Daten
Kommune
Pulheim
Größe
102 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
15.06.11, 18:31
Aktualisiert
19.07.11, 13:33
Stichworte
Inhalt der Datei
A n l a g e zur Vorlage
Abweichungssatzung
vom
gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in der zur Zeit gültigen
Fassung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Löwenzahnweg“ im
Bereich des Hauptstraßenzuges in Pulheim
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBI. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I Seite 2585) in
Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art.
1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am
folgende Abweichungssatzung beschlossen:
I
Die Erschließungsanlage „Löwenzahnweg" in Pulheim wird im Bereich des Hauptstraßenzuges (Flurstücke 1740,
1742 und 1741 teilweise) abweichend von § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt
Pulheim vom 18. Dezember 1987 in Form der erfolgten Herstellung für endgültig hergestellt erklärt.
II
Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der Satzung über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 (Amtsblatt des Erftkreises
1/88, Seite 2) finden in unveränderter Form Anwendung.
III
Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in
Kraft.
Die durch diese Einzelsatzung nicht geänderten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben
rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft.