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Beschlussvorlage (Widmung und Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Löwenzahnweg" in Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
114 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
15.06.11, 18:31
Aktualisiert
19.07.11, 13:33
Beschlussvorlage (Widmung und Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Löwenzahnweg" in Pulheim) Beschlussvorlage (Widmung und Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Löwenzahnweg" in Pulheim)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Ausschuss für Tiefbau und Verkehr Rat IV/601.03.21.63 Termin 22.06.2011 19.07.2011 ö. S. X X Frau Schriefer Frau Eisbrüggen (Verfasser/in) (Amt/Aktenzeichen) 143/2011 nö. S. TOP 19.04.2011 (Datum) BETREFF: Widmung und Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Löwenzahnweg" in Pulheim VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Stadtverwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: x ja ja nein x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja x nein wenn nein: Es handelt sich um Einnahmen Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: 1. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Erschließungsanlage „Löwenzahnweg“ in Pulheim in dem in der Kartenanlage I gekennzeichneten Umfang gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG) zu widmen. Die Flurstücke 1740, 1741 und 1742 aus der Flur 8 werden als Gemeindestraße (Anliegerstraße) ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. (in der Kartenanlage schraffiert dargestellt). -1- Die Straße ist bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt daher spätestens mit der nach § 6 Absatz 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Löwenzahnweg“ in Pulheim im Bereich des Hauptstraßenzuges (Flurstücke 1740, 1742 und 1741 teilweise) gemäß beigefügter Kartenanlage II zu beschließen. ERLÄUTERUNGEN: zu 1: Die aufgeführten Flurstücke sind im Bebauungsplan 44 Pulheim als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und wurden zu Eigentum der Stadt Pulheim übertragen. Die Widmung ist die Voraussetzung für die Erhebung der Erschließungsbeiträge. Die Straße „Löwenzahnweg“ wurde zwischenzeitlich in dem in der Kartenanlage I gekennzeichneten Umfang endgültig ausgebaut. zu 2: Gemäß § 8 Absatz 1 b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u.a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn verfügen. Im Gegensatz hierzu wurde die Erschließungsanlage im Bereich der Flurstücke 1740, 1741 und 1742 als verkehrsberuhigte Mischfläche ohne Separation von Fahrbahn und Gehwegen ausgebaut. Beitragspflichten können erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o.a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist. Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge erheben zu können. Der Rat der Stadt Pulheim hat in der Sitzung am 28.06.2005 beschlossen, dass es sich bei dem in der Kartenanlage II gekennzeichneten Umfang um einen Abschnitt gemäß § 130 BauGB handelt (Abschnittsbildungsbeschluss). Die Herstellung des vom „Löwenzahnweg“ abzweigenden Stichwegs, wie er im Bebauungsplan Nr. 44 1. Änderung vorgegeben ist, scheiterte bisher an der fehlenden Bereitschaft der Eigentümer, die benötigten Flächen an die Stadt abzutreten.. Eine Herstellung und separate Abschnittsabrechnung bleibt künftig vorbehalten. -2-