Daten
Kommune
Inden
Größe
16 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
125/2005
Datum
Bauverwaltungsamt
30.05.2005
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
14.09.2005
Rat
27.10.2005
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Altdorf und Inden
Beschlussentwurf:
Der von der RWE Power AG beantragten Wegeeinziehung wird zugestimmt. Gleichzeitig wird die
als Anlage beigefügte Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung
Altdorf – Rezess A 44/1926 – und in der Gemarkung Inden – Rezess J 21/1926 – beschlossen.
Begründung:
Die Firma RWE Power AG teilt mit Schreiben vom 16.03.2005 mit, dass in dem Zeitraum
01.11.2005 bis 31.10.2006 weitere Wirtschaftwege bergbaulich in Anspruch genommen werden
müssen.
Sie beantragt deshalb die Einziehung folgender Wirtschaftswege:
Gemarkung
Flur
Flurstück
einzuziehende Fläche
Altdorf
Altdorf
Altdorf
Altdorf
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
2
2
3
9
7
7
7
7
7
7
7
9
89
90
86
144
90
94
95
122/92
354
356
358
281
0,0631 ha
0,1320 ha
0,0604 ha
0,0350 ha
0,1645 ha
0,0776 ha
0,1240 ha
0,2982 ha
0,2421 ha
0,0621 ha
0,0513 ha
0,0295 ha
Vorlage: 125/2005
Seite - 2 -
Die zu entwidmenden Wirtschaftswege sind im Rezess des Gemeindebezirks Altdorf
– Rezess A 44/1926 – und des Gemeindebezirks Inden – Rezess J 21/1926 – als öffentliche Wege
aufgeführt. Diese Rezesse haben für die Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse
getroffen sind, die Wirkung einer Gemeindesatzung.
Nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens können diese Festsetzungen mit Zustimmung
der Gemeindeaufsichtsbehörde in Form einer Satzung aufgehoben werden.
Die zu entwidmenden Wirtschaftswege liegen im Bereich des für verbindlich erklärten
Tagebaugebietes Inden.
Die vor der Wegeeinziehung notwendige Beteiligung der Landwirtschaftskammer Rheinland
-Kreisstelle Düren- und des Ortslandwirten Josef Wirtz ist zwischenzeitlich erfolgt.
Bedenken gegen die geplanten Wegeeinziehungen wurden nicht geltend gemacht.
Die Firma RWE Power AG sichert schriftlich zu, dass den Anliegern ermöglicht wird, die Wege bis
zu ihrer betrieblichen Inanspruchnahme zu benutzen. Außerdem wird gewährleistet, dass die
anliegenden Grundstücke für die Dauer der landwirtschaftlichen Nutzung eine ordnungsgemäße
Zufahrt behalten.
Ein Lageplan, in dem die Lage und die Länge zu entwidmenden Wirtschaftswege kenntlich
gemacht sind, kann in der Bauverwaltung eingesehen werden.
Vorlage: 125/2005
Seite - 3 -
Satzung
über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Altdorf – Rezess A 44/1926
und in der Gemarkung Inden - Rezess J 21/1926
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96), in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über
die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom
09.04.1956 (GV NRW S. 134) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 27.10.2005
folgende Satzung beschlossen:
§1
Gegenstand der Satzung
Folgende im Rezess in der Zusammenlegungssache von Grundstücken des Gemeindebezirks
Altdorf - Rezess A/1926 - und des Gemeindebezirks Inden - Rezess J 21/1926 - aufgeführte
Wirtschaftswege werden formal ihrer Zweckbestimmung entzogen:
Gemarkung
Flur
Flurstück
einzuziehende Fläche
Altdorf
Altdorf
Altdorf
Altdorf
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
Inden
2
2
3
9
7
7
7
7
7
7
7
9
89
90
86
144
90
94
95
122/92
354
356
358
281
0,0631 ha
0,1320 ha
0,0604 ha
0,0350 ha
0,1645 ha
0,0776 ha
0,1240 ha
0,2982 ha
0,2421 ha
0,0621 ha
0,0513 ha
0,0295 ha
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Vorlage: 125/2005
Seite - 4 -
Bekanntmachung:
Die vorstehende Satzung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Altdorf
- Rezess A/1926 - und der Gemarkung Inden - Rezess J 21/1926 -, die der Rat der Gemeinde Inden
am 27.10.2005 beschlossen und der Landrat des Kreises Düren -Kommunalaufsicht- mit Verfügung
vom
genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den
Bürgermeister