Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Schulverwaltungsamt
I/40 30 07
11.11.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Schulausschuss
27.11.2002
Rat
19.12.2002
TOP Ein Ja
Nein
267/2002
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beschulung der Schüler der Schule für Lernbehinderte
aus den Gemeinden Inden und Langerwehe;
hier: Beiträge der Gemeinde Inden zu den Investitionskosten
Beschlussentwurf:
Die Neuregelung der Investitionskostenbeteiligung zwischen den Gemeinden Inden, Langerwehe
und der Stadt Eschweiler wird grundsätzlich als notwendig anerkannt.
Der Rat beschließt den Entwurf über die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den in der
beigefügten Anlage aufgeführten Ergänzungen.
Begründung:
Zwischen den Gemeinden Inden, Langerwehe und der Stadt Eschweiler gibt es seit langem
Bestrebungen, eine vertragliche Regelung hinsichtlich der Investitionskostenbeteiligung zu
erreichen.
In der z.Zt. geltenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gibt es in § 5 Abs. 3 diese Regelung
nicht. Nur einmal wurde mit der Stadt Eschweiler eine Investitionskostenregelung auf freiwilliger
(moralischer) Basis getroffen. Für Investitionskosten aus allgemeinen Schulbaumaßnahmen sowie
der Sporthalle Kaiserstraße zahlt die Gemeinde Inden hieraus noch bis zum Jahre 2032 eine
Beteiligung von jährlich 586,33 Euro an die Stadt Eschweiler
Auf die Entwicklung der bisherigen Beschulung der Sonderschüler aus den Gemeinden Inden und
Langerwehe bezogen ist eine endgültige Regelung der Investitionskostenbeteiligung überfällig.
Insgesamt kann bisher von einer kostenmäßig günstigen Beschulung gesprochen werden.
Die neue Regelung des § 5 Abs. 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hat im Wesentlichen
folgende Schwerpunkte:
1. Aufwendungen für Investitionen werden gem. § 8 SchFG nach vorherigem Abzug evtl.
Rückeinnahmen, z.B. Landeszuschüsse, zur einen Hälfte nach der Zahl der Schüler und zur
anderen Hälfte nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage verteilt.
Vorlage: 267/2002
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2. Bei Baumaßnahmen zahlen sowohl die Gemeinde Inden als auch Langerwehe jeder 30 %
ihres entsprechenden Anteils unmittelbar nach Anforderung zu Beginn des auf die
Verausgabung folgenden Haushaltsjahres. Die übrigen 70 % der jeweiligen Kostenanteile
werden verteilt über eine Laufzeit von 20 Jahren. Hierfür werden seitens der Stadt
Eschweiler Zinsen in Höhe von 6 % p.a., gerechnet ab 1.1. des Folgejahres, in dem die
Aufwendungen entstanden sind, vom jeweiligen Restwert erhoben. Die Zahlungen hieraus
sind ab dem zweiten Jahr nach der Entstehung, jeweils zum 10.01. j.J., zu zahlen.
3. Bei Beschaffung von beweglichen Sachen des Anlagevermögens zahlen sowohl die
Gemeinde Inden als auch Langerwehe jeder 30 % ihres entsprechenden Anteils unmittelbar
nach Anforderung zu Beginn des auf die Verausgabung folgenden Haushaltsjahres. Die
übrigen 70 % der jeweiligen Kostenanteile werden verteilt auf eine Laufzeit von 10 Jahren
in gleichbleibenden Raten. Hierfür werden seitens der Stadt Eschweiler Zinsen in Höhe von
6 % p.a., gerechnet vom 1.1. des Folgejahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind,
vom jeweiligen Restwert erhoben. Die Zahlungen hieraus sind ab dem zweiten Jahr nach
der Entstehung, jeweils zum 10.01. j.J., zu zahlen.
4. Die strittige Auseinandersetzung über die Berechtigung der von der Stadt Eschweiler für die
Jahre 1997 – 2000 erhobene Nachforderung für investive Ausgaben in Höhe von insgesamt
14.650,31 DM (7.490,58 Euro) für die Gemeinde Inden wird dadurch beigelegt, in dem die
Gemeinde Inden eine einmalige Zahlung von 3.200 Euro an die Stadt Eschweiler leistet.
Der komplette Entwurf über die neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung liegt Ihnen bereits vor.
Die einzelnen strittigen Punkte wurden im Vorfeld mit der Stadt Eschweiler in gemeinsamen
Gesprächen auf Verwaltungsebene zugunsten der Gemeinden, was die Höhe der Forderungen
angeht, geklärt. Somit besteht auch mit der beteiligten Gemeinde Langerwehe Übereinstimmung in
dieser Angelegenheit.