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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 84/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
198 kB
Datum
28.06.2011
Erstellt
21.06.11, 11:20
Aktualisiert
21.06.11, 11:20
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Inhalt der Datei

et .3 ?t (o, ür" fq /zon -tl- RICHTLINIEN Vereinenund Gemeinschaften und heimatpflegenden zur Förderungvon kulturtragenden ( S t a n d0 1 . 0 2 . 2 0 0 0 ) 1. Allqemeines Vereineund Gemeinschaftenhat und heimatpflegender Die Förderungkulturtragender ein vielfältigeskulturellesLebenin der Stadtanbietenzu zumZiel, der Öffentlichkeit Gepflogenheiten traditioneller die Erhaltung können.Dazugehörtim Wesentlichen Lebens.Die Förderungsoll sowiedie Pflegeund der Ausbaudes sonstigenkulturellen g beitragen. außerdem zur Freizeitgestaltun 2. AllqemeineGrundsätze und Die StadtPulheimfördertdie in ihremGebietansässigenkulturtragenden im Haushaltsplan der im Rahmen und Gemeinschaften Vereine heimatpflegenden auf Förderungbestehtnicht. Mittel.Ein Rechtsanspruch bereitgestellten 3. fÜrdie Förderunq Voraussetzungen für die Förderungsind: Voraussetzungen mussim Gebietder StadtPulheimansässig 1. Der Vereinoderdie Gemeinschaft sein. mussnachPrüfungder Satzungals 2. Der Vereinoderdie Gemeinschaft vom Kultur-und im Sinneder Ziffer1 der Richtlinien förderungswürdig der StadtPulheimanerkanntsein. Partnerschaftsausschuss wenn Vereineist ausgeschlossen, 3. Eine Förderungder nach Absatz2 anerkannten Veranstaltung eineöffentliche einmaljährlich der Vereinnichtmindestens eineröffentlichenVeranstaltung,mit durchführtoder an der Ausgestaltung beteiligtist. Ausnahmeder Teilnahmean Karnevalsumzügen, 4. Aufteilunqder iährlichzur VerfüqunqstehendenMittel 4.1 Beschlüsse des KPAwerdenvorabvon den im Zuschüsseaufgrundbesonderer Mittelnabgezogen. Haushaltbereitgestellten Die erforderlichenMittelfür die Zuschüssegem. Zif'fer5.1 (Förderungder Karnevalsund Ziffer5.4.1(Zuschüssezur Bewirtschaftung und Erntedankumzüge) Gesamtansatzes Heime)werdenin Höhevon 30% des verbleibenden vereinsergener festgelegt. der Haushaltsstelle Mittel)wird auf die nachstehenden Der restlicheBetrag(70% der bereitgestellten Gruppenwie folgt verteilt: Vereine Vereinsgemeinschaften Kirchenchöre 68,75% 25,00o/o 6.25% 5. Förderunqim Einzelnen 5.1 Förderunqder Karnevalsund Erntedankumzüqe Als förderungswürdige Umzügegelten: 1. Karnevalsumzug in Brauweiler - unterZugrundelegung der Einwohnerzahlen von Brauweiler und FreimersdorJ 2. Karnevalsumzug in Dansweiler - unterZugrundelegung der Einwohnerzahlen von Dansweiler in Geyen 3. Karnevalsumzug - unterZugrundelegung der Einwohnerzahlen von Geyen,Sinthernund Manstedten4. Karnevalsumzug in Pulheim - unterZugrundelegung der Einwohnerzahlen von Pulheimund Orr in Stommeln 5. Karnevalsumzug - unterZugrundelegung der Einwohnerzahlen von Stommelnund Ingendorfin Stommelerbusch 6. Karnevalsumzug - unterZugrundelegung der Einwohnerzahlen von Stommelerbusch7. Karnevalsumzug in Sinnersdorf - unterZugrundelegung der Einwohnerzahlen von Sinnersdorf 8. Umzugzum Erntedankfest in Stommelerbusch - unterZugrundelegung der Einwohnerzahlen von Stommelerbusch Für die Förderungder Karnevalsund Erntedankumzüge werdenjährlich22,5% der gemäßZiffer4.1 bereitgestellt. Gesamtförderungssumme HiervonerhältjederTrägereines Umzugeseinen Pauschalbetrag von 4o/oder für die Umzügezur Verfügungstehenden Summe.Der Restwird nach Maßgabeder genanntenEinwohnerzahlen verteilt. 