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Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Altdorf und Inden)

Daten

Kommune
Inden
Größe
16 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Altdorf und Inden) Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Altdorf und Inden) Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Altdorf und Inden) Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Altdorf und Inden)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 125/2005 Datum Bauverwaltungsamt 30.05.2005 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 14.09.2005 Rat 27.10.2005 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Altdorf und Inden Beschlussentwurf: Der von der RWE Power AG beantragten Wegeeinziehung wird zugestimmt. Gleichzeitig wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Altdorf – Rezess A 44/1926 – und in der Gemarkung Inden – Rezess J 21/1926 – beschlossen. Begründung: Die Firma RWE Power AG teilt mit Schreiben vom 16.03.2005 mit, dass in dem Zeitraum 01.11.2005 bis 31.10.2006 weitere Wirtschaftwege bergbaulich in Anspruch genommen werden müssen. Sie beantragt deshalb die Einziehung folgender Wirtschaftswege: Gemarkung Flur Flurstück einzuziehende Fläche Altdorf Altdorf Altdorf Altdorf Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden 2 2 3 9 7 7 7 7 7 7 7 9 89 90 86 144 90 94 95 122/92 354 356 358 281 0,0631 ha 0,1320 ha 0,0604 ha 0,0350 ha 0,1645 ha 0,0776 ha 0,1240 ha 0,2982 ha 0,2421 ha 0,0621 ha 0,0513 ha 0,0295 ha Vorlage: 125/2005 Seite - 2 - Die zu entwidmenden Wirtschaftswege sind im Rezess des Gemeindebezirks Altdorf – Rezess A 44/1926 – und des Gemeindebezirks Inden – Rezess J 21/1926 – als öffentliche Wege aufgeführt. Diese Rezesse haben für die Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse getroffen sind, die Wirkung einer Gemeindesatzung. Nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens können diese Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde in Form einer Satzung aufgehoben werden. Die zu entwidmenden Wirtschaftswege liegen im Bereich des für verbindlich erklärten Tagebaugebietes Inden. Die vor der Wegeeinziehung notwendige Beteiligung der Landwirtschaftskammer Rheinland -Kreisstelle Düren- und des Ortslandwirten Josef Wirtz ist zwischenzeitlich erfolgt. Bedenken gegen die geplanten Wegeeinziehungen wurden nicht geltend gemacht. Die Firma RWE Power AG sichert schriftlich zu, dass den Anliegern ermöglicht wird, die Wege bis zu ihrer betrieblichen Inanspruchnahme zu benutzen. Außerdem wird gewährleistet, dass die anliegenden Grundstücke für die Dauer der landwirtschaftlichen Nutzung eine ordnungsgemäße Zufahrt behalten. Ein Lageplan, in dem die Lage und die Länge zu entwidmenden Wirtschaftswege kenntlich gemacht sind, kann in der Bauverwaltung eingesehen werden. Vorlage: 125/2005 Seite - 3 - Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Altdorf – Rezess A 44/1926 und in der Gemarkung Inden - Rezess J 21/1926 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96), in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV NRW S. 134) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 27.10.2005 folgende Satzung beschlossen: §1 Gegenstand der Satzung Folgende im Rezess in der Zusammenlegungssache von Grundstücken des Gemeindebezirks Altdorf - Rezess A/1926 - und des Gemeindebezirks Inden - Rezess J 21/1926 - aufgeführte Wirtschaftswege werden formal ihrer Zweckbestimmung entzogen: Gemarkung Flur Flurstück einzuziehende Fläche Altdorf Altdorf Altdorf Altdorf Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden Inden 2 2 3 9 7 7 7 7 7 7 7 9 89 90 86 144 90 94 95 122/92 354 356 358 281 0,0631 ha 0,1320 ha 0,0604 ha 0,0350 ha 0,1645 ha 0,0776 ha 0,1240 ha 0,2982 ha 0,2421 ha 0,0621 ha 0,0513 ha 0,0295 ha §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorlage: 125/2005 Seite - 4 - Bekanntmachung: Die vorstehende Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Altdorf - Rezess A/1926 - und der Gemarkung Inden - Rezess J 21/1926 -, die der Rat der Gemeinde Inden am 27.10.2005 beschlossen und der Landrat des Kreises Düren -Kommunalaufsicht- mit Verfügung vom genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, c) der Bürgermeister hat den Ratbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den Bürgermeister