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Beschlussvorlage (Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt über die überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
21 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Beschlussvorlage (Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt über die überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt über die überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt über die überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt über die überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 125/2010 Az.: 20 25 - 03 Amt: - 20 BeschlAusf.: - -20- Datum: 17.02.2010 Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 23.03.2010 Rechnungsprüfungsausschuss 24.03.2010 Rat 25.03.2010 Betrifft: Bemerkungen Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt über die überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Keine Beschlussentwurf: Der Rat nimmt den Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt über die Prüfung der Eröffnungsbilanz gemäß § 105 Abs. 5 GO NW zur Kenntnis. Begründung: Die gemäß § 105 der Gemeindeordnung NRW vorgeschriebene überörtliche Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Stadt Erftstadt wurde durch die Gemeindeprüfanstalt NRW (GPA) zwischen dem 21.04. und 28.04.2009 durchgeführt. Die den politischen Gremien vorgelegte Fassung der Eröffnungsbilanz vom 04.05.2009 beinhaltet daher bereits teilweise die Umsetzung / Ausräumung der Prüffeststellungen. Feststellung Seite 9 / Wertansätze Beteiligungen: Der Bilanzposten wurde zwischenzeitlich bereits geändert, geprüft und durch den Rat der Stadt Erftstadt entsprechend beschlossen. Feststellung Seite 11 / Sondervermögen Zu den Sondervermögen gehören die wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen der Stadt Erftstadt (Straßen, Immobilienwirtschaft, Stadtwerke). Diese wurden in der städtischen Eröffnungsbilanz gemäß § 55 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit dem im jeweiligen Einzelabschluss des Sondervermögens ausgewiesenen anteiligen Wert des Eigenkapitals angesetzt (sogenannte Eigenkapitalspiegelbildmethode). Um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens- und Schuldenlage zu vermitteln, wurde diese Methode modifiziert. Die in den Bilanzen der Eigenbetriebe ausgewiesenen Ertragszuschüsse wurden als eigenkapitalähnlich betrachtet. Es gibt auch seitens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften keinen Zweifel daran, dass diese Ertragszuschüsse eher Eigenkapitalcharakter haben. Auch nach den Handreichungen des Innenministeriums zur NKF-Bilanzierung sind Erfolgspotenziale bei den Finanzanlagen darzustellen. Die GPA hält diese Modifikation dennoch für unzulässig, weil der Gesetzgeber sie nicht explizit nennt. Obwohl es hier offenbar unterschiedliche Interpretationen und auch bei den Kommunen unterschiedliche Vorgehensweisen gibt – ohne dass diese beanstandet wurden - haben wir in Übereinstimmung mit der örtlichen Rechnungsprüfung und den politischen Gremien zwischenzeitlich eine Neubewertung des Sondervermögens begonnen. Die Eigenbetriebe „Straßen“ und „Stadtwerke“ haben dazu eine Bewertung nach dem Substanzwertverfahren in Auftrag gegeben. Ziel der Bewertung ist es, die stillen Reserven und Lasten – insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Konzernbilanz - aufzudecken. Im Abschluss des Kernhaushalts wird möglicherweise schon zum 31. Dezember 2010 – zumindest für wesentliche Teile – eine Anpassung der Bilanzansätze, wie sie gemäß § 57 GemHVO innerhalb von 4 Jahren zulässig ist, möglich sein. Die Vorgehensweise wurde bereits im Rechnungsprüfungsausschuss vom 16.06.2009 beraten und empfohlen. Der Eigenbetrieb „Immobilien“ verfügt (laut Auskunft des Betriebsleiters) offenbar jedoch nur über unwesentliche stille Reserven und Lasten. Veränderungen können in diesem Fall überschlägig ermittelt werden. Im Übrigen sind die dortigen Ertragszuschüsse ausschließlich aus dem Kernhaushalt geleistet worden. Da bei der Stadt Dortmund diese Art der Ertragszuschüsse als Eigenkapital akzeptiert wurden, werden wir beim Eigenbetrieb Immobilien auch weiterhin so verfahren. Dies steht auch völlig