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Dringlichkeitsentscheidungen (Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,4 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
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Vorlagen-Nr. 141/2005 vom 11.08.2005 Dringlichkeitsbeschluss gem. § 60 GO NW Anwesend sind: Bürgermeister Ulrich Schuster CDU-Fraktionsvorsitzender Karl Schavier Beratungsfolge Termin Rat 27.10.2005 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Zentrumsfestes am 25. September 2005 Beschluss: Der Rat beschließt die 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass. Begründung: Die Werbegemeinschaft Inden/Altdorf (WEGIA) beantragt mit Schreiben vom 08.08.2005 einen verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Anlass soll das „Zentrumsfest“ sein, welches am 25.09.2005 veranstaltet wird. Aus Sicht der Verwaltung bestehen hiergegen keine Bedenken. Gemäß § 14 (1) Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Nach § 14 (2) Satz 3 Ladenschlussgesetz darf der Zeitraum der Offenhaltung der Verkaufsstellen fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Bei der Veranstaltung „Zentrumsfest“ handelt es sich um einen Markt im Sinne des § 14 (1) Satz 1 Ladenschlussgesetz. Gem. § 4 (1) Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel I des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage. Des weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes maßgebend. Vorlage: 141/2005 vom 11.08.2005 Seite - 2 - Da die nächste Ratssitzung erst für den 27.10.2005 vorgesehen ist, muss im Wege der Dringlichkeit entschieden werden. Schuster Bürgermeister Schavier CDU-Fraktionsvorsitzender