Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
165 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
09.04.10, 06:31
Aktualisiert
09.04.10, 06:31
Stichworte
Inhalt der Datei
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Köln, 50606 Köln
Eigenbetrieb Straßen
Erftstadt
Postfach 2565
50359 Erftstadt
Datum: 17.3.2010
Seite 1 von 3
Aktenzeichen:
25.1.10.10
Auskunft
erteilt:
Frau Arnold
kerstin. arnold@brk.nrw.de
Zimmer:
B 296
Telefon:
(0221) 147
Fax:
(0221)
147
Zeughausstraße
Verbesserung der Verkehrssituation auf der Friedrich-Ebert-Straße
L 163 innerhalb der Ortslage E.-Kierdorf
Engen
Ihr Schreiben vom 18.1.2010
Zeichen 66 19-4022/06
- 167
- 121
2-10,
50667 Köln
DB bis Köln Hbf,
U-Bahn 3,4,5,16,18
bis Appellhofplatz
Telefonische
Sprechzeiten:
mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
Besuchertag:
donnerstags:
8:30 -15:00
(weitere Termine
mit Ihrem Schreiben bitten Sie um Stellungnahme zu einer Planungsuntersuchung für eine Engstellensignalisierung im Ortsteil Kierdorf im Zuge
einer Bedarfsumleitung (U-Strecke).
In Kierdorf ist hier die U-Strecke U3 der Autobahn A61 betroffen. Diese
gilt für die A 61 von der AS Erftstadt zur A1 AS Hürth in Richtung Dortmund.
Zum einen bestehen grundsätzlich keine Bedenken eine Engstellensignalisierung in einer Ortslage vorzusehen, die auch eine Bedarfsumleitungstrecke (U-Strecke) enthält. Es wird davon ausgegangen, dass im
Störfall der Autobahn eine verkehrsabhängige Steuerung die Benutzung
der U-Strecke dem erhöhten Verkehrsaufkommen in Richtung Norden L
495 grundsätzlich Rechnung trägt.
Zum Zweiten ist für eine Enstellensituation detailliert die innerörtliche
Verkehrssituation zu überprüfen.
Uhr
nach Verein-
barung)
Landeskasse
Köln:
Dt. Bundesbank,
Filiale Köln
BLZ 370 000 00,
Kontonummer
WestLB,
370 015 20
Düsseldorf
BLZ 300 500 00,
Kontonummer
965 60
Hauptsitz:
Zeughausstr. 2-10,50667 Köln
Telefon:
(0221) 147
-
Fax: (0221) 147 -3185
poststelle@brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
0
Bezirksregierung
Köln
Es ist sicherlich in dem hier betroffenen Abschnitt der L 163 angemessen, den Belangen der Fußgänger durch ein besseres Flächenangebot
nachzugehen.
Es bleibt jedoch zu bedenken, ob die hier vorgelegte Verkehrsuntersuchung das Sicherheitsbedürfnis aller Verkehrsteilnehmer gleichstellt und
gerecht wird:
1.
Die Fußgänger erhalten einen einseitigen 2 m breiten Fußgängerweg. Dies beinhaltet weiterhin eine Einschränkung der
nach den RASt 2006 Bild 70 vorgegebenen Regelbreite von
2,50 m für Fußgänger. Die hier geplante Breite lässt Begegnungsverkehr von Fußgängern lediglich eingeschränkt und
unter Inanspruchnahme der Sicherheitsräume zu. Bei einem
Begegnungsverkehr ist ein Ausweichen auf die Fahrbahn zu
erwarten.
1.1.
Ein Parken oder Laden im Abschnitt der Engstelle ist aufgrund
der Fahrbahnrestbreite nicht möglich und muß entweder auf
die Nebenfläche oder halbseitig auf der Nebenfläche stattfinden. Auch dies bedeutet eine Einschränkung der Fußgänger
und es besteht die Gefahr, dass im Begegnungsfall von Fußgängern untereinander diese auf die Fahrbahn in den Gefährdungsbereich ausweichen müssen.
2.
Die nach der StVO - Novelle in der Regel im Mischverkehr
der Fahrbahn mitzuführenden
tungsgründen
Radfahrer sollen hier aus Leis-
mit einer Räumgeschwindigkeit
der Zwischenzeitberechnung
auf
berücksichtigt
von 8,33m/s in
werden.
Dies be-
deutet, dass der räumende Radfahrer mit Begegnungsverkehr
rechnen muss. Dies ist, wie in dem Gutachten
nach den RiLSA zulässig,
beschrieben,
'wenn die Engstelle so breit und über-
sichtlich ist, dass sich Kraftfahrzeugeund Radfahrterunbedenklichbegegnen können. Trifft dies nicht zu, so wird der Radverkehr mit einer Räumgeschwindigkeit von V= 18km/h ( Sm/s) für den Räumvorgang und die
Dauerder Zwischenzeitmaßgebend'
Datum: 17.3.2010
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Bezirksregierung
Köln
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Diese Bedingung wird im vorliegenden Fall nicht eingehalten.
Der Begegnungsfall PKW/Radfahrer ist für eine hier bis zu
4,20m eingeschränkte Fahrbahnbreite verkehrssicher möglich. Die Begegnung mit einem LKW nicht.
3.
Die Engstelle erstreckt sich in einer leichten Kurve und ist
nicht einsehbar. Die in dieser Engstelle vorhandenen Grundstücksausfahrten lassen keine eindeutige Verkehrsabwicklung
zu, da der ausfahrende Verkehrsteilnehmernicht eindeutig erkennen kann, welche Richtung nur Fahrtberechtigung erhalten hat. Eine Begegnung mit LKW ist lediglich mit Ausweichen
auf die Nebenflächen durchführbar; dies beinhaltet eine Gefährdung der dort sich bewegenden Fußgängern.
3.1
Gleiche Verkehrssituation stellt sich auch bei einer Nachtabschaltung ein.
Insbesondere dann ist bei dieser Länge der Engstelle nach
StVO auch von den Anfangseinfahrbereichen keine beiderseits ausreichende Überschaubarkeit vorhanden, die eine
verkehrssichere Regelung nach VZ 208/308 ermöglicht.
Aus diesen Gründen wird die vom Gutachter empfohlene Engstellensignalisierung als bedenklich eingestuft, zumal bisher mir keine Hinweise für überdurchschnittliche Unfallgefährdung für diesen Abschnitt der L
163 vorliegt.
Der Landesbetrieb und der Rhein-Erft-Kreis erhalten eine Durchschrift
dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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(Arnold)
Datum: 17.3.2010
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