Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
IV/RD
10.05.2005
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
25.05.2005
TOP Ein Ja
Nein
111/2005
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Bauvorhaben:
Nutzungsänderung eines Kuhboxenlaufstalles zur Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte auf
dem Grundstück Gemarkung Frenz, Flur 5, Flurstück 31
- Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 Ab. 1 BauGB
Beschlussentwurf:
Das Einvernehmen zur Nutzungsänderung eines Kuhboxenlaufstalles zur Lagerhalle für
landwirtschaftliche Produkte auf dem Grundstück Gemarkung Frenz, Flur 5, Flurstück 31, gem. §
36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.
Begründung:
Im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens des Kreises Düren ist der Gemeinde Inden ein
Nutzungsänderungsantrag des o.a. Kuhboxenlaufstalles zur Lagerhalle für landwirtschaftliche
Produkte zur Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 BauGB vorgelegt worden. Zurzeit
wird die Halle zur Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten aller Art genutzt. Die Produkte
werden durch LKW angeliefert und jeweils donnerstags an verschiedene Landwirte gem.
Vorbestellung ausgeliefert. Mit dem vorliegenden Antrag soll nun diese Nutzung legalisiert werden.
Der ehemalige Stall liegt außerhalb des Satzungsbereiches gem. § 34 BauGB für die Ortslage Frenz.
Eine Nutzung dieses Stalles ist demnach nach § 35 BauGB „Bauen im Außenbereich“ zu beurteilen.
Entsprechend ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es die Vorgaben des § 35 erfüllt.
Das Vorhaben ist über einen ausgebauten Wirtschaftsweg zu erreichen. Dieser ist für
landwirtschaftliches Gerät und Anlieger, die in dem hinteren Bereich Garagen errichtet haben,
freigegeben. In Zusammenhang mit den damals gestellten Bauanträgen für die Garagen ist seitens
der Gemeinde Inden das Einvernehmen und auch die gesicherte Erschließung mitgeteilt worden.
Die Erschließung ist also auch für den Anliegerverkehr der Lagerhalle als gesichert anzusehen.
Planungsrechtlich ist das Vorhaben nicht privilegiert und auch nicht ausnahmsweise zulässig, da die
Ausweisung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Inden (Fläche für die Landwirtschaft) als
öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegensteht. Allerdings trägt der § 35 BauGB dem
Strukturwandel in der Landwirtschaft insofern Rechnung, dass erstmalige Änderungen einer landoder forstwirtschaftlichen Nutzung auch dann zulässig sind, wenn sie den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes widersprechen. Die damit verbundenen Vorgaben des Gesetzes greifen für
die vorgesehene weitere Nutzung, so dass trotz der Nichtprivilegierung und der nicht
ausnahmsweisen Zulässigkeit das Einvernehmen erteilt werden kann.