Daten
Kommune
Kerpen
Größe
128 kB
Datum
11.06.2014
Erstellt
02.06.14, 13:09
Aktualisiert
18.06.14, 13:23
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 24.2 / Gebäude- und Energie-
TOP
wirtschaft, Klimaschutzmaßnahmen, Bäder
Sachbearbeiter/in: Herr Floryszak
Drs.-Nr.: 228.14
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
19.05.2014
Bemerkungen
11.06.2014
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Ausschreibung der Stromlieferung für die städtischen Gebäude
hier: Beschaffung von Ökostrom
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat beschließt die Beschaffung von elektrischer Energie im Wege einer „elektronischen
Vergabe“ mit nachgeschalteter „Auktion“. Ausschreibungsgegenstand ist sogenannter „Ökostrom“
nach folgender Definition:
.
1.
Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen.
Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.
Strom aus erneuerbaren Energien ist
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Floryszak
Pütgens
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Stv.
Kämmerer
Bürgermeisterin
Abt. 10.1
Ratsbüro
Schaaf
Sieburg
Seidenpfennig
a)
2.
3.
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und
der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am
Pumpstrom,
b)
der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,
c)
der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der
Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und
Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.
Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind ausschließlich Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie,
solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas.
Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von
Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung –BiomasseV) vom 21.Juni 2001 in ihrer durch
Verordnung vom 1. Januar 2012 geänderten Fassung. Der aus Biomasse erzeugte Strom
gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das
den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird.
Die Herkunft des gelieferten Stroms muss auf eindeutig identifizierbare erneuerbare Energiequellen zurückführbar sein.
Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien, d.h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb
eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.
Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre (01.01.2015 – 31.12.2016).
Beschlussvorlage 228.14
Seite 2
Begründung:
Der aktuelle Stromliefervertrag läuft zum 31.12.2014 aus und soll nunmehr erneut für einen Zeitraum von 2 Jahren ausgeschrieben werden. Zwar wurde vom derzeitigen Vertragspartner im Dezember 2013 ein Verlängerungsangebot vorgelegt. Dieses wurde jedoch aus rechtlichen Gründen
(Ausschreibungspflicht) sowie aus wirtschaftlichen Gründen (Angebot unterschied sich bei „Graustrom“ – bezogen auf die Gesamtkosten bei der Kolpingstadt Kerpen - wesentlich gegenüber dem
im Dezember 2013 gültigen Strompreis).
In der Sitzung des Stadtrates am 08.04.2014 wurde unter TOP 8.3 („Ausschreibung der Stromlieferung für die städtischen Gebäude“/ Drs.Nr. 174.14) seitens der Verwaltung ausgeführt, dass
bzgl. der Thematik „Ökostrom“ dem Stadtrat spätestens in der konstituierenden Sitzung am
11.06.2014 ein Entscheidungsvorschlag vorgelegt wird.
Grundlage der Aussage in der Vorlage zur Sitzung am 08.04.2014 bildeten die bis dahin vorliegenden Erkenntnisse zu den Preisunterschieden zwischen sog. „Graustrom“ und sog. „Ökostrom“.
In dieser Sitzungsvorlage wurde ein Preisunterschied von ca. 6% zwischen „Graustrom“ und
„Ökostrom“ benannt. Dieser Preisunterschied basierte auf den bis zum Ende des Jahres 2013
(teilweise sogar Anfang 2014) gewonnenen Erkenntnissen bei vielfach durchgeführten Ausschreibungen in diesem Bereich durch das seitens der Stadt beauftragte Beratungsbüro.
Auch das Umweltbundesamt spricht in einer aktuellen Broschüre von Mehrkosten von 2% bis 4%,
wobei die Unterschiede zwischen dieser Aussage und den Erkenntnissen des Beratungsbüros
auch aus dem unterschiedlichen Abnahmestellen-Mix resultieren können. Alleine bei der Stadt
Kerpen liegen drei unterschiedliche Abnahmestellen vor (Straßenbeleuchtung, Groß/Kleinverbrauchsstellen). Diese werden von den Energieversorgungsunternehmen unterschiedlich
bepreist.
Durch unterschiedliche Faktoren hat sich der Unterschied zwischen „Graustrom“ und „Ökostrom“
in den letzten 2-3 Monaten stark angeglichen. Auf der Basis der aktuellsten Ausschreibungsergebnisse wurden anhand der Stromverbräuche bei der Stadt Kerpen Berechnungen vorgenommen. Aus den Berechnungen ergibt sich ein Unterschied von knapp 20.000 € jährlich zwischen
„Graustrom“ und „Ökostrom“, was – bezogen auf die Gesamtkosten – einer Differenz von 1 %
zugunsten von „Graustrom“ entspricht.
Wird das derzeitige Strompreisniveau mit den aktuellen Strompreisen, die momentan abgerechnet
werden, verglichen, wären im günstigsten Fall Einsparungen in Höhe von 200.000 € bei „Graustrom“ bzw. 180.000 € bei „Ökostrom“ zu erwarten (Beschaffungsvolumen nach aktuellem Vertrag:
ca. 2.215.000 € für Graustrom / nach aktuellem Marktpreis: ca. 2.015.000 € für Graustrom bzw.
2.035.000 € für Ökostrom). Insgesamt können demzufolge mit der aktuell angestrebten Ausschreibung enorme Einsparungen erzielt werden, wenn sich die Marktlage in den nächsten Wochen nicht noch erheblich ändern, wofür es derzeit keine Anzeichen gibt.
Die absolute Preisdifferenz von derzeit rd. 20.000,-- € zwischen „Graustrom“ und „Ökostrom“ ist
vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltssituation sicherlich ein relevanter Betrag, jedoch
sollte der „Imagegewinn“ für die Stadt Kerpen und die hieraus resultierenden positiven Auswirkungen nicht unterschätzt werden. Der Bezug von Öko-Strom wäre insoweit auch ein wesentlicher
Beitrag im Wettbewerb um den „European Energy Award (EEA)“ an welchem die Stadt Kerpen
bereits mehrmals erfolgreich teilgenommen hat. In einem entsprechenden Maßnahmenkatalog
zum EEA wurde für die Kolpingstadt Kerpen u.a. auch festgehalten, dass die Beschaffung von
Ökostrom zu prüfen ist.
In Anbetracht der grundsätzlichen, ideellen, ökologischen und energetischen Mehrwertes für die
Kolpingstadt Kerpen als EEA-Stadt erscheint die Reduktion des Einsparpotentials um 20.000 €
(ca. 1% des Gesamtvolumens der Kolpingstadt Kerpen) jedoch – trotz angespannter Haushaltslage – durchaus vertretbar. Insofern wird die Beschaffung von „Ökostrom“ befürwortet.
Beschlussvorlage 228.14
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Im Vorfeld der Ausschreibung ist die Art des zu beschaffenden Ökostroms festzulegen. Alternativen sind aus nachfolgenden Gründen nicht zugelassen.
Eine alternative Ausschreibung von konventionellem Strom und Ökostrom unterschiedlicher Definition kommt wegen der Wertungsproblematik nicht in Betracht. Es müsste bei einer alternativen
Ausschreibung von konventionellem Strom und Ökostrom festgelegt werden, welcher Aufpreis für
Ökostrom akzeptiert würde. Eine solche Festlegung ist nach objektiven Gesichtspunkten jedoch
nicht möglich, so dass unterlegene Unternehmen der Stadt Willkür bei der Festlegung des Preisabstandes unterstellen könnte. Das Risiko erfolgreicher Vergabebeschwerden bei einer solchen
Ausschreibung wird hoch bewertet.
Der Begriff „Ökostrom“ wird verschieden interpretiert, eine Legaldefinition des Begriffes
„Ökostrom“ gibt es nicht.
Orientierungshilfe gibt die EU-Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. September 2001, wonach unter Ökostrom in der Regel Strom aus folgenden regenerativen Energiequellen verstanden wird:
* Windenergie
* Solarenergie (Photovoltaik u. Solarthermie)
* Bioenergie (Biomasse u. Biogas)
* Wasserkraft
* Geothermie
Nicht zum Ökostrom zählt Strom aus Braunkohle, Kernenergie und Steinkohle.
Das Beratungsbüro rät dringend dazu eine gesicherte Definition von „Ökostrom“ zu verwenden.
Daher enthält der Beschlussvorschlag dieser Sitzungsvorlage diejenige Definition von Ökostrom,
die von Beraterseite als „praxiserprobt“ empfohlen wurde.
Das bedeutet:
keine Lieferung von Ökostrom über „einfache“ RECS-Zertifikate
(Anm.: es handelt sich dabei um handelbare Zertifikate, die nicht für konkrete Strommengen auf der Grundlage vertraglicher Stromlieferbeziehungen, sondern dem Betreiber einer
Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ausgestellt werden. Der Anlagenbetreiber kann diese Zertifikate dann mengenbezogen separat an Stromlieferanten verkaufen, ohne dass er eine entsprechende Stromlieferung aus seiner Stromerzeugungsanlage
mit diesem Stromlieferanten vereinbart).
keine Lieferung von Ökostrom aus fossiler Kraftwärmekopplung.
Stellungnahme stv. Kämmerer:
Durch die vorgeschlagene Ausschreibung der Stromlieferung als Ökostrom werden voraussichtlich
ca. 20.000 € jährlich an Mehrkosten für den Haushalt entstehen. Angesichts des in den kommenden Jahren und insbesondere 2015 akut drohenden Haushaltssicherungskonzeptes wurde in den
Haushaltskonsolidierungsrunden bereits auch über geringere Beträge kontrovers diskutiert.
Es muss in den kommenden Jahren jede sich bietende Gelegenheit genutzt werden, Einsparungen zu generieren. Die ökologische Bewertung ausklammernd wird aus fiskalischer Sicht daher
empfohlen, die Beschaffung von konventionellem Strom auszuschreiben.
Beschlussvorlage 228.14
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