Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung) Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

öffnen download melden Dateigröße: 10 kB

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Amt für öffentl. Ordnung BM/Schr. 10.06.2005 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 23.06.2005 TOP Ein Ja Nein 129/2005 Ent Bemerkungen Betrifft: 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass; hier: Antrag der WEGIA Inden/Altdorf vom 07.06.2005 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass am 03.07.2005. Begründung: Die WEGIA Inden/Altdorf beantragt anlässlich des Feuerwehrfestes am 03.07.2004 einen verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Aus Sicht der Verwaltung bestehen hiergegen keine Bedenken. Gem. § 14 (1) Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Nach § 14 (2) Satz 3 Ladenschlussgesetz darf der Zeitraum der Offenhaltung der Verkaufsstellen fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Gem. § 4 (1) Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel 1 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage. Des weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes maßgebend. Vorlage: 129/2005 Seite - 2 - ORDN UNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Feuerwehrfestes am 03. Juli 2005 Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Gesetz vom30. Juli 1996 (BGBl. I S. 2793), in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 06. Februar 1973 (GV NW S. 66), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1990 (GV NW S. 97) – SGV NW 28, wird von der Gemeinde Inden als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Inden folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Aus Anlass des Feuerwehrfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 03. Juli 2005 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. §2 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden. §3 Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft und am 04. Juli 2005 außer Kraft. Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Inden, den 23.06.2005 Schuster Bürgermeister