im Einklang mit den Handreichungen des Innenministeriums sowie mit der Auffassung der örtlichen Rechnungsprüfung. Feststellung Seite 12 / Versorgungssplitting nach § 107 b BeamtVG Die Erfassung der Fälle nach dem § 107 b BeamtVG stellte sämtliche Kommunen in NRW vor große Probleme, da die Rheinische Versorgungskasse (RVK) diese Fälle zunächst nicht erfasst und in ihren Gutachten, die den Kommunen zur Verfügung gestellt wurden, auch nicht berücksichtigt hatte. Demzufolge wurden diese Forderungen bzw. Verbindlichkeiten im Bereich von Pensionsansprüchen, die sich aufgrund eines Dienstherrenwechsels ergeben, bei den Kommunen regelmäßig nicht bilanziert, was die GPA nun flächendeckend beanstandet. Zukünftig werden diese Forderungen bzw. Verbindlichkeiten jedoch in den Gutachten der RVK mit -2- berücksichtigt, da der RVK nun sämtliche notwendigen Informationen von Seiten der Kommunen zur Verfügung gestellt worden sind. So wurde die Personalabteilung der Stadt Erftstadt aufgefordert, sämtliche Fälle rückwirkend zu ermitteln und der RVK vollständig mitzuteilen (Aufarbeitung bis 31.12.2010). Im Übrigen hatte die örtliche Rechnungsprüfung bereits in ihrem Prüfbericht auf dieses Problem hingewiesen. Die Bilanzierung erfolgt somit in Zukunft auf Basis des Gutachtens der RVK. In der Schlussbilanz zum 31.12.2008 wird erstmalig eine Ausleihung auf der Aktivseite ausgewiesen. Ihre Feststellung Seite 13 / Bilanzierung Pensionsrückstellungen: In der Eröffnungsbilanz wurden alle im Pensionsgutachten der RVK ausgewiesenen Verpflichtungen passiviert. Darin sind auch die Verpflichtungen der bei den Eigenbetrieben tätigen Beamten berücksichtigt. Sie lassen sich unterscheiden in Altzusagen und Neuzusagen. Um Altzusagen handelt es sich, wenn der Anspruch vor dem 01. Januar 1987 erworben worden ist. Neuzusagen liegen vor, wenn der Anspruch nach diesem Stichtag entstanden ist. Für die Altzusagen haben die Eigenbetriebe gemäß Art. 28 EGHGB ein Passivierungswahlrecht. Die Eigenbetriebe der Stadt Erftstadt haben (von Beginn an) von einer Passivierung abgesehen. In der städtischen Eröffnungsbilanz wurden diese Altzusagen daher passiviert und korrespondierend ein Erstattungsanspruch (Forderung) gegen die Eigenbetriebe ausgewiesen. Da die Eigenbetriebe ihre Altzusagen nicht passivieren, hielt die GPA einen Ausweis von Erstattungsansprüchen im Kernhaushalt zunächst dann für zulässig, wenn die Betriebsleitungen diese anerkennen würden. Nachdem diese förmliche Anerkennung nachgereicht wurde, änderte die GPA ihre Auffassung und forderte eine entsprechende Passivierung bei den Eigenbetrieben. Dies kann aber zurzeit nach dem HGB-Bilanzrecht nicht gefordert werden. Vor diesem Hintergrund haben wir in der Schlussbilanz zum 31. Dezember 2008 die Erstattungsansprüche zu Lasten des Eigenkapitals ausgebucht. Die Altzusagen sind somit in voller Höhe im Kernhaushalt passiviert (Bilanz zum 31. Dezember 2008). Die Neuzusagen sind in den Bilanzen der Eigenbetriebe ausgewiesen. In der Eröffnungsbilanz der Kernverwaltung wurden diese aber zusätzlich auch bilanzverlängernd auf der Aktivseite unter den Ausleihungen und korrespondierend auf der Passivseite unter den Pensionsrückstellungen ausgewiesen, so dass das Eigenkapital der Kernverwaltung sich dadurch nicht verändert hat. Dies geschah aus Transparenzgründen und vor dem Hintergrund, dass die Stadt Erftstadt letztlich der Dienstherr mit allen Rechten und Pflichten ist. Aber auch hier gibt es unterschiedliche Sichtweisen zwischen der GPA, die diesen Doppelausweis der Neuzusagen sowohl im Kernhaushalt als auch bei den Eigenbetrieben vor dem Hintergrund der noch durchzuführenden Konsolidierung für unzulässig hält, und der Stadtverwaltung, die die Auffassung vertritt, dass der Beamte in den Eigenbetrieben einen Rechtsanspruch auf seine Pensionsauszahlungen gegenüber der Kernverwaltung hat, so dass diese die Rückstellung zu bilanzieren hat. Inzwischen wurde diese Bilanzverlängerung in der Endfassung der Schlussbilanz -3- zum 31.Dezember 2008 – ohne Einfluss auf das Eigenkapital – zurückgebucht. Die Prüffeststellung ist somit erledigt. Der Prüfungsbericht wurde den Fraktionsvorsitzenden zur Verfügung gestellt. (Dr. Rips) -4-