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Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beschulung der Schüler der Schule für Lernbehinderte aus den Gemeinden Inden und Langerwehe)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beschulung der Schüler der Schule für Lernbehinderte aus den Gemeinden Inden und Langerwehe) Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beschulung der Schüler der Schule für Lernbehinderte aus den Gemeinden Inden und Langerwehe)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Schulverwaltungsamt I/40 30 07 11.11.2002 öffentlich Beratungsfolge Termin Schulausschuss 27.11.2002 Rat 19.12.2002 TOP Ein Ja Nein 267/2002 Ent Bemerkungen Betrifft: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beschulung der Schüler der Schule für Lernbehinderte aus den Gemeinden Inden und Langerwehe; hier: Beiträge der Gemeinde Inden zu den Investitionskosten Beschlussentwurf: Die Neuregelung der Investitionskostenbeteiligung zwischen den Gemeinden Inden, Langerwehe und der Stadt Eschweiler wird grundsätzlich als notwendig anerkannt. Der Rat beschließt den Entwurf über die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den in der beigefügten Anlage aufgeführten Ergänzungen. Begründung: Zwischen den Gemeinden Inden, Langerwehe und der Stadt Eschweiler gibt es seit langem Bestrebungen, eine vertragliche Regelung hinsichtlich der Investitionskostenbeteiligung zu erreichen. In der z.Zt. geltenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gibt es in § 5 Abs. 3 diese Regelung nicht. Nur einmal wurde mit der Stadt Eschweiler eine Investitionskostenregelung auf freiwilliger (moralischer) Basis getroffen. Für Investitionskosten aus allgemeinen Schulbaumaßnahmen sowie der Sporthalle Kaiserstraße zahlt die Gemeinde Inden hieraus noch bis zum Jahre 2032 eine Beteiligung von jährlich 586,33 Euro an die Stadt Eschweiler Auf die Entwicklung der bisherigen Beschulung der Sonderschüler aus den Gemeinden Inden und Langerwehe bezogen ist eine endgültige Regelung der Investitionskostenbeteiligung überfällig. Insgesamt kann bisher von einer kostenmäßig günstigen Beschulung gesprochen werden. Die neue Regelung des § 5 Abs. 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hat im Wesentlichen folgende Schwerpunkte: 1. Aufwendungen für Investitionen werden gem. § 8 SchFG nach vorherigem Abzug evtl. Rückeinnahmen, z.B. Landeszuschüsse, zur einen Hälfte nach der Zahl der Schüler und zur anderen Hälfte nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage verteilt. Vorlage: 267/2002 Seite - 2 - 2. Bei Baumaßnahmen zahlen sowohl die Gemeinde Inden als auch Langerwehe jeder 30 % ihres entsprechenden Anteils unmittelbar nach Anforderung zu Beginn des auf die Verausgabung folgenden Haushaltsjahres. Die übrigen 70 % der jeweiligen Kostenanteile werden verteilt über eine Laufzeit von 20 Jahren. Hierfür werden seitens der Stadt Eschweiler Zinsen in Höhe von 6 % p.a., gerechnet ab 1.1. des Folgejahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, vom jeweiligen Restwert erhoben. Die Zahlungen hieraus sind ab dem zweiten Jahr nach der Entstehung, jeweils zum 10.01. j.J., zu zahlen. 3. Bei Beschaffung von beweglichen Sachen des Anlagevermögens zahlen sowohl die Gemeinde Inden als auch Langerwehe jeder 30 % ihres entsprechenden Anteils unmittelbar nach Anforderung zu Beginn des auf die Verausgabung folgenden Haushaltsjahres. Die übrigen 70 % der jeweiligen Kostenanteile werden verteilt auf eine Laufzeit von 10 Jahren in gleichbleibenden Raten. Hierfür werden seitens der Stadt Eschweiler Zinsen in Höhe von 6 % p.a., gerechnet vom 1.1. des Folgejahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, vom jeweiligen Restwert erhoben. Die Zahlungen hieraus sind ab dem zweiten Jahr nach der Entstehung, jeweils zum 10.01. j.J., zu zahlen. 4. Die strittige Auseinandersetzung über die Berechtigung der von der Stadt Eschweiler für die Jahre 1997 – 2000 erhobene Nachforderung für investive Ausgaben in Höhe von insgesamt 14.650,31 DM (7.490,58 Euro) für die Gemeinde Inden wird dadurch beigelegt, in dem die Gemeinde Inden eine einmalige Zahlung von 3.200 Euro an die Stadt Eschweiler leistet. Der komplette Entwurf über die neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung liegt Ihnen bereits vor. Die einzelnen strittigen Punkte wurden im Vorfeld mit der Stadt Eschweiler in gemeinsamen Gesprächen auf Verwaltungsebene zugunsten der Gemeinden, was die Höhe der Forderungen angeht, geklärt. Somit besteht auch mit der beteiligten Gemeinde Langerwehe Übereinstimmung in dieser Angelegenheit.