Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
436/2004
Datum
Bauverwaltungsamt
03.02.2004
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
18.03.2004
Rat
01.04.2004
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden im Bereich der neu zu verlegenden Inde
Beschlussentwurf:
Der Entwidmung der in der Gemarkung Inden, Flur 5, Flurstücke 506, 451 und 452 gelegenen
Wirtschaftwege wird zugestimmt.
Gleichzeitig wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in
der Gemarkung Inden – Rezess J 21/1926 – beschlossen.
Begründung:
Die in der Gemarkung Inden, Flur 5 gelegenen Flurstücke 506, 451 und 452 sollen eingezogen
werden.
Im Rahmen der Umgestaltungsarbeiten für die zu verlegende Inde ist im Bereich des „Schwarzen
Weges“ bereits ein Wirtschaftsweg (Flurstück 452) in Anspruch genommen worden. Hierdurch
haben die beiden übrigen Wirtschaftwege ihre Verkehrsbedeutung verloren.
Es ist weiterhin beabsichtigt, diese Flächen nach Abschluss des Einziehungsverfahrens zu
veräußern und für eine private Zufahrt zum nahegelegenen Fabrikgelände zu nutzen.
Die zu entwidmenden Wirtschaftswege sind im Rezess des Gemeindebezirks Inden
- Rezess J 21/1926 – als öffentliche Weg aufgeführt. Der Rezess hat für die Festsetzungen, die im
öffentlichen Interesse getroffen wurden, die Wirkung einer Gemeindesatzung.
Nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens können diese Festsetzungen mit Zustimmung
der Gemeindeaufsichtsbehörde in Form einer Satzung aufgehoben werden.
Die vor einer Wegeeinziehung notwendige Beteiligung der Landwirtschaftskammer Rheinland,
Kreisstelle Düren, und des Ortslandwirts Josef Wirtz, Schlichstraße 17, Inden-Schophoven, ist
zwischenzeitlich erfolgt.
Bedenken gegen die geplanten Wegeeinziehungen wurden nicht geltend gemacht.
Ein Lageplan, in dem die zu entwidmenden Wirtschaftswege kenntlich gemacht sind, ist als Anlage
beigefügt.
Vorlage: 436/2004
Seite - 2 Satzung
über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden - Rezess J 21/1926
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254), in Verbindung mit § 2 des Gesetzes
über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten
vom 09.04.1956 (GV NRW S. 134) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am
01.04.2004 folgende Satzung beschlossen:
§1
Gegenstand der Satzung
Folgende im Rezess in der Zusammenlegungssache von Grundstücken des Gemeindebezirks Inden
-Rezess J 21/1926 - aufgeführte Wirtschaftswege werden formal ihrer Zweckbestimmung entzogen:
Gemarkung
Flur
Flurstück
Flurstücksgröße
Inden
Inden
Inden
5
5
5
506
451
452
0,0286 ha
0,0019 ha
0,0601 ha
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachung:
Die vorstehende Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden
-Rezess J 21/1926- die der Rat der Gemeinde Inden am 01.04.2004 beschlossen und der Landrat des
Kreises Düren -Kommunalaufsicht- mit Verfügung vom .........genehmigt hat, wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 GO NW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW gegen die
vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den
Halfenberg