Daten
Kommune
Pulheim
Größe
198 kB
Datum
28.06.2011
Erstellt
21.06.11, 11:20
Aktualisiert
21.06.11, 11:20
Stichworte
Inhalt der Datei
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RICHTLINIEN
Vereinenund Gemeinschaften
und heimatpflegenden
zur Förderungvon kulturtragenden
( S t a n d0 1 . 0 2 . 2 0 0 0 )
1.
Allqemeines
Vereineund Gemeinschaftenhat
und heimatpflegender
Die Förderungkulturtragender
ein vielfältigeskulturellesLebenin der Stadtanbietenzu
zumZiel, der Öffentlichkeit
Gepflogenheiten
traditioneller
die Erhaltung
können.Dazugehörtim Wesentlichen
Lebens.Die Förderungsoll
sowiedie Pflegeund der Ausbaudes sonstigenkulturellen
g beitragen.
außerdem zur Freizeitgestaltun
2.
AllqemeineGrundsätze
und
Die StadtPulheimfördertdie in ihremGebietansässigenkulturtragenden
im
Haushaltsplan
der
im
Rahmen
und
Gemeinschaften
Vereine
heimatpflegenden
auf Förderungbestehtnicht.
Mittel.Ein Rechtsanspruch
bereitgestellten
3.
fÜrdie Förderunq
Voraussetzungen
für die Förderungsind:
Voraussetzungen
mussim Gebietder StadtPulheimansässig
1. Der Vereinoderdie Gemeinschaft
sein.
mussnachPrüfungder Satzungals
2. Der Vereinoderdie Gemeinschaft
vom Kultur-und
im Sinneder Ziffer1 der Richtlinien
förderungswürdig
der StadtPulheimanerkanntsein.
Partnerschaftsausschuss
wenn
Vereineist ausgeschlossen,
3. Eine Förderungder nach Absatz2 anerkannten
Veranstaltung
eineöffentliche
einmaljährlich
der Vereinnichtmindestens
eineröffentlichenVeranstaltung,mit
durchführtoder an der Ausgestaltung
beteiligtist.
Ausnahmeder Teilnahmean Karnevalsumzügen,
4.
Aufteilunqder iährlichzur VerfüqunqstehendenMittel
4.1
Beschlüsse
des KPAwerdenvorabvon den im
Zuschüsseaufgrundbesonderer
Mittelnabgezogen.
Haushaltbereitgestellten
Die erforderlichenMittelfür die Zuschüssegem. Zif'fer5.1 (Förderungder Karnevalsund Ziffer5.4.1(Zuschüssezur Bewirtschaftung
und Erntedankumzüge)
Gesamtansatzes
Heime)werdenin Höhevon 30% des verbleibenden
vereinsergener
festgelegt.
der Haushaltsstelle
Mittel)wird auf die nachstehenden
Der restlicheBetrag(70% der bereitgestellten
Gruppenwie folgt verteilt:
Vereine
Vereinsgemeinschaften
Kirchenchöre
68,75%
25,00o/o
6.25%
5.
Förderunqim Einzelnen
5.1
Förderunqder Karnevalsund Erntedankumzüqe
Als förderungswürdige
Umzügegelten:
1. Karnevalsumzug
in Brauweiler
- unterZugrundelegung
der Einwohnerzahlen
von Brauweiler
und FreimersdorJ
2. Karnevalsumzug
in Dansweiler
- unterZugrundelegung
der Einwohnerzahlen
von Dansweiler
in Geyen
3. Karnevalsumzug
- unterZugrundelegung
der Einwohnerzahlen
von Geyen,Sinthernund
Manstedten4. Karnevalsumzug
in Pulheim
- unterZugrundelegung
der Einwohnerzahlen
von Pulheimund Orr in Stommeln
5. Karnevalsumzug
- unterZugrundelegung
der Einwohnerzahlen
von Stommelnund Ingendorfin Stommelerbusch
6. Karnevalsumzug
- unterZugrundelegung
der Einwohnerzahlen
von Stommelerbusch7. Karnevalsumzug
in Sinnersdorf
- unterZugrundelegung
der Einwohnerzahlen
von Sinnersdorf
8. Umzugzum Erntedankfest
in Stommelerbusch
- unterZugrundelegung
der Einwohnerzahlen
von Stommelerbusch
Für die Förderungder Karnevalsund Erntedankumzüge
werdenjährlich22,5% der
gemäßZiffer4.1 bereitgestellt.
