Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
01.04.10, 06:32
Aktualisiert
01.04.10, 06:32
Beschlussvorlage (Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt) Beschlussvorlage (Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt)

öffnen download melden Dateigröße: 13 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 205/2010 Az.: -51-Bt. Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 25.03.2010 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 15.04.2010 Bemerkungen Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 25.03.2010 Beschlussentwurf: Der untenstehende Bericht der Verwaltung des Jugendamtes wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Im letzten JHA am 03.03.2010 informierte der Jugendamtsleiter auf eine Frage des StV. Herwartz den Ausschuss fehlerhaft. Herr Herwartz kritisierte die Förderung von Ferienmaßnahmen geschlossener Schulklassen behinderter Kinder. Herr Brost erklärte, dass eine derartige Förderung nach den Richtlinien 3+ausgeschlossen sei. Diese Erläuterung war falsch. Derartige, und nur diese Klassenfahrten werden nach den Richtlinien gefördert. Die Sinnhaftigkeit dieser besonderen Förderung erklärt sich aus der Entstehung der Richtlinien. Vor Einrichtung des Jugendamtes im Jahre 1986 gab es bereits städtische „Richtlinien über die Förderung von Freizeitmaßnahmen für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Erftstadt“. Diese umfassten schon damals die Förderung von Klassenfahrten. Mit Einrichtung des eigenen Jugendamtes wurden dann zusätzlich die „Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt“ in Kraft gesetzt. In Ziffer 1.23 „Allgemeine Förderungsrichtlinien“ wird die Förderung von Veranstaltungen oder Maßnahmen ausgeschlossen, die offensichtlich nicht der Jugendarbeit nach SGB VIII zuzuordnen sind. Klassenfahrten sind schulische Veranstaltungen und somit nicht förderungsfähig. In den entsprechenden Zuschusspositionen sind u. a. ausdrücklich von einer Förderung ausgeschlossen: Ziffer 2.11 h) 2.12 h) 2.2 h) Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt Eintägige Freizeitmaßnahmen Maßnahmen geschlossener Schulklassen Mehrtägige Freizeit- und Fahrten und Lager geschlossener Schulklassen Ferienmaßnahmen Internationale Maßnahmen von Schulen Jugendbegegnungen Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurden die „Richtlinien über die Förderung von Freizeitmaßnahmen für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Erftstadt“ als Ziffer 2.13 in die „Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt“ aufgenommen. Die Förderung von Klassenfahrten wurde aber beibehalten. Sie wurde bewusst nicht von einer Förderung ausgeschlossen, obwohl sich andere Städte des Rhein-Erft-Kreises mehr und mehr aus der Förderung zurückzogen. Zuschüsse für Behindertenfreizeiten werden regelmäßig ausgezahlt an: • • • Lebenshilfe Erftstadt Sonderspaß e. V. Brühl (Verein für Menschen mit und ohne Behinderung e. V.) Maria-Montessori-Schule Brühl. Auf Klassenfahrten der Maria-Montessori-Schule entfielen 2009: 22.03.-27.03.09 Nettersheim: 2 Teilnehmer x 5 Tage = 98,00 € 30.03.-03.04.09 Hinsbeck: 3 " " = 147,00 € 25.05.-29.05.09 Domburg NL: 2 " " = 98,00 € 08.06.-10.06.09 Wenden: 1 " x 3 Tage = 29,40 € Gesamt: 372,40 € Zum Vergleich: 2008 insgesamt 431,20 € 2007 " 147,00 € 2006 " 98,00 € Die Erftstädter Zuschüsse vermindern den Elternanteil an den Kosten der Klassenfahrt. Nach Auskunft des Schulleiters, Herrn Bericke, ist Erftstadt die einzige Stadt im Rhein-Erft-Kreis, die derartige Zuschüsse gewährt. Falls Schülern aus den anderen Städten die Teilnahme aufgrund der Kosten erschwert sein sollte, stellen die Eltern beim Kreis einen Antrag auf Eingliederungshilfe. Der bisher gewährte Erftstädter Zuschuss ist verzichtbar. I.V. (Heil) -2-