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Beschlussvorlage (Bauvorhaben: Nutzungsänderung eines Kuhboxenlaufstalles zur Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte auf dem Grundstück Gemarkung Frenz, Flur 5, Flurstück 31 - Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 Ab. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Beschlussvorlage (Bauvorhaben:
Nutzungsänderung eines Kuhboxenlaufstalles zur Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte  auf dem Grundstück Gemarkung Frenz, Flur 5, Flurstück 31
- Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 Ab. 1 BauGB)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt IV/RD 10.05.2005 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 25.05.2005 TOP Ein Ja Nein 111/2005 Ent Bemerkungen Betrifft: Bauvorhaben: Nutzungsänderung eines Kuhboxenlaufstalles zur Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte auf dem Grundstück Gemarkung Frenz, Flur 5, Flurstück 31 - Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 Ab. 1 BauGB Beschlussentwurf: Das Einvernehmen zur Nutzungsänderung eines Kuhboxenlaufstalles zur Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte auf dem Grundstück Gemarkung Frenz, Flur 5, Flurstück 31, gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt. Begründung: Im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens des Kreises Düren ist der Gemeinde Inden ein Nutzungsänderungsantrag des o.a. Kuhboxenlaufstalles zur Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte zur Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 BauGB vorgelegt worden. Zurzeit wird die Halle zur Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten aller Art genutzt. Die Produkte werden durch LKW angeliefert und jeweils donnerstags an verschiedene Landwirte gem. Vorbestellung ausgeliefert. Mit dem vorliegenden Antrag soll nun diese Nutzung legalisiert werden. Der ehemalige Stall liegt außerhalb des Satzungsbereiches gem. § 34 BauGB für die Ortslage Frenz. Eine Nutzung dieses Stalles ist demnach nach § 35 BauGB „Bauen im Außenbereich“ zu beurteilen. Entsprechend ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es die Vorgaben des § 35 erfüllt. Das Vorhaben ist über einen ausgebauten Wirtschaftsweg zu erreichen. Dieser ist für landwirtschaftliches Gerät und Anlieger, die in dem hinteren Bereich Garagen errichtet haben, freigegeben. In Zusammenhang mit den damals gestellten Bauanträgen für die Garagen ist seitens der Gemeinde Inden das Einvernehmen und auch die gesicherte Erschließung mitgeteilt worden. Die Erschließung ist also auch für den Anliegerverkehr der Lagerhalle als gesichert anzusehen. Planungsrechtlich ist das Vorhaben nicht privilegiert und auch nicht ausnahmsweise zulässig, da die Ausweisung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Inden (Fläche für die Landwirtschaft) als öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegensteht. Allerdings trägt der § 35 BauGB dem Strukturwandel in der Landwirtschaft insofern Rechnung, dass erstmalige Änderungen einer landoder forstwirtschaftlichen Nutzung auch dann zulässig sind, wenn sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen. Die damit verbundenen Vorgaben des Gesetzes greifen für die vorgesehene weitere Nutzung, so dass trotz der Nichtprivilegierung und der nicht ausnahmsweisen Zulässigkeit das Einvernehmen erteilt werden kann.