Gesamtförderungssumme
HiervonerhältjederTrägereines
Umzugeseinen Pauschalbetrag
von 4o/oder für die Umzügezur Verfügungstehenden
Summe.Der Restwird nach Maßgabeder genanntenEinwohnerzahlen
verteilt.
5.2
Förderunqvon Kirchenchören
Kirchenchörewerdenals förderungswürdig
anerkannt.Der Teilbetragfür die
gem.Ziffer4.2wirdauf die in der StadtPulheim
Förderungvon Kirchenchören
ansässigenKirchenchöre
verteilt.
Konfessionelle
Einrichtungen
und Gruppenwerdengrundsätzlich
nichtbezuschusst,
da unterstellt
werdenkann,dasseine Förderungdurchdie Kirchenerfolgt.
Zuwendunqenan Vereinsqemeinschaften
Als förderungswürdig geltenfolgendeVereinsgemeinschaften
:
Interessengemeinschaft
BrauweilerVereine
Dorfgemeinschaft
Geyen
Interessengemeinschaft
PulheimerVereine
Interessengemei
nschaftSinnersdorferOrtsvereine
Dorfgemeinschaft
Sinthern
Dorfgemeinschaft
Stommeln
wird ein Betragpro aktivesMitgliedgewährt.Bei
Den Verernsgemeinschaften
Vereinsgemeinschaften
zählendie Mitglieder
der ihnenangeschlossenen
im Sinnevon
Vereine.Maßgeblich
ist die am 31.12.des Vorjahresermittelte
Zif'fer3 anerkannten
Mitgliederzahl.
Benennungder Mitgliederzahl
mussder Stadtjederzeitdurch
Die ordnungsgemäße
belegtwerdenkönnen.Unregelmäßigkeiten
Vorlagedes Mitgliederverzeichnisses
zur Folgehaben,
könnendie Rücknahmeder Förderungswürdigkeit
sindfür die Förderungvon
an die Vereinsgemeinschaften
Die Zuwendungen
und der ihnenangeschlossenen
nach
der Vereinsgemeinschaften
Veranstaltungen
entscheidenim
Ziffer 3 anerkanntenVereinebestimmt.Die Vereinsgemeinschaften
der Vereinez.B.zu besonderen
Rahmender ZuwendungüberZuschussanträge
für Jubiläenund für Anschaffungen.
Veranstaltungen,
5.3
Förderunqder Vereine
vereinseiqener
Heime
5.3.1 Zuschüssezur Bewirtschaftunq
Heimewerdenjährlich7,5o/oder
vereinseigener
Für Zuschüssezur Bewirtschaftung
gemäßZiffer4.1 zur Vertügunggestellt.Zuschussberechtigt
Gesamtförderungssumme
anerkannt
die gemäßZiffer3 dieserRichtlinien
sind Vereineoder Gemeinschaften,
oderAnmietungvon
Anpachtung
sind und den NachweisüberEigentum,
führen,die unmittelbar
kulturellen
oderheimatpflegenden
Zwecken
Einrichtungen
dienen.Der zur VerfügungstehendeBetragwirdjährlichauf die zuschussberechtigten
KostendesjeweiligenVorjahresfür
Vereinenach Maßgabeder nachgewiesenen
nachAbzugevtl.eigenerEinnahmen
Heizung,Beleuchtung
und Wasserversorgung
an Dritteverteilt.
des Vereinsheimes
aus Überlassung
e örderunq
5.3.2 AllgemeinF
als förderungswürdig
Die allgemeineFörderungder gemäßZiffer3 dieserRichtlinien
erfolgtzur Hälfteals Pauschalbetrag,
zur
anerkanntenVereineund Gemeinschaften
am 31.12.des jeweiligenVorjahres
anderenHälftenachMaßgabeder Mitgliederzahl
(vgl.Ziffer5.3).
Verwendunqder Zuschüsse
Die StadtPulheimist berechtigt,
die ordnungsgemäße
Verwendungdes Zuschusses
zu prüfen.Der Verwendungszweck
ist bis zum 31. Märzdes folgendenJahresnach
schriftlichanzuzeigen.Der
Aufforderungdurchdie Stadtverwaltung
ist zu jeder Auskunfthinsichtlichder Verwendungdes gewährten
Zuschussempfänger
Zu diesemZwecksinddie Geschäftsbücher
Zuschussesverpflichtet.
der
mindestens
dreiJahreaufzubewahren.
Bei nicht
Zuschussempfänger
Verwendungdes Zuschussesist dieserzurückzuzahlen.
bestimmungsgemäßer
tretendurchBeschlussdes KPA vom 01.02.2000in Kraft.
Die geändertenRichtlinien