Daten
Kommune
Inden
Größe
15 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauverwaltungsamt
67 31 01/1 Kr/Xho
11.03.2005
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
27.04.2005
Rat
23.06.2005
Bau- und Vergabeausschuss
14.09.2005
Rat
27.10.2005
TOP Ein Ja
Nein
99/2005
Ent Bemerkungen
Betrifft:
1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden
vom 10.12.2003
Beschlussentwurf:
Der Rat stimmt der als Anlage beigefügten 1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 zu.
Begründung:
Die Einführung neuer Bestattungsmöglichkeiten in Rasenreihengräbern und in
Urnenkammergräbern (Kolumbarien) macht die Änderung der Friedhofssatzung notwendig.
Ein Lageplan des Rasenreihengrabfeldes auf dem Friedhof Lamersdorf ist als Anlage 2 beigefügt.
Ergänzung zur heutigen Sitzung
Verbleib der Aschen
Sollten nach Ablauf der Ruhezeit noch Restaschen in den Urnenbehältern verblieben sein, so
werden diese im Bereich des Hochkreuzes oder einer entsprechenden Fläche auf dem jeweiligen
Friedhof in das Erdreich eingearbeitet. Die Urnenbehälter werden, sofern sie sich nicht zersetzt
haben, ordnungsgemäß vom Friedhofspersonal entsorgt.
Alter Friedhof Lucherberg
Gemäß Beschluss des Bau- und Vergabeausschusses vom 27.04.2005 (Vorlage 98/2005) sollte eine
Änderungssatzung hinsichtlich des Wiedererwerbs bei Ablauf der Ruhefristen vorgenommen
werden. Eine solche Satzungsänderung ist nicht erforderlich, da in § 16 Abs. 2 eine entsprechende
Regelung bereits besteht: „Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen,
insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.“
Vorlage: 99/2005
Seite - 2 67 31 01/1
1. Änderungssatzung
vom 27.10.2005 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden
vom 10.12.2003
Auf Grund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und der §§ 7, 9 und 41 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Ges. vom 3.2.2004 (GV NRW S. 96), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom
27.10.2005 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 3 (Bestattungsbezirke)
Abs. 1 wird ergänzt um:
c.
die gewünschte Bestattungsart nur auf einem bestimmten Friedhof zugelassen ist.
§ 14 (Allgemeine Vorschriften)
Abs. 2 wird ergänzt um:
g.
Urnenkammergräber (Kolumbarien) als Reihengräber
h.
Urnenkammergräber (Kolumbarien) als Wahlgrabstätten für die Aufnahme von bis zu
zwei Urnen
Ein Rasenreihengräberfeld ist zentral auf dem Friedhof in Inden-Lamersdorf ausgewiesen.
§ 15 (Reihengrabstätten)
Abs. 4 wird ergänzt um:
e.
Rasenreihengrabfelder für Sargbestattungen für verstorbene Personen über 5 Jahre
f.
Rasenreihengrabfelder für Urnenbeisetzungen
g.
Urnenkammern (Kolumbarien) als Reihengrabstätten
Abs. 5 wird ergänzt um:
e.
Rasenreihengräber für Sargbestattungen,
Länge 210 cm, Breite 90 cm, Abstand 30 cm, Reihenabstand: 30 cm
f.
Rasenreihengräber für Urnenbeisetzungen,
Länge 60 cm, Breite 60 cm, Abstand 25 cm; Reihenabstand: 40 cm
§ 16 (Wahlgrabstätten)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenkammern, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage
nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet des § 14 Abs. 3 mit dem Erwerber ausgewählt und
bestimmt wird.
§ 17 (Aschenbeisetzungen)
Abs. 1 wird ergänzt um:
e.
Urnenkammern (Kolumbarien) als Reihengrabstätten
f.
Urnenkammern (Kolumbarien) als Wahlgrabstätten
Vorlage: 99/2005
Seite - 3 -
Abs. 5 wird ergänzt um:
Eine Ausnahme hiervon bilden Urnenkammergräber, in denen bis zu zwei Aschen beigesetzt
werden können.
§ 21 (Errichtung von Grabmalen)
wird ergänzt um:
(11) Auf Rasenreihengräbern sind zur Kennzeichnung der Grabstätte Grabplatten zu verlegen.
Diese sind mit der Angabe des Namen sowie des Geburts- und Sterbedatums des Verstorbenen zu
versehen. Die Grabplatten sind bei einer Größe von 60 x 40 cm in Form und Schrift einheitlich zu
gestalten. Die Stärke der Platten beträgt 10 cm.
Die einheitlich gestalteten Grabplatten werden von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt;
der Aufwand ist vom Antragsteller zu erstatten..
Die Errichtung von stehenden Grabmalen und Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
§ 24 (Anlegung von Grabbeeten)
Abs. 3 wird ergänzt um:
Eine Ausnahme hiervon bilden Rasenreihengräber. Grabschmuck und das Aufstellen von Kerzen
sind hier nicht zulässig.
Artikel II
Diese 1. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde
Inden vom 10.12.2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 27.10.2005
Schuster