Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
21 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 125/2010
Az.: 20 25 - 03
Amt: - 20 BeschlAusf.: - -20- Datum: 17.02.2010
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
23.03.2010
Rechnungsprüfungsausschuss
24.03.2010
Rat
25.03.2010
Betrifft:
Bemerkungen
Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt über die überörtliche Prüfung der
Eröffnungsbilanz der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt den Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt über die Prüfung der
Eröffnungsbilanz gemäß § 105 Abs. 5 GO NW zur Kenntnis.
Begründung:
Die gemäß § 105 der Gemeindeordnung NRW vorgeschriebene überörtliche Prüfung der ersten
Eröffnungsbilanz der Stadt Erftstadt wurde durch die Gemeindeprüfanstalt NRW (GPA) zwischen
dem 21.04. und 28.04.2009 durchgeführt.
Die den politischen Gremien vorgelegte Fassung der Eröffnungsbilanz vom 04.05.2009
beinhaltet daher bereits teilweise die Umsetzung / Ausräumung der Prüffeststellungen.
Feststellung Seite 9 / Wertansätze Beteiligungen:
Der Bilanzposten wurde zwischenzeitlich bereits geändert, geprüft und durch den Rat der Stadt
Erftstadt entsprechend beschlossen.
Feststellung Seite 11 / Sondervermögen
Zu den Sondervermögen gehören die wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen der Stadt
Erftstadt (Straßen, Immobilienwirtschaft, Stadtwerke). Diese wurden in der städtischen
Eröffnungsbilanz gemäß § 55 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit dem im jeweiligen
Einzelabschluss des Sondervermögens ausgewiesenen anteiligen Wert des Eigenkapitals
angesetzt (sogenannte Eigenkapitalspiegelbildmethode). Um ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild von der Vermögens- und Schuldenlage zu vermitteln, wurde diese Methode
modifiziert. Die in den Bilanzen der Eigenbetriebe ausgewiesenen Ertragszuschüsse wurden als
eigenkapitalähnlich betrachtet. Es gibt auch seitens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften keinen
Zweifel daran, dass diese Ertragszuschüsse eher Eigenkapitalcharakter haben. Auch nach den
Handreichungen des Innenministeriums zur NKF-Bilanzierung sind Erfolgspotenziale bei den
Finanzanlagen darzustellen.
Die GPA hält diese Modifikation dennoch für unzulässig, weil der Gesetzgeber sie nicht explizit
nennt. Obwohl es hier offenbar unterschiedliche Interpretationen und auch bei den Kommunen
unterschiedliche Vorgehensweisen gibt – ohne dass diese beanstandet wurden - haben wir in
Übereinstimmung
mit
der
örtlichen
Rechnungsprüfung
und
den
politischen
Gremien
zwischenzeitlich eine Neubewertung des Sondervermögens begonnen.
Die Eigenbetriebe „Straßen“ und „Stadtwerke“ haben dazu eine Bewertung nach dem
Substanzwertverfahren in Auftrag gegeben. Ziel der Bewertung ist es, die stillen Reserven und
Lasten – insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Konzernbilanz - aufzudecken. Im
Abschluss des Kernhaushalts wird möglicherweise schon zum 31. Dezember 2010 – zumindest für
wesentliche Teile – eine Anpassung der Bilanzansätze, wie sie gemäß § 57 GemHVO innerhalb
von
4
Jahren
zulässig
ist,
möglich
sein.
Die
Vorgehensweise
wurde
bereits
im
Rechnungsprüfungsausschuss vom 16.06.2009 beraten und empfohlen.
Der Eigenbetrieb „Immobilien“ verfügt (laut Auskunft des Betriebsleiters) offenbar jedoch nur über
unwesentliche stille Reserven und Lasten. Veränderungen können in diesem Fall überschlägig
ermittelt werden. Im Übrigen sind die dortigen Ertragszuschüsse ausschließlich aus dem
Kernhaushalt geleistet worden. Da bei der Stadt Dortmund diese Art der Ertragszuschüsse als
Eigenkapital akzeptiert wurden, werden wir beim Eigenbetrieb Immobilien auch weiterhin so
verfahren. Dies steht auch völlig im Einklang mit den Handreichungen des Innenministeriums
sowie mit der Auffassung der örtlichen Rechnungsprüfung.
