Bestattungsgärten) anzubieten. Die Flächen werden entsprechend der genehmigten
Planung vom Kooperationspartner auf dessen Kosten hergerichtet. Das anschließende
Belegungsrisiko trägt der Kooperationspartner.
Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit dem
jeweiligen Kooperationspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des
erworbenen Grabnutzungsrechts (25 Jahre) abzuschließen (Dauerpflegevertrag). Die
Grabpflege wird durch definierte und mit der Friedhofsverwaltung abgestimmte Standards
für die Gräberfelder sichergestellt. Die Kooperation hat keine Auswirkungen auf die Höhe
der Nutzungsgebühren.
Grundsätzlich können Bestattungsgärten aufgrund der Friedhofsgröße auf den Friedhöfen,
Liblar, Lechenich, Gymnich, Bliesheim, Erp, Friesheim und Dirmerzheim eingerichtet
werden.
In einer ersten Erprobungsphase beabsichtige
Bewerbungen für den Friedhof Liblar anzunehmen.
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ich,
zunächst
nur
Bedingungen, die Bewerberinnen und Bewerber bei Antragstellung erfüllen
und nachweisen müssen:
•
Vorlage eines Gestaltungskonzeptes, dass durch neue gestalterische Elemente von
traditionellen Gestaltungsformen abweicht und sich harmonisch in das Umfeld
einpasst
•
Benennung der Unternehmen, die nach einer Genehmigung mit dem Ausbau der
Fläche beauftragt werden soll
•
Nachweis der Kalkulation der Pflegekosten, bezogen auf die jeweilige Grabart für
die Nutzungszeit von 25 Jahren
•
Nachweis der Sicherung der Dauergrabpflegekosten für die Nutzungszeit von 25
Jahren über selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine Treuhandstelle für
Dauergrabpflege (kann nachgereicht werden bei Abschluss eines
Kooperationsvertrages)
•
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
•
Referenzen im Bereich Dauergrabpflege 2007-2010
( Umsatzangaben)
Bei Eingang mehrerer Bewerbungen bis zum Abgabedatum xx.xx.2010, die die Kriterien
vollständig erfüllen, wird eine Bewertung nach folgenden Kriterien vorgenommen:
•
Gestaltungskonzept 50 %
•
Preiskalkulation 30 %
•
Sicherung 10 %
•
Referenzen 10 % “
Das Vergabeverfahren ist mit dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt. Die endgültige Planung
des Bestattungsgartens wird dem BA Straßen nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens
vorgelegt.
Der Eigenbetrieb Straßen erwartet durch die Anlage von Bestattungsgärten eine
Attraktivitätssteigung der Friedhöfe und somit auch eine Sicherung der Belegung auf den
vorhandenen Friedhöfen.
Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich hinzufügen, dass die hier vorgestellten
Bestattungsformen als Pilotprojekt angesehen werden müssen. Sowohl die Bereitstellung
unterschiedlicher Grabarten wie auch die Anlage eines Bestattungsgartens dienen als Test, ob sie
im Interesse des Bürgers sind und ob sie finanziell tragbar sind.
(Dr. Rips)
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