Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Amt für öffentl. Ordnung
BM/Schr.
10.06.2005
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
23.06.2005
TOP Ein Ja
Nein
129/2005
Ent Bemerkungen
Betrifft:
1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass;
hier: Antrag der WEGIA Inden/Altdorf vom 07.06.2005
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass am 03.07.2005.
Begründung:
Die WEGIA Inden/Altdorf beantragt anlässlich des Feuerwehrfestes am 03.07.2004 einen
verkaufsoffenen Sonntag.
An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
für den Verkauf geöffnet sein.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen hiergegen keine Bedenken.
Gem. § 14 (1) Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen
oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils
vorausgehenden Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den
Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung
freigegeben.
Nach § 14 (2) Satz 3 Ladenschlussgesetz darf der Zeitraum der Offenhaltung der
Verkaufsstellen fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um
18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Gem. § 4 (1) Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel 1 des
Verzeichnisses der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig
für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage.
Des weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes
maßgebend.
Vorlage: 129/2005
Seite - 2 -
ORDN UNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Feuerwehrfestes
am 03. Juli 2005
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November
1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Gesetz vom30. Juli 1996 (BGBl. I S. 2793),
in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete
des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 06. Februar 1973 (GV NW
S. 66), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1990 (GV NW S. 97) – SGV NW
28, wird von der Gemeinde Inden als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Gemeinde
Inden folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Aus Anlass des Feuerwehrfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 03. Juli 2005 von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
§3
Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft und am
04. Juli 2005 außer Kraft.
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Inden, den 23.06.2005
Schuster
Bürgermeister