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Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden im Bereich der neu zu verlegenden Inde)

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 436/2004 Datum Bauverwaltungsamt 03.02.2004 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 18.03.2004 Rat 01.04.2004 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden im Bereich der neu zu verlegenden Inde Beschlussentwurf: Der Entwidmung der in der Gemarkung Inden, Flur 5, Flurstücke 506, 451 und 452 gelegenen Wirtschaftwege wird zugestimmt. Gleichzeitig wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden – Rezess J 21/1926 – beschlossen. Begründung: Die in der Gemarkung Inden, Flur 5 gelegenen Flurstücke 506, 451 und 452 sollen eingezogen werden. Im Rahmen der Umgestaltungsarbeiten für die zu verlegende Inde ist im Bereich des „Schwarzen Weges“ bereits ein Wirtschaftsweg (Flurstück 452) in Anspruch genommen worden. Hierdurch haben die beiden übrigen Wirtschaftwege ihre Verkehrsbedeutung verloren. Es ist weiterhin beabsichtigt, diese Flächen nach Abschluss des Einziehungsverfahrens zu veräußern und für eine private Zufahrt zum nahegelegenen Fabrikgelände zu nutzen. Die zu entwidmenden Wirtschaftswege sind im Rezess des Gemeindebezirks Inden - Rezess J 21/1926 – als öffentliche Weg aufgeführt. Der Rezess hat für die Festsetzungen, die im öffentlichen Interesse getroffen wurden, die Wirkung einer Gemeindesatzung. Nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens können diese Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde in Form einer Satzung aufgehoben werden. Die vor einer Wegeeinziehung notwendige Beteiligung der Landwirtschaftskammer Rheinland, Kreisstelle Düren, und des Ortslandwirts Josef Wirtz, Schlichstraße 17, Inden-Schophoven, ist zwischenzeitlich erfolgt. Bedenken gegen die geplanten Wegeeinziehungen wurden nicht geltend gemacht. Ein Lageplan, in dem die zu entwidmenden Wirtschaftswege kenntlich gemacht sind, ist als Anlage beigefügt. Vorlage: 436/2004 Seite - 2 Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden - Rezess J 21/1926 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254), in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV NRW S. 134) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 01.04.2004 folgende Satzung beschlossen: §1 Gegenstand der Satzung Folgende im Rezess in der Zusammenlegungssache von Grundstücken des Gemeindebezirks Inden -Rezess J 21/1926 - aufgeführte Wirtschaftswege werden formal ihrer Zweckbestimmung entzogen: Gemarkung Flur Flurstück Flurstücksgröße Inden Inden Inden 5 5 5 506 451 452 0,0286 ha 0,0019 ha 0,0601 ha §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachung: Die vorstehende Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Inden -Rezess J 21/1926- die der Rat der Gemeinde Inden am 01.04.2004 beschlossen und der Landrat des Kreises Düren -Kommunalaufsicht- mit Verfügung vom .........genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, c) der Bürgermeister hat den Ratbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den Halfenberg