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Kommune
Inden
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16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauverwaltungsamt
70 21 01/2 Ot/Xho
28.11.2005
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
20.12.2005
TOP Ein Ja
Nein
199/2005
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20.12.2005
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde
Inden vom 20.12.2005
Begründung:
Die Gemeinde ist Mitglied des Zweckverbandes „RegioEntsorgung“. Durch die Übertragung von
bisher kommunalen Aufgaben der Abfallentsorgung auf die von diesem Zweckverband gegründete
Kommunalgesellschaft „RegioEntsorgung AöR“ wird die Neufassung der gemeindlichen
Abfallsatzung notwendig. In dieser sind nur noch die bei der Gemeinde verbleibenden Aufgaben
zusammengefasst. Alle auf die „RegioEntsorgung AöR“ übertragenen Aufgaben werden in der
„Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen
(Abfallsatzung) im Gebiet der RegioEntsorgung“, hier in den §§ 10-13, geregelt.
Vorlage: 199/2005
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Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden
vom 20.12.2005
Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der z.Zt.
gültigen Fassung, der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz -LAbfG NRW-) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S.250/ SGV. NRW. 74) in
der z.Zt. gültigen Fassung, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom
27.09.1994 (BGBI. I, S. 2705 ff.) in der z.Zt. gültigen Fassung, § 7 der
Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938 ff) in der z.Zt. gültigen
Fassung sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBL. I. S. 602) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie auf
der Grundlage der Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes
RegioEntsorgung vom 03.11.2005 (Amtsblatt der Bezirksregierung Köln vom 14.11.2005,
S.558-564) und der Satzung für das Kommunalunternehmen "RegioEntsorgung, Anstalt
des öffentlichen Rechts" des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom ..... (Amtsblatt des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom ... S. ....) hat der Rat der Gemeinde Inden in
seiner Sitzung vom 20.12.2005 folgende Satzung beschlossen:
§1
Aufgaben und Ziele der kommunalen Abfallwirtschaft
Die Gemeinde ist Verbandsmitglied im "Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung",
nachfolgend Zweckverband genannt. Sitz des Zweckverbandes ist Würselen.
1) Die Gemeinde hat die ihr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gem. §§ 15, 13
Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5 Abs. 6 LAbfG NRW obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der in
§§ 3, 4 genannten Aufgaben auf den Zweckverband übertragen. Soweit die Aufgaben
der Abfallentsorgung von der Gemeinde auf den Zweckverband übertragen wurden,
sind die Aufgaben mit befreiender Wirkung auf den Zweckverband übergegangen.
2) Der Zweckverband hat zur Wahrnehmung seiner ihm von den Kommunen
übertragenen Aufgaben ein Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts
"RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts" gegründet und die ihm von den
Kommunen übertragenen Aufgaben insgesamt und mit befreiender Wirkung auf das
Kommunalunternehmen übertragen. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit
die Pflichten des Zweckverbandes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist
alleinverantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben vom Zweckverband
übertragen wurden.
3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung
der Abfälle wird vom „Zweckverband Entsorgungsregion West“ (ZEW) als öffentlichrechtlichem Entsorgungsträger nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung
wahrgenommen. Daneben hat die Gemeinde dem ZEW die in § 3 näher bezeichneten
Aufgaben zur Durchführung übertragen.
4) Die Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder
in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des §
2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet
werden, die sich durch Wiederverwertbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
Vorlage: 199/2005
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§2
Abfallentsorgungsleistungen des Kommunalunternehmens
„RegioEntsorgung Anstalt des öffentlichen Rechts“
Entsprechend den in § 1 dargestellten Grundsätzen nimmt das Kommunalunternehmen
„RegioEntsorgung AöR“ auf dem Gebiet der Gemeinde abfallwirtschaftliche Aufgaben als
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes NRW in eigener Zuständigkeit wahr. Das
Kommunalunternehmen nimmt daher als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die ihm
vom Zweckverband übertragenen Aufgaben gemäß §§ 15, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5 Abs.
6 LAbfG NRW mit Ausnahme der in den §§ 3, 4 aufgeführten Teilaufgaben in eigener
Zuständigkeit
wahr.
Die
Gebührenerhebung
nach
den
Vorschriften
des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610, in der jeweils gültigen Fassung) erfolgt weiterhin
durch die Gemeinde.
Die Abfallentsorgung durch das Kommunalunternehmen „RegioEntsorgung AöR“, wird auf
Grund einer von ihm erlassenen gesonderten Abfallsatzung wahrgenommen.
§3
Abfallentsorgungsleistungen durch den ZEW
1) Die Gemeinde hat dem ZEW durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung das Einsammeln
und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen durch das Schadstoffmobil übertragen.
2) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung
der Abfälle wird vom ZEW nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung
wahrgenommen.
§4
Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde
1) Die Gemeinde nimmt folgende Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
selbst wahr:
a) Die Einsammlung der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig
abgelagerten Abfälle,
b) das Leeren der Papierkörbe auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und
Anlagen,
c) die Reinigung der Sammelplätze für Altglascontainer,
d) Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung
und Entsorgung von Abfällen,
e) Sammlung und Verwertung von Altpapier einschließlich EinwegVerkaufsverpackungen. Das Altpapier ist gebündelt bzw. in fest verschlossenen
Kartons oder blauen Tonnen zur Abholung bereit zu stellen, die Abholung erfolgt
im 4-Wochen-Rhythmus.
2) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus
Glas, Kunststoffen und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen
Dualen Systems.
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§5
Abfallbehälter auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen
1) Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der
freien Landschaft von der Gemeinde aufgestellten Abfallbehälter bzw. Papierkörbe sind
für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und
Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z. B. Fahrscheine,
Handzettel) anfallen.
2) Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen.
§6
Anschluss- und Benutzungsrecht, Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
Befreiungen
1) Das Recht eines jeden Eigentümers eines im Gebiet der Gemeinde liegenden
Grundstückes, von der Gemeinde den Anschluss des Grundstücks an die kommunale
Abfall- und Entsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht) wird im Rahmen der
von der „RegioEntsorgung AöR“ erlassenen Abfallsatzung geregelt.
2) Die Verpflichtung eines jeden Eigentümers eines im Gebiet der Gemeinde liegenden
Grundstückes, sein Grundstück an die kommunale Abfall- und Entsorgungseinrichtung
anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken
genutzt wird (Anschlusszwang), sowie die Befreiungsmöglichkeiten werden ebenfalls
im Rahmen der von der „RegioEntsorgung AöR“ erlassenen Abfallsatzung geregelt.
§7
Unterbrechung der Abfallentsorgung
1) Unterbleiben die der Gemeinde obliegenden Aufgaben gem. § 4 bei vorübergehenden
Einschränkungen,
Unterbrechungen
oder
Verspätungen
im
Falle
von
Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen
Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen soweit wie möglich nachgeholt.
2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren
oder auf Schadensersatz.
§8
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der Abfallentsorgung werden Gebühren nach der zu dieser Satzung
erlassenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung von der Gemeinde
erhoben. Dies gilt auch für solche Abfallentsorgungsleistungen, welche die Gemeinde dem
Zweckverband übertragen hat. Diese Aufgaben nimmt das Kommunalunternehmen
„RegioEntsorgung AöR“ gemäß der von ihm erlassenen Satzung in eigener Verantwortung
wahr.
§9
Ordnungswidrigkeiten
1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem
er
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a) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter entgegen §§ 4 und 5 mit anderen
Abfällen füllt;
b) selbst verursachte Verunreinigungen an Containerstellplätzen nicht beseitigt.
2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet
werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße
vorsehen.
§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 in der Fassung der 3.
Änderungssatzung vom 11.07.2002 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom
20.12.2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 der der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes gegen diese
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Inden, den 20.12.2005
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Der Bürgermeister