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Beschlussvorlage (Neufassung der Abfallsatzung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
19 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauverwaltungsamt 70 21 01/2 Ot/Xho 28.11.2005 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 20.12.2005 TOP Ein Ja Nein 199/2005 Ent Bemerkungen Betrifft: Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20.12.2005 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20.12.2005 Begründung: Die Gemeinde ist Mitglied des Zweckverbandes „RegioEntsorgung“. Durch die Übertragung von bisher kommunalen Aufgaben der Abfallentsorgung auf die von diesem Zweckverband gegründete Kommunalgesellschaft „RegioEntsorgung AöR“ wird die Neufassung der gemeindlichen Abfallsatzung notwendig. In dieser sind nur noch die bei der Gemeinde verbleibenden Aufgaben zusammengefasst. Alle auf die „RegioEntsorgung AöR“ übertragenen Aufgaben werden in der „Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallsatzung) im Gebiet der RegioEntsorgung“, hier in den §§ 10-13, geregelt. Vorlage: 199/2005 Seite - 2 - Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20.12.2005 Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz -LAbfG NRW-) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S.250/ SGV. NRW. 74) in der z.Zt. gültigen Fassung, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. I, S. 2705 ff.) in der z.Zt. gültigen Fassung, § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938 ff) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBL. I. S. 602) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie auf der Grundlage der Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung vom 03.11.2005 (Amtsblatt der Bezirksregierung Köln vom 14.11.2005, S.558-564) und der Satzung für das Kommunalunternehmen "RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts" des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom ..... (Amtsblatt des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom ... S. ....) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 20.12.2005 folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgaben und Ziele der kommunalen Abfallwirtschaft Die Gemeinde ist Verbandsmitglied im "Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung", nachfolgend Zweckverband genannt. Sitz des Zweckverbandes ist Würselen. 1) Die Gemeinde hat die ihr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gem. §§ 15, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5 Abs. 6 LAbfG NRW obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der in §§ 3, 4 genannten Aufgaben auf den Zweckverband übertragen. Soweit die Aufgaben der Abfallentsorgung von der Gemeinde auf den Zweckverband übertragen wurden, sind die Aufgaben mit befreiender Wirkung auf den Zweckverband übergegangen. 2) Der Zweckverband hat zur Wahrnehmung seiner ihm von den Kommunen übertragenen Aufgaben ein Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts "RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts" gegründet und die ihm von den Kommunen übertragenen Aufgaben insgesamt und mit befreiender Wirkung auf das Kommunalunternehmen übertragen. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten des Zweckverbandes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist alleinverantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben vom Zweckverband übertragen wurden. 3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom „Zweckverband Entsorgungsregion West“ (ZEW) als öffentlichrechtlichem Entsorgungsträger nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. Daneben hat die Gemeinde dem ZEW die in § 3 näher bezeichneten Aufgaben zur Durchführung übertragen. 4) Die Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwertbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. Vorlage: 199/2005 Seite - 3 - §2 Abfallentsorgungsleistungen des Kommunalunternehmens „RegioEntsorgung Anstalt des öffentlichen Rechts“ Entsprechend den in § 1 dargestellten Grundsätzen nimmt das Kommunalunternehmen „RegioEntsorgung AöR“ auf dem Gebiet der Gemeinde abfallwirtschaftliche Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes NRW in eigener Zuständigkeit wahr. Das Kommunalunternehmen nimmt daher als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die ihm vom Zweckverband übertragenen Aufgaben gemäß §§ 15, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5 Abs. 6 LAbfG NRW mit Ausnahme der in den §§ 3, 4 aufgeführten Teilaufgaben in eigener Zuständigkeit wahr. Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610, in der jeweils gültigen Fassung) erfolgt weiterhin durch die Gemeinde. Die Abfallentsorgung durch das Kommunalunternehmen „RegioEntsorgung AöR“, wird auf Grund einer von ihm erlassenen gesonderten Abfallsatzung wahrgenommen. §3 Abfallentsorgungsleistungen durch den ZEW 1) Die Gemeinde hat dem ZEW durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung das Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen durch das Schadstoffmobil übertragen. 2) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom ZEW nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. §4 Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde 1) Die Gemeinde nimmt folgende Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger selbst wahr: a) Die Einsammlung der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle, b) das Leeren der Papierkörbe auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen, c) die Reinigung der Sammelplätze für Altglascontainer, d) Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen, e) Sammlung und Verwertung von Altpapier einschließlich EinwegVerkaufsverpackungen. Das Altpapier ist gebündelt bzw. in fest verschlossenen Kartons oder blauen Tonnen zur Abholung bereit zu stellen, die Abholung erfolgt im 4-Wochen-Rhythmus. 2) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Kunststoffen und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems. Vorlage: 199/2005 Seite - 4 - §5 Abfallbehälter auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen 1) Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von der Gemeinde aufgestellten Abfallbehälter bzw. Papierkörbe sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z. B. Fahrscheine, Handzettel) anfallen. 2) Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen. §6 Anschluss- und Benutzungsrecht, Anschluss- und Benutzungszwang, sowie Befreiungen 1) Das Recht eines jeden Eigentümers eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes, von der Gemeinde den Anschluss des Grundstücks an die kommunale Abfall- und Entsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht) wird im Rahmen der von der „RegioEntsorgung AöR“ erlassenen Abfallsatzung geregelt. 2) Die Verpflichtung eines jeden Eigentümers eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes, sein Grundstück an die kommunale Abfall- und Entsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang), sowie die Befreiungsmöglichkeiten werden ebenfalls im Rahmen der von der „RegioEntsorgung AöR“ erlassenen Abfallsatzung geregelt. §7 Unterbrechung der Abfallentsorgung 1) Unterbleiben die der Gemeinde obliegenden Aufgaben gem. § 4 bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen im Falle von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen soweit wie möglich nachgeholt. 2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. §8 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der Abfallentsorgung werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung von der Gemeinde erhoben. Dies gilt auch für solche Abfallentsorgungsleistungen, welche die Gemeinde dem Zweckverband übertragen hat. Diese Aufgaben nimmt das Kommunalunternehmen „RegioEntsorgung AöR“ gemäß der von ihm erlassenen Satzung in eigener Verantwortung wahr. §9 Ordnungswidrigkeiten 1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er Vorlage: 199/2005 Seite - 5 - a) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter entgegen §§ 4 und 5 mit anderen Abfällen füllt; b) selbst verursachte Verunreinigungen an Containerstellplätzen nicht beseitigt. 2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 11.07.2002 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20.12.2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 der der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 20.12.2005 ______________________________ Der Bürgermeister