5.2 Förderunqvon Kirchenchören Kirchenchörewerdenals förderungswürdig anerkannt.Der Teilbetragfür die gem.Ziffer4.2wirdauf die in der StadtPulheim Förderungvon Kirchenchören ansässigenKirchenchöre verteilt. Konfessionelle Einrichtungen und Gruppenwerdengrundsätzlich nichtbezuschusst, da unterstellt werdenkann,dasseine Förderungdurchdie Kirchenerfolgt. Zuwendunqenan Vereinsqemeinschaften Als förderungswürdig geltenfolgendeVereinsgemeinschaften : Interessengemeinschaft BrauweilerVereine Dorfgemeinschaft Geyen Interessengemeinschaft PulheimerVereine Interessengemei nschaftSinnersdorferOrtsvereine Dorfgemeinschaft Sinthern Dorfgemeinschaft Stommeln wird ein Betragpro aktivesMitgliedgewährt.Bei Den Verernsgemeinschaften Vereinsgemeinschaften zählendie Mitglieder der ihnenangeschlossenen im Sinnevon Vereine.Maßgeblich ist die am 31.12.des Vorjahresermittelte Zif'fer3 anerkannten Mitgliederzahl. Benennungder Mitgliederzahl mussder Stadtjederzeitdurch Die ordnungsgemäße belegtwerdenkönnen.Unregelmäßigkeiten Vorlagedes Mitgliederverzeichnisses zur Folgehaben, könnendie Rücknahmeder Förderungswürdigkeit sindfür die Förderungvon an die Vereinsgemeinschaften Die Zuwendungen und der ihnenangeschlossenen nach der Vereinsgemeinschaften Veranstaltungen entscheidenim Ziffer 3 anerkanntenVereinebestimmt.Die Vereinsgemeinschaften der Vereinez.B.zu besonderen Rahmender ZuwendungüberZuschussanträge für Jubiläenund für Anschaffungen. Veranstaltungen, 5.3 Förderunqder Vereine vereinseiqener Heime 5.3.1 Zuschüssezur Bewirtschaftunq Heimewerdenjährlich7,5o/oder vereinseigener Für Zuschüssezur Bewirtschaftung gemäßZiffer4.1 zur Vertügunggestellt.Zuschussberechtigt Gesamtförderungssumme anerkannt die gemäßZiffer3 dieserRichtlinien sind Vereineoder Gemeinschaften, oderAnmietungvon Anpachtung sind und den NachweisüberEigentum, führen,die unmittelbar kulturellen oderheimatpflegenden Zwecken Einrichtungen dienen.Der zur VerfügungstehendeBetragwirdjährlichauf die zuschussberechtigten KostendesjeweiligenVorjahresfür Vereinenach Maßgabeder nachgewiesenen nachAbzugevtl.eigenerEinnahmen Heizung,Beleuchtung und Wasserversorgung an Dritteverteilt. des Vereinsheimes aus Überlassung e örderunq 5.3.2 AllgemeinF als förderungswürdig Die allgemeineFörderungder gemäßZiffer3 dieserRichtlinien erfolgtzur Hälfteals Pauschalbetrag, zur anerkanntenVereineund Gemeinschaften am 31.12.des jeweiligenVorjahres anderenHälftenachMaßgabeder Mitgliederzahl (vgl.Ziffer5.3). Verwendunqder Zuschüsse Die StadtPulheimist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendungdes Zuschusses zu prüfen.Der Verwendungszweck ist bis zum 31. Märzdes folgendenJahresnach schriftlichanzuzeigen.Der Aufforderungdurchdie Stadtverwaltung ist zu jeder Auskunfthinsichtlichder Verwendungdes gewährten Zuschussempfänger Zu diesemZwecksinddie Geschäftsbücher Zuschussesverpflichtet. der mindestens dreiJahreaufzubewahren. Bei nicht Zuschussempfänger Verwendungdes Zuschussesist dieserzurückzuzahlen. bestimmungsgemäßer tretendurchBeschlussdes KPA vom 01.02.2000in Kraft. Die geändertenRichtlinien