Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
02.06.2010
Erstellt
25.05.10, 14:56
Aktualisiert
25.05.10, 14:56
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 274/2010
Az.: 40
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 14.05.2010
Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen leite ich an die zuständigen Ausschüsse
weiter.
Beratungsfolge
Schulausschuss
Betrifft:
Termin
02.06.2010
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Elternbefragung zum Wunsch nach einer Gesamtschule in Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 14.05.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich kann der Schulträger - zur förmlichen Ermittlung des Elternwillens - das Bedürfnis
zur Errichtung einer Gesamtschule durch eine Befragung der Eltern in den Grundschulen sowie im
letzten Kindergartenjahr ermitteln. Die Fragestellung muss eindeutig und darauf gerichtet sein, ob
Erziehungsberechtigte daran interessiert sind, ihr Kind an der noch zu errichtenden Schule
anzumelden. Fällt das Befragungsergebnis eines Jahrgangs - in diesem Fall des nächsten
Anmeldejahrgangs für die weiterführende Schule; derzeit die 3. Klassen der Grundschulen - so
aus, dass mit definitiven 112 Anmeldungen für diese Schulform zu rechnen ist, kann die Stadt
auch vor dem Hintergrund der Schulentwicklungsplanung ein Bedürfnis feststellen. Das Bedürfnis
zur Errichtung einer Gesamtschule besteht nur dann, wenn die Schule im Rahmen der
Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot dieser Schulform in
zumutbarer Nähe wahrgenommen werden kann.
Der Beschluss des Schulträgers auf Errichtung einer Gesamtschule bedarf nach § 81 (3)
Schulgesetz NRW (SchulG) der Genehmigung durch die Bezirksregierung. Derzeit werden gem.
Rundverfügung des Regierungspräsidenten Köln vom 24.06.2008 ausschließlich Gesamtschulen
im Halbtagsbetrieb genehmigt.
Ist aufgrund der Befragungsergebnisse und der Schulentwicklungsplanung ein Bedürfnis zur
Errichtung einer Gesamtschule festgestellt worden, kann der Schulträger einen
Errichtungsbeschluss unter dem Vorbehalt fassen, dass im Anmeldeverfahren die entsprechende
Schülerzahl erreicht wird und einen Antrag bei der Bezirksregierung Köln stellen.
In diesem Antrag muss das Bedürfnis des Schulträgers auf Errichtung einer Gesamtschule
nachgewiesen werden. Hierzu zählt neben der Dokumentation in der Schulentwicklungsplanung
und der voraussichtlichen Mindestanmeldezahl von 112 Schülerinnen und Schülern auch die
Gewähr für eine Mindestgröße von 112 Kindern pro Jahrgang über einen Zeitraum von mindestens
5 Jahren (Prognose). Zudem hat der Schulträger gem. § 79 SchulG nachzuweisen, dass er für
einen ordnungsgemäßen Unterricht an einer neu zu errichtenden Gesamtschule Schulanlagen,
Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitstellen und unterhalten kann. Der Schulträger muss
die für die Errichtung und dauernde Unterhaltung (Investitions- und Folgekosten) einer Schule
erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft besitzen. Die Bezirksregierung leitet die Nachweise
bzgl. der Finanzkraft zur Prüfung an die Kommunalaufsicht weiter.
Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens werden seitens der Bezirksregierung auch andere
rechtliche oder sachliche Voraussetzungen geprüft. Besteht zum Beispiel eine Schule derselben
Schulform in zumutbarer Entfernung, darf die Errichtung der neuen Schule diese Schule nicht in
ihrem Bestand gefährden. Ferner dürfen auch die bereits in Erftstadt vorhandenen Schulen einer
anderen Schulform durch die Errichtung einer neuen Schule nicht in ihrem Bestand gefährdet
werden.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen im Schulentwicklungsplan der Stadt Erftstadt 2010, nach
der sich bestehende Gesamtschulen mittel- und längerfristig aufgrund der verkürzten Schulzeit an
den Gymnasien auf eine zunehmende Nachfrage sowohl aus den Realschulen als auch durch
eigentlich gymnasialorientierte Eltern einstellen müssen, kann sich im Hinblick der im Allgemeinen
sinkenden Schülerzahlen kein zwingendes Erfordernis für eine Gesamtschule auf dem Stadtgebiet
der Stadt Erftstadt - unter Berücksichtigung der zumutbaren Erreichbarkeit der Gesamtschulen in
den Nachbarkommunen - ableiten lassen.
Die in den Nachbarkommunen Brühl und Kerpen vorhandenen Gesamtschulen werden nur in
einem geringen Umfang von Schülerinnen und Schülern aus Erftstadt besucht. Von einer
Bestandsgefährdung ist hier eher nicht auszugehen. Anders sieht dies bei der Frequentierung der
Gesamtschule Weilerswist durch Schülerinnen und Schüler aus Erftstadt aus. Ausweislich des
Schulentwicklungsplanes der Gemeinde Weilerswist nimmt die Gesamtschule Weilerswist mehr
als ein Drittel der Schüler eines Jahrgangs aus Erftstadt auf. Diese Schule wäre somit - bei einer
Gesamtschülerzahl von ca. 1000 Schülern in 9 Jahrgangsstufen - durchaus als in ihrem Bestand
gefährdet anzusehen.
Die bereits vorhandenen Schulen in Erftstadt sind mit Ausnahme der Carl-Schurz-Hauptschule, die
sukzessive aufgelöst wird, laut aktuell vorliegendem Schulentwicklungsplan derzeit alle in ihrem
Bestand nicht gefährdet. Sie bewegen sich im Prognosezeitraum im Bereich einer Zwei- bis
Fünfzügigkeit. Sollte es jedoch zu Verschiebungen der Anmeldungen zu einer neu errichteten
Gesamtschule kommen, so ist zumindest im Bereich der Hauptschule sowie im Bereich der
Realschulen mit deutlichen Veränderungen zu rechnen, die eine Bestandsgefährdung bei
städtischen Schulen zur Folge haben könnte.
Fraglich ist auch, ob die Ergebnisse der soeben durchgeführten Elternbefragung im
Grundschulbereich bzgl. der Analyse der Gründe für den Besuch einer auswärtigen Schule sowie
die Tatsache, dass Gesamtschulen ausschließlich im Halbtagsbetrieb genehmigt werden, auf
einen entsprechenden Bedarf in Höhe der erforderlichen Schülerzahl schließen lassen.
Bei Abwägung aller vorgenannten Aspekte und zu berücksichtigenden zwingenden
Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule sollte zum jetzigen
Zeitpunkt - auch im Hinblick auf die im Land Nordrhein-Westfalen noch nicