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Beschlussvorlage (Einspruch bzgl. Umgestaltung Nettegasse Hier. Antrag gem. § 24 GO NRW)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
121 kB
Datum
05.07.2011
Erstellt
15.06.11, 18:31
Aktualisiert
28.06.11, 08:28
Beschlussvorlage (Einspruch bzgl. Umgestaltung Nettegasse
Hier. Antrag gem. § 24 GO NRW) Beschlussvorlage (Einspruch bzgl. Umgestaltung Nettegasse
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Ausschuss für Tiefbau und Verkehr Haupt- und Finanzausschuss IV-66-12-14-9922 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 22.06.2011 X 05.07.2011 X Frau Seimetz (Verfasser/in) 220/2011 nö. S. TOP 4 13 01.06.2011 (Datum) BETREFF: Einspruch bzgl. Umgestaltung Nettegasse Hier. Antrag gem. § 24 GO NRW VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Bürger HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: 1.) Der Tiefbau- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem HFA, den Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW, dieSchutzstreifen in der Nettegasse zu demarkieren, abzulehnen. 2.) Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt die Empfehlung des Tiefbau- und Verkehrsausschusses und lehnt den Antrag ab. -1- ERLÄUTERUNGEN: Im Verkehrsentwicklungsplan des Rhein-Erft-Kreises ist das Regionalkonzept Radverkehr ein Bestandteil. Im Rahmen dieses Konzeptes soll ein Radnetz für den Alltagsverkehr entstehen, das alle potentiellen Ziel- und Quellpunkte miteinander verknüpft. In diesem Rahmen wurde seitens des Rhein-Erft-Kreises eine Liste mit unverträglichen und bedingt verträglichen Strecken erstellt. Auf Grundlage dieser Liste ist mit den beteiligten Kommunen und dem ADFC eine Prioritätenliste mit Mängeln und Gefahrenstellen abgestimmt worden. Im Tiefbau- und Verkehrssausschuss am 04.06.2009 (Vorlage Nr. 257/2009, TOP 8) wurde daraufhin beschlossen, Maßnahmenvorschläge zur Beseitigung der in eigener Baulast befindlichen Gefahrenstellen und Radwegemängel auf Grundlage der Prioritätenliste zu erarbeiten. Die Nettegasse, im Teilabschnitt zwischen Roßackerweg und Bruchstraße, wurde als einziger Streckenabschnitt der sich in der Baulast der Stadt Pulheim befindet, als eine sehr dringliche Maßnahme eingestuft (Priorisierungsstufe 1). Hierzu wurde dem Tiefbau- und Verkehrsausschuss am 30.06.2010 eine Beschlussvorlage zur fahrradfreundlichen Umgestaltung der Nettegasse vorgelegt (Vorlagen Nr. 266/2010, TOP 7), welche einstimmig beschlossen wurde. Mit Schreiben vom 27.03.2011 haben Anwohner der Nettegasse (zwischen Bruchstr. und Roßackerweg) Einspruch bzgl. des Schutzstreifens erhoben (Anlage 1). Durch ein weiteres Schreiben von der Fraktion B90/ Die Grünen wurde darum gebeten, den Einspruch der Anwohner als Anregung/ Beschwerde nach § 24 GO NRW zu behandeln (Anlage 2). Im Schreiben der Anwohner wird beklagt, dass die Markierung des Schutzstreifens dazu führe, dass die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten würde. Zudem sei zusätzlich öffentlicher Parkraum verloren gegangen. Durch das versetzte Parken, welches durch die Parkverbotsschilder bereits widerrechtlich war, hätten die Anwohner bis zur Markierung des Schutzstreifens versucht, eine Geschwindigkeitsreduzierung des durchfahrenden Verkehrs zu bewirken. Aus diesem Grund fordern die Antragssteller die Wiederherstellung der vorherigen Situation. Des weiteren bat die CDU Fraktion mit dem Schreiben vom 12.04.2011 (Anlage 3) darum, eine Geschwindigkeitsmessung im betreffenden Abschnitt der Nettegasse durchzuführen. Als erster Schritt zur Prüfung der Situation wurde in der Nettegasse im Zeitraum vom 04.05.2011 bis 10.05.2011 die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt (Anlage 4). Die Messung erfolgte auf Höhe der Hausnummer 96. Die Auswertung der Geschwindigkeitsmessung zeigt keine besonderen Auffälligkeiten. In Richtung des Kreisverkehres wurde eine v85 (Geschwindigkeit, die von 85% der Pkw nicht überschritten wird) von 49 km/h und in Richtung Ortsausgang 50 km/h gemessen. Somit wird der Eindruck der Anwohner durch die Messung nicht bestätigt. Des weiteren wird die Nettegasse durch die Markierung des Schutzstreifens optisch verschmälert und bewirkt damit im Grunde den gegenteiligen Effekt, als den, der von den Anwohnern beschrieben wird. Zudem trägt der Schutzstreifen zu einer besseren Übersichtlichkeit bei. Somit entsteht mehr Sicherheit für den Radfahrer, aber auch das Queren der Fahrbahn wird durch die Übersichtlichkeit erleichtert. Als zweiter Schritt wurden von der Verwaltung die Parkverhältnisse vor der Markierung des Schutzstreifens mit dem heutigen Zustand verglichen. Dabei stellte sich heraus, dass vorher lediglich vier Stellplätze im öffentlichen Raum vorhanden waren. In den anderen Bereichen war entweder durch ein absolutes Parkverbot (Zeichen 283 StVO) oder durch Stellplätze auf privaten Grundstücken und Einfahrten das Parken im öffentlichen Straßenraum nicht möglich (Anlage 5). Zudem muss für jedes Wohnhaus in Abhängigkeit der Wohneinheiten ein Stellplatznachweis auf dem Grundstück erfolgen (LBO NRW § 51). Aus diesem Grund sind auf den Grundstücken entsprechende Stellplätze herzustellen. Dies ist augenscheinlich auch bei allen Grundstücken umgesetzt. Die Kosten für die Markierung der Nettegasse beliefen sich auf knapp 7.200 €. Eine Demarkierung würde sich auf ca. 3.700 € belaufen. -2- -3-