Feststellung Seite 12 / Versorgungssplitting nach § 107 b BeamtVG
Die Erfassung der Fälle nach dem § 107 b BeamtVG stellte sämtliche Kommunen in NRW vor
große Probleme, da die Rheinische Versorgungskasse (RVK) diese Fälle zunächst nicht erfasst
und in ihren Gutachten, die den Kommunen zur Verfügung gestellt wurden, auch nicht
berücksichtigt hatte. Demzufolge wurden diese Forderungen bzw. Verbindlichkeiten im Bereich
von Pensionsansprüchen, die sich aufgrund eines Dienstherrenwechsels ergeben, bei den
Kommunen regelmäßig nicht bilanziert, was die GPA nun flächendeckend beanstandet. Zukünftig
werden diese Forderungen bzw. Verbindlichkeiten jedoch in den Gutachten der RVK mit
-2-
berücksichtigt, da der RVK nun sämtliche notwendigen Informationen von Seiten der Kommunen
zur Verfügung gestellt worden sind. So wurde die Personalabteilung der Stadt Erftstadt
aufgefordert, sämtliche Fälle rückwirkend zu ermitteln und der RVK vollständig mitzuteilen
(Aufarbeitung bis 31.12.2010). Im Übrigen hatte die örtliche Rechnungsprüfung bereits in ihrem
Prüfbericht auf dieses Problem hingewiesen. Die Bilanzierung erfolgt somit in Zukunft auf Basis
des Gutachtens der RVK. In der Schlussbilanz zum 31.12.2008 wird erstmalig eine Ausleihung auf
der Aktivseite ausgewiesen.
Ihre Feststellung Seite 13 / Bilanzierung Pensionsrückstellungen:
In
der
Eröffnungsbilanz
wurden
alle
im
Pensionsgutachten
der
RVK
ausgewiesenen
Verpflichtungen passiviert. Darin sind auch die Verpflichtungen der bei den Eigenbetrieben tätigen
Beamten berücksichtigt. Sie lassen sich unterscheiden in Altzusagen und Neuzusagen. Um
Altzusagen handelt es sich, wenn der Anspruch vor dem 01. Januar 1987 erworben worden ist.
Neuzusagen liegen vor, wenn der Anspruch nach diesem Stichtag entstanden ist.
Für die Altzusagen haben die Eigenbetriebe gemäß Art. 28 EGHGB ein Passivierungswahlrecht.
Die Eigenbetriebe der Stadt Erftstadt haben (von Beginn an) von einer Passivierung abgesehen.
In
der
städtischen
Eröffnungsbilanz
wurden
diese
Altzusagen
daher
passiviert
und
korrespondierend ein Erstattungsanspruch (Forderung) gegen die Eigenbetriebe ausgewiesen. Da
die Eigenbetriebe ihre Altzusagen nicht passivieren, hielt die GPA einen Ausweis von
Erstattungsansprüchen im Kernhaushalt zunächst dann für zulässig, wenn die Betriebsleitungen
diese anerkennen würden. Nachdem diese förmliche Anerkennung nachgereicht wurde, änderte
die GPA ihre Auffassung und forderte eine entsprechende Passivierung bei den Eigenbetrieben.
Dies kann aber zurzeit nach dem HGB-Bilanzrecht nicht gefordert werden. Vor diesem Hintergrund
haben wir in der Schlussbilanz zum 31. Dezember 2008 die Erstattungsansprüche zu Lasten des
Eigenkapitals ausgebucht. Die Altzusagen sind somit in voller Höhe im Kernhaushalt passiviert
(Bilanz zum 31. Dezember 2008).
Die Neuzusagen sind in den Bilanzen der Eigenbetriebe ausgewiesen. In der Eröffnungsbilanz der
Kernverwaltung wurden diese aber zusätzlich auch bilanzverlängernd auf der Aktivseite unter den
Ausleihungen und korrespondierend auf der Passivseite unter den Pensionsrückstellungen
ausgewiesen, so dass das Eigenkapital der Kernverwaltung sich dadurch nicht verändert hat. Dies
geschah aus Transparenzgründen und vor dem Hintergrund, dass die Stadt Erftstadt letztlich der
Dienstherr mit allen Rechten und Pflichten ist.
Aber auch hier gibt es unterschiedliche Sichtweisen zwischen der GPA, die diesen Doppelausweis
der Neuzusagen sowohl im Kernhaushalt als auch bei den Eigenbetrieben vor dem Hintergrund
der noch durchzuführenden Konsolidierung für unzulässig hält, und der Stadtverwaltung, die die
Auffassung vertritt, dass der Beamte in den Eigenbetrieben einen Rechtsanspruch auf seine
Pensionsauszahlungen gegenüber der Kernverwaltung hat, so dass diese die Rückstellung zu
bilanzieren hat. Inzwischen wurde diese Bilanzverlängerung in der Endfassung der Schlussbilanz
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zum 31.Dezember 2008 – ohne Einfluss auf das Eigenkapital – zurückgebucht. Die
Prüffeststellung ist somit erledigt.
Der Prüfungsbericht wurde den Fraktionsvorsitzenden zur Verfügung gestellt.
(Dr. Rips)
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