Daten
Kommune
Pulheim
Größe
180 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
11.07.11, 18:56
Aktualisiert
19.07.11, 13:33
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Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Pulheim vom __________
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV.NRW. S.688) und § 1 der Verordnung zur Durchführung eines
Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV. NRW. S.383), zuletzt geändert durch Verordnung v. 05. August 2009
(GV.NRW. S.432) hat der Rat der Stadt Pulheim am __________ folgende Satzung zur Durchführung von
Bürgerentscheiden beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Pulheim (Abstimmungsgebiet).
§ 2 – Zuständigkeiten
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Sie bzw. er ist für die ordnungsgemäße
Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts
anderes vorsehen.
§ 3 – Stimmbezirke/Abstimmungslokale
(1) Das Stadtgebiet wird von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister in Stimmbezirke eingeteilt, die den
Wahlbezirken der Kommunalwahl entsprechen.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister richtet für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungslokal ein. Sie bzw.
er kann Stimmbezirke zusammenlegen.
§ 4 – Abstimmungsvorstand (Bestellung und Verpflichtung)
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt in sinngemäßer Anwendung der für die Bildung von
Wahlvorständen bei Kommunalwahlen geltenden Vorschriften für jeden Stimmbezirk einen
Abstimmungsvorstand.
(2) Der Abstimmungsvorstand besteht aus
- der Abstimmungsvorsteherin bzw. dem Abstimmungsvorsteher
- der stellvertretenden Abstimmungsvorsteherin bzw. dem stellvertretenden
Abstimmungsvorsteher und
- mindestens drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstandes.
(3) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes werden von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister
verpflichtet.
(4) Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Abstimmungsvorsteherin bzw. des Abstimmungsvorstehers den
Ausschlag.
(5) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die
Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung
finden.
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§ 5 – Abstimmungsberechtigung/Ausschluss
(1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tage des Bürgerentscheids
a) Deutsche bzw. Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
b) das 16. Lebensjahr vollendet hat
und
c) mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren
ihre/seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des
Abstimmungsgebietes hat.
(2) Von der Abstimmungsberechtigung ist ausgeschlossen
a) diejenige bzw. derjenige, für die/den zur Besorgung ihrer/seiner Angelegenheiten eine Betreuerin bzw. ein
Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der
Betreuerin/des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht
erfasst,
b) wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 6 - Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.
(2) Eine abstimmungsberechtigte Person erhält auf Antrag einen Stimmschein.
§ 7 – Abstimmungsverzeichnis/Auslage zur Einsicht
(1) In sinngemäßer Anwendung der bei Kommunalwahlen geltenden Bestimmungen für die Führung des
Wählerverzeichnisses wird für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das
Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem
Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung
ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem
Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten
Abstimmungsberechtigten.
(2) Abstimmungsberechtigte können nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie
eingetragen sind.
(3) Inhaber/innen eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief
abstimmen.
(4) Jede/r Abstimmungsberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem
Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
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§ 8 – Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der/die
Bürgermeister/in jede abstimmungsberechtigte Person, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2)
Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmungsberechtigten,
2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,
3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 9 dieser Satzung,
4. die Nummer, unter der die abstimmungsberechtigte Person in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen,
verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid
teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur
Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur
Stimmabgabe per Brief.
(3)
Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnisses macht der/die
Bürgermeister/in öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage,
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann,
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei dem/der Bürgermeister/in Einspruch gegen das
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§ 9 – Abstimmungsheft / Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft (oder Informationsblatt) der Stadt Pulheim zum
Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale
für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein
muss.
(2) Das Abstimmungsheft / Informationsblatt enthält
1. die Unterrichtung durch den/die Bürgermeister/in über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung
des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die
Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des
Bürgerbegehrens zu entnehmen,
3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt
haben,
4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt
haben,
5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer
Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
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(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen
Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters über eine Obergrenze
für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Zi. 2 bis 4). Wird
eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die
Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch
Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der
im Rat vertretenen Fraktionen, der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und evtl. Sondervoten einzelner
Ratsmitglieder zu beschränken. Der/die Bürgermeister/in kann für die im Abstimmungsheft / Informationsblatt
gem. Abs. 2 Zi. 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens
ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu
lange Äußerungen ändern und kürzen.
(4) Das Abstimmungsheft / Informationsblatt wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt veröffentlicht.
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Absatz 2 Nr. 2 bis 4 und Absatz 3
eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den
Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen
sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.
§ 10 – Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten sowie die
Möglichkeit eröffnen, mit „ja“ oder „nein“ zu stimmen. Zusätze sind unzulässig.
§ 11 – Tag des Bürgerentscheids
(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird vom Rat festgelegt.
(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
§ 12 – Öffentlichkeit
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Abstimmungsbezirken
sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im
Abstimmungslokal Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu
dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden in Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt
der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmzeit unzulässig.
§ 13 – Stimmabgabe
(1) Die bzw. der Abstimmende hat nur eine Stimme, die geheim abgegeben wird.
(2) Die bzw. der Abstimmende gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er durch ein auf den
Abstimmungszettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich macht, welcher Antwort sie gelten soll.
(3) Die bzw. der Abstimmende faltet daraufhin den Abstimmungszettel und wirft diesen in die Abstimmungsurne.
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(4) Die bzw. der Abstimmende kann ihre/seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine Abstimmende bzw. ein
Abstimmender, die/der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den
Abstimmungszettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich einer
Hilfsperson bedienen.
§ 14 – Stimmabgabe per Brief
(1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat die/der Abstimmende dem/der Bürgermeister/in in einem verschlossenen
Briefumschlag
a) seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden,
dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm/ihr eingeht.
(2) Auf dem Stimmschein hat die/der Abstimmende oder die Hilfsperson (§ 12 Abs. 4 Satz 2) dem/der
Bürgermeister/in an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten
Willen des/der Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.
§ 15 – Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die
Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet
in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen sind,
5. der Stimmumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der
vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
6. der/die Wähler/in oder die Person seines/ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides
statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender/innen zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen
gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand eines von
dem/der Bürgermeister/in bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere
Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe
eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.
(4) Die Stimme einer/s Abstimmenden, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, werden nicht
dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet
verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.
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§ 16 – Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmungshandlung durch den
Abstimmungsvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen anhand des
Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in
den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf
jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 17 – Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
a)
nicht amtlich hergestellt ist,
b)
keine Kennzeichnung enthält,
c)
den Willen der Abstimmenden bzw. des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
c)
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 18 – Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Die Frage gemäß § 9 ist in dem Sinne entschieden, in
dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom
Hundert der Bürgerinnen und Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 19 – Anwendung der Kommunalwahlordnung/des Kommunalwahlgesetzes
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV.NRW. S.592, 967) zuletzt geändert durch
Verordnung vom 03.07.2009 (GV.NRW. S.372) finden entsprechende Anwendung:
§§ 4, 7 - 12, 13 - 23, 32 Abs. 3 – 6, 33 - 60, 61 Abs. 1, 63, 81, 82 Abs. 1 – 2, 83 Abs. 2 - 5.
Ebenso findet § 9 des Kommunalwahlgesetzes vom 30.06.1998 (GV.NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03.05.2011(GV.NRW. S.514), entsprechende Anwendung.
§ 20 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Pulheim vom
13.10.2005 außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW kann gegen diese Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den
Frank Keppeler
Bürgermeister
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