Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
08.04.10, 06:25
Aktualisiert
08.04.10, 06:25
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 209/2010
Az.: -51-Bt.
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 26.03.2010
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
15.04.2010
Bemerkungen
Öffnungs- und Schließzeiten der Erftstädter Kindertageseinrichtungen
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 26.03.2010
Beschlussentwurf:
Der unterstehende Bericht wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
In seiner letzten Sitzung am 03.03.2010 bat der JHA darum darzustellen, wie das Verfahren um
die Öffnungs- und Schließzeiten der Kindertagesstätten abläuft. Das Verfahren stellt sich wie folgt
dar:
Im Herbst eines jeden Jahres werden die Leiterinnen und Leiter der Kitas in Erftstadt schriftlich
angefragt (Anlage1).
Gemäß § 22 a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 9 KiBiz werden die Öffnungs- und Schließzeiten nach
Anhörung des Elternrates festgelegt. Dies ist für den neuamtierenden Elternrat eine besonders
verantwortliche Tätigkeit. In einer der ersten Elternbeiratssitzungen wird der jeweilige Vorschlag, in
der Regel von der Kita vorstrukturiert, dem Elternbeirat zur Diskussion und Abstimmung vorgelegt.
Die Regelung wird im nächsten Schritt allen Eltern der Kindergartenkinder zugänglich gemacht. So
können frühestmöglich auch im Sinne der Kinder die Familienferien geplant werden. Die dergestalt
vereinbarten Öffnungs- u. Schließzeiten werden dann per Vordruck von Einrichtungsleitung und
Elternrat unterschrieben im Jugendamt eingereicht (Anlage 2).
Das KiBiz weist explizit keine Regelungen der Vorgehensweise zur Festsetzung der Öffnungs- und
Schließzeiten aus. Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger
und der Leitung der Einrichtung. Das Personal der Kindertagesstätten arbeitet mit den Eltern hier
partnerschaftlich zusammen.
Bei der Festsetzung der Öffnungs- und Schließzeiten sind das Kindeswohl, die
Lebensbedingungen der Erziehungsberechtigten insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf, aber auch die Wirtschaftlichkeit einer Schließung während der Schulferien oder der
Ausdehnung der Öffnungszeiten im Früh- oder Spätdienst zu berücksichtigen. Von daher ist es
gängige Praxis, die Ferienregelung in den Kitas den Ferien der Schulen anzupassen.
Eine Schließung an Brückentagen orientiert sich ebenfalls an der Regelung der jeweiligen
Grundschule, sodass diese Zeiten für Familien, in denen weitere Geschwisterkinder die
Grundschule besuchen, einvernehmlich geregelt sind.
Für die städtischen Kindertagesstätten wird für berufstätige Eltern, die nachweislich keine andere
Betreuungsmöglichkeit während der Schließung der Einrichtung haben, ein Feriennotdienst
eingerichtet. Die katholischen Kitas sprechen sich untereinander ab.
Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten orientieren sich an den jährlich festgelegten
Buchungszeiten der Eltern (bis 25, 35, 45 Stunden). Zu berücksichtigen ist, dass die wöchentliche
Arbeitszeit des Personals höchstens 39 Std. entspricht und ein Wechsel der Bezugsperson
möglichst zu vermeiden ist.
Bei verlängerten Öffnungszeiten z. B. von 7.00 bis 16.30 Uhr oder von 7.30 bis 17.00 Uhr ist es
aber erforderlich, während dieser Zeit durch Schichtdienst den Betrieb sicherzustellen.
Blocköffnungszeiten von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr oder die durchgehende Übermittagbetreuung an
einzelnen Tagen erfordern einen zahlenmäßig ausreichenden Bedarf innerhalb der Elternschaft.
Die gebuchten Öffnungszeiten sind gruppenspezifisch auf die jeweiligen Fachkraft- und
Ergänzungskraftstunden zugeschnitten. Betreuungsnotwendigkeiten, die über die vorgenannten
Zeiten hinausgehen, finden im Rahmen der Betriebskosten des KiBiz noch keine
Berücksichtigung. In Fachgesprächen zur Novellierung der KiBiz-Gesetzgebung werden deshalb
bereits Buchungsbudgets von bis zu 65 Stunden diskutiert.
Bei individuell höherem, über die Öffnungszeit der Kita hinausgehendem Bedarf kann in Erfstadt
im Rahmen einer Randzeitenbetreuung ergänzend Tagespflege beantragt werden.
I.V.
(Heil)
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