Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
20.05.10, 12:36
Aktualisiert
20.05.10, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 128/2010
Az.: 61.21-20/160A
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 18.02.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
17.03.2010
Rat
25.03.2010
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 160A, E. - Liblar, Am Villehang
I. Beschuss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 18.02.2010
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie
4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S.
3018), des Bebauungsplanes Nr. 160A, E. - Liblar, Am Villehang, vorgebrachten Stellungnahmen
(Anregungen und Hinweise) wird wie folgt entschieden:
I.1 Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
(Stellungnahme vom 28.01.2010)
Der Anregung bezüglich der vollständigen Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet
ist bereits im Bebauungsplanentwurf entsprochen. Das im Plangebiet anfallende
Niederschlagswasser wird vollständig in der geplanten Entwässerungsanlage versickert. Die im
Bebauungsplan festgesetzte Anlage ist ausreichend dimensioniert.
Gemäß den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des Landschaftsschutzgesetzes
NRW ist „der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu
ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und
das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem
betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild
landschaftsgerecht neu gestaltet ist“
Insofern ist aus naturschutzfachlichen Gründen die eingriffsnahe und funktional ausgleichende
Kompensation einer räumlich getrennten bzw. einer nichtfunktional ausgleichenden Maßnahme
vorzuziehen, wie dies bei der Kompensationsplanung im Rahmen des BP 160A vollzogen worden
ist.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Stadt Erftstadt in den letzten 15 Jahren im
Rahmen ihres Ökokontos bereits über 10 ha Ausgleichsfläche in der Erftaue und in der
Rotbachaue im Bereich der Fließgewässer realisiert hat. Eine Fortführung des Ökokontos mit den
prioritären Zielsetzungen ‚Waldvermehrung’ und ‚ökologische Maßnahmen im Umfeld von
Gewässern` ist beabsichtigt.
Insofern ist seitens der Stadt Erftstadt im Rahmen zukünftiger erforderlicher
Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet, dass diese in hohem Maße unmittelbar an oder im Umfeld
von Gewässern realisiert werden.
I.2 DB Services Immobilien GmbH, Deutz- Mühlheim-Str. 22-24, 50679 Köln
(Stellungnahme vom 28.01.20010)
Die Anregung, die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten
Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beantragten
Betriebsanlagen der Eisenbahn ständig und ohne Einschränkung -insbesondere während der
Baudurchführung- zu gewährleisten, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausbauplanung und der Bauausführung berücksichtigt.
Der Anregung, bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisenbahn des Bundes (EdB) das
bautechnische Regelwerk der DB Netz AG in Verbindung mit der eisenbahnspezifischen Liste
technischer Baubestimmungen (ELTB) der deutschen Bahn AG zu beachten, wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Ausbauplanung, sofern zutreffend, entsprechend berücksichtigt.
Der von der DB Services Immobilien GmbH geforderte Mindestabstand zur Gleisachse von
mindestens 4,50 m wird im Bebauungsplan eingehalten.
Der Hinweis, dass Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn in
seiner jeweiligen Form seitens des Antragstellers, Bauherren, Grundstückseigentümers oder
sonstigen Nutzungsberechtigten ausgeschlossen sind und dass insbesondere Immissionen wie
Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von
Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen sind, wird zur
Kenntnis genommen.
Der Anregung bezüglich des Schallschutzes ist im Bebauungsplanentwurf durch die Festsetzung
einer Lärmschutzanlage (Wall-Wand-Kombination) entlang der Bahnanlage bzw. Gleisanlage
bereits entsprechend Rechnung getragen.
Der Hinweis, dass künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur
Instandhaltung und dem Unterhalt im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb der Deutschen
Bahn AG weiterhin im öffentlichen Interesse zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren
sind, wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis, dass anfallendes Oberflächenwasser oder sonstige Abwässer nicht auf Bahngrund
geleitet und zum Versickern gebracht werden und keine schädlichen Wasseranreicherungen im
Bahnkörper auftreten dürfen, ist bereits berücksichtigt.
Die Hinweise bezüglich des Abstandes und der Art der Bepflanzungen, der Pflege und der
Pflegekosten werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend
berücksichtigt.
Der Hinweis, dass Beleuchtungen und Werbeflächen sowie die baulichen Anlagen selbst so zu
gestalten sind, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs
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jederzeit sicher ausgeschlossen ist, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausbauplanung berücksichtigt.
Der Hinweis, dass die DB bei baulichen Veränderungen in der Nähe der DB-Grenze rechtzeitig
durch detaillierte und aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen gesondert zu
beteiligen sind, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend,
sofern zutreffend, beachtet.
I.3 Bezirksregierung Arnsberg, - Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW-, Postfach,
44025 Dortmund.
(Stellungnahme vom 16.02.2010)
Dem Hinweis, dass das Plangebiet im Bereich der von Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkung liegt, ist bereits durch einen
entsprechenden Hinweis im Bebauungsentwurf Rechnung getragen.
Der Empfehlung der Bezirksregierung Arnsberg, die RWE - Power AG bezüglich möglicher
Beeinflussungen der zukünftigen Bebauung durch die derzeitige Grundwasserabsenkung und den
späteren Grundwasserwiederanstieg zu beteiligen, ist bereits im Rahmen der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung gefolgt worden. Die RWE Power hat in ihrer Stellungnahme diesbezüglich
keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.
Die Beteiligung der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde des Rhein - Erft - Kreises ist
bereits im Verfahren gem §§ 4(1) und 4(2) BauGB erfolgt. In der Stellungnahme des Rhein-ErftKreises wurden hinsichtlich möglicher Gefahren, Nachteile oder Belästigungen, die durch die
östlich des Plangebietes befindliche Altlast (Brikettfabrik / Donatus Nr. 5107-S-002) und infolge
des Grundwasserstromes entstehen könnten, keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.
Der Anregung der Bezirksregierung Arnsberg, die RWE Power als Eigentümer des
Bergwerksfelder „Donatus“ wegen möglicher zukünftiger, betriebsmäßig noch nicht zugelassener
bergbaulicher Tätigkeiten zu beteiligen, ist bereits im Rahmen der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung entsprochen. Die RWE Power hat diesbezüglich keine Anregungen oder
Bedenken vorgetragen.
I.4 RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln
(Stellungnahme vom 19.02.2010)
Der Anregung der RWE Power AG, das Plangebiet wegen der besonderen Baugrundverhältnisse
gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als „Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen erforderlich sind“, ist bereits im Bebauungsplanentwurf entsprochen.
I.5 Förderverein Waldorfschule Voreifel e.V., An der Waldorfschule 1, 50374 Erftstadt
(Stellungnahme vom 29.12.2008)
Dem Hinweis des Fördervereines Waldorfschule Voreifel e.V. bezüglich der Lärmemissionen durch
den Betrieb auf dem Schulparkplatz ist bereits im Bebauungsplanentwurf entsprechend
berücksichtigt. Für das Plangebiet wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, in der
u. a. auch die Lärmemissionen des Schulparkplatzes untersucht wurden. Demnach werden die
zulässigen Orientierungswerte für ein „Allgemeines Wohngebiet“ im Bereich der nächstgelegenen
geplanten Wohnbebauung - auch in den Abendstunden - eingehalten.
Der Anregung bezüglich der Planung einer öffentlichen Bushaltestelle kann im
Bebauungsplanentwurf nicht entsprochen werden. Die Errichtung einer Haltestelle bedingt keine
Festsetzung in einem Bebauungsplan. Eine Haltestelle sollte jedoch im Rahmen der
städtebaulichen Entwicklung des zweiten Bauabschnittes (Bebauungsplanes 160 B), insbesondere
im Bereich der beabsichtigten Anbindung an die K 44, in die Planungsüberlegungen eingestellt
werden.
-3-
I. Rhein-Erft-kreis, Der Landrat, 61.2, 50124 Bergheim
(Stellungnahme vom 11.06.2007 und 25.02.2010)
Der Anregung bzgl. des Gehölzbestandes am geplanten Kreisverkehr wird in der
Kooperationsvereinbarung entsprochen.
Der Hinweis zum Basketballplatz wird zur Kenntnis genommen. Der Basketballplatz ist bisher nicht
genehmigt; in Abstimmung mit dem Förderverein Waldorfschule soll jedoch eine entsprechende
Genehmigung unter Berücksichtigung der geplanten Wohnbebauung nachgeholt werden.
Die Bedenken bzgl. des Bolzplatzes betreffen nicht das vorliegende Planverfahren; der Bolplatz
(Am Schießendahl) wird im nachfolgenden Planverfahren (BP Nr. 160 B) zur Entwicklung des 2.
Bauabschnitts immissionsschutzrechtlich berücksichtigt.
Die Empfehlung, das Emissionsverhalten der Anlage zur Lagerung von Eisen- und
Nichteisenschrott an der Bahnlinie Köln-Trier zu berücksichtigen, wird insofern berücksichtigt, als
beabsichtigt ist, die entsprechende Fläche einer anderen Nutzung zuzuführen. Vom bisherigen
Eigentümer (DB Services Immobilien GmbH) ist der Pachtvertrag zum Ende dieses Jahres
gekündigt. Die Stadt Erftstadt wird als neuer Eigentümer - der notarielle Kaufvertrag liegt bereits
vor - den Pachtvertrag nicht verlängern, so dass dann eine emissionsneutrale Nutzung dieses
Grundstücks möglich wird.
Der Anregung hinsichtlich der straßenrechtlichen Planung (Anbindung des Baugebietes an die K
44) wird Rechnung gertragen. Dem Rhein-Erft-Kreis wird eine entsprechende
Straßenentwurfsplanung vorgelegt, welche Bestandteil des beabsichtigten Kooperationvertrages
bzw. der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Rhein-Erft-Kreis werden soll.
Der Hinweis bzgl. der wasserrechtlichen Genehmigung der geplanten Entwässerung wird im
Vollzug des Bebauungsplans berücksichtigt.
Dem Hinweis, dass für den Einbau von Recyclingbaustoffen eine Genehigung erforderlich ist, ist
bereits im Bebauungsplanentwurf entsprochen.
Im Bebauungsplan ist entlang des Vorfluters „Kleiner Renngraben“ ein ausreichender Abstand
eingehalten. Dieser Abstamd enspricht der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen
Ausbau der Fließgewässer in NRW.
Die in der Stellungnahme angeführten Vermeidungsmaßnahmen zuim Schutz des Bodens
(Minimierung der Versiegelung, Verwendung versickerungsfähiger Materialien) sind bereits
Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplanes (s. Pkt. 3.5 Bodenbefestigungen der textl.
Festsetzungen).
I.9 Irene Schambony und Theo Reinhardt, Schlunkweg 1b, 50374 Erftstadt,
(Stellungnahme vom 04.12.2008)
Dem „Einspruch gegen den Bebauungsplan“ von Frau Schambony und Herrn Theo Reinhardt,
hier: fehlende Lärmschutzmaßnahmen, kann im vorliegenden Verfahren nicht Rechnung getragen
werden.
Das Grundstück befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 160 A.
Die Belange des Lärmschutzes sollten jedoch im nachfolgenden Bebauungsplan Nr. 160 B,
welcher auch das Grundstück von Frau Schambony und Herrn Rheinhardt umfasst, geprüft
werden.
II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 160A, E. - Liblar, Am Villehang, wird gemäß § 2 und § 10
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. 12. 2008 (BGBl.I S. 3018) und § 86 Abs. 1
Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauONW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der
zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung
einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzungen als Satzung nebst Begründung und
Umweltbericht beschlossen.
Begründung:
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Zu II.:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 14.10.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 160A,
Erftstadt - Liblar, Am Villehang, beschlossen. Die Beteiligung der Behörden (Träger öffentlicher
Belange) erfolgte in der Zeit vom 15.05.2007 bis einschließlich 14.06.2007, die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgerversammlung am
20.11.2008 statt. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 27.01.2010 bis
einschließlich 26.02.2010 statt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die bisherigen politischen
Beratungen und Beschlussfassungen (A 474/2007, V 112/2008, V 341/2009) verwiesen.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Bebauung des
Baugebietes zu schaffen, sollte nunmehr der Bebauungsplan Nr. 160A, Erftstadt - Liblar, Am
Villehang, in der Form der Beschlussfassung zu I. als Satzung nebst Begründung und
Umweltbericht beschlossen werden.
(Dr. Rips)
Anlagen:
- Anlageplan
- Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der
Öffentlichkeit
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