Daten
Kommune
Inden
Größe
8,4 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauverwaltungsamt
67 33 02/4 Kr/Xho
24.05.2005
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Hauptausschuss
09.06.2005
TOP Ein Ja
Nein
120/2005
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Ruhezeiten für Urnengräber
- Anregung des Herrn Bernd Pfennings und der Familie Peter Pfennings, Inden-Lamersdorf
vom 2. Mai 2005
Beschlussentwurf:
Der eingereichten Anregung wird nicht entsprochen.
Begründung:
Mit Schreiben vom 02.05.2005 regten Herr Bernd Pfennings sowie die Familie Peter Pfennings an,
die Ruhezeiten bei Urnengräbern zu verkürzen (s. Anlage).
Gemäß §12 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom
10.12.2003 beträgt die Ruhezeit sowohl für Leichen als auch für Aschen 30 Jahre.
Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt sie 25 Jahre.
Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung in der gemeindlichen Satzung ist das Gesetz über das
Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz-BestG NRW) vom 17.06.2003.
So regelt § 4 BestG NRW in Abs. 2, dass die Friedhofsträger durch Satzung für die
Erdbestattungen und für Aschenbeisetzungen gleich lange Grabnutzungszeiten festlegen, die
zumindest die sich aus den Bodenverhältnissen ergebende Verwesungsdauer umfassen müssen.
Grundlage hierbei sind die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von
Begräbnisplätzen.
Hinsichtlich der Ruhefristen wird in diesen Richtlinien geregelt, dass diese zwischen 25 Jahren
(Mindestzeiten) und 50 Jahren (Höchstzeiten) festzulegen sind.
Die Mindestfristen dürfen nur verkürzt werden, wenn die Bodenverhältnisse für die Verwesung
besonders günstig sind.
Mit der Anlegung des Friedhofes ist die Bodenbeschaffenheit untersucht worden. Hiernach wurden
die Nutzungszeiten satzungsrechtlich festgelegt.
Eine verkürzte Ruhezeit für Urnengräber ist demnach nicht zulässig. Der Anregung kann somit
nicht entsprochen werden.