Daten
Kommune
Pulheim
Größe
122 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
13.09.11, 11:04
Aktualisiert
21.09.11, 10:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
359/2011
Erstellt am:
06.09.2011
Aktenzeichen:
IV/60/66
Verfasser/in:
Frau Eisbrüggen
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
21.09.2011
Rat
X
27.09.2011
Betreff
Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt in Pulheim im Zuge der L 183
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
00.000.000.000 €
— im Haushalt des laufenden Jahres
00.000.000.000 €
— in den Haushalten der folgenden Jahre
00.000.000.000 €
00.000.000.000 €
00.000.000.000 €
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrt
in Pulheim im Zuge der L 183 von Netzknoten 5006 010 von km 0,490 nach Netzknoten 5006 081 bis km 1,473 und von
Netzknoten 5006 081 von km 0,000 nach Netzknoten 4906 062 bis km 0,788 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.
Vorlage Nr.: 359/2011 . Seite 2 / 2
Erläuterungen
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW ( StrWG NRW) ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Landesstraße
oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
bestimmt ist.
Die Erweiterung der Ortsdurchfahrt wird vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen damit begründet, dass sich in
den vorgenannten Bereichen Zufahrten und eine geschlossene Bebauung (Erschließungsbereich) befinden. Außerdem ist in
dem neuen Bebauungsplan (Nr. 35.19 Pulheim) im Bereich Steinstraße/Lindenstraße/Bachstraße eine geschlossene Bebauung
an der Steinstraße vorgesehen. Hierdurch ist der Zusammenhang der geschlossenen Ortslage durchgehend gewahrt.
Nach § 5 Abs. 2 StrWG NRW wird die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße durch den Landesbetrieb Straßenbau im
Einvernehmen mit der Gemeinde und der Bezirksregierung festgesetzt.