Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
01.04.10, 06:32
Aktualisiert
01.04.10, 06:32
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 205/2010
Az.: -51-Bt.
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 25.03.2010
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
15.04.2010
Bemerkungen
Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 25.03.2010
Beschlussentwurf:
Der untenstehende Bericht der Verwaltung des Jugendamtes wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Im letzten JHA am 03.03.2010 informierte der Jugendamtsleiter auf eine Frage des StV. Herwartz
den Ausschuss fehlerhaft.
Herr Herwartz kritisierte die Förderung von Ferienmaßnahmen geschlossener Schulklassen
behinderter Kinder. Herr Brost erklärte, dass eine derartige Förderung nach den Richtlinien
3+ausgeschlossen sei.
Diese Erläuterung war falsch. Derartige, und nur diese Klassenfahrten werden nach den
Richtlinien gefördert. Die Sinnhaftigkeit dieser besonderen Förderung erklärt sich aus der
Entstehung der Richtlinien.
Vor Einrichtung des Jugendamtes im Jahre 1986 gab es bereits städtische „Richtlinien über die
Förderung von Freizeitmaßnahmen für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in
Erftstadt“. Diese umfassten schon damals die Förderung von Klassenfahrten.
Mit Einrichtung des eigenen Jugendamtes wurden dann zusätzlich die „Richtlinien über die
Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt“ in Kraft gesetzt.
In Ziffer 1.23 „Allgemeine Förderungsrichtlinien“ wird die Förderung von Veranstaltungen oder
Maßnahmen ausgeschlossen, die offensichtlich nicht der Jugendarbeit nach SGB VIII zuzuordnen
sind. Klassenfahrten sind schulische Veranstaltungen und somit nicht förderungsfähig.
In den entsprechenden Zuschusspositionen sind u. a. ausdrücklich von einer Förderung
ausgeschlossen:
Ziffer
2.11 h)
2.12 h)
2.2 h)
Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt
Eintägige Freizeitmaßnahmen
Maßnahmen geschlossener Schulklassen
Mehrtägige Freizeit- und
Fahrten und Lager geschlossener Schulklassen
Ferienmaßnahmen
Internationale
Maßnahmen von Schulen
Jugendbegegnungen
Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurden die „Richtlinien über die Förderung von Freizeitmaßnahmen
für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Erftstadt“ als Ziffer 2.13 in die
„Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt“ aufgenommen.
Die Förderung von Klassenfahrten wurde aber beibehalten. Sie wurde bewusst nicht von einer
Förderung ausgeschlossen, obwohl sich andere Städte des Rhein-Erft-Kreises mehr und mehr aus
der Förderung zurückzogen.
Zuschüsse für Behindertenfreizeiten werden regelmäßig ausgezahlt an:
•
•
•
Lebenshilfe Erftstadt
Sonderspaß e. V. Brühl (Verein für Menschen mit und ohne Behinderung e. V.)
Maria-Montessori-Schule Brühl.
Auf Klassenfahrten der Maria-Montessori-Schule entfielen 2009:
22.03.-27.03.09 Nettersheim: 2 Teilnehmer x 5 Tage = 98,00 €
30.03.-03.04.09 Hinsbeck:
3
"
"
= 147,00 €
25.05.-29.05.09 Domburg NL: 2
"
"
= 98,00 €
08.06.-10.06.09 Wenden:
1
"
x 3 Tage = 29,40 €
Gesamt:
372,40 €
Zum Vergleich:
2008 insgesamt 431,20 €
2007
"
147,00 €
2006
"
98,00 €
Die Erftstädter Zuschüsse vermindern den Elternanteil an den Kosten der Klassenfahrt. Nach
Auskunft des Schulleiters, Herrn Bericke, ist Erftstadt die einzige Stadt im Rhein-Erft-Kreis, die
derartige Zuschüsse gewährt. Falls Schülern aus den anderen Städten die Teilnahme aufgrund
der Kosten erschwert sein sollte, stellen die Eltern beim Kreis einen Antrag auf
Eingliederungshilfe.
Der bisher gewährte Erftstädter Zuschuss ist verzichtbar.
I.V.
(Heil)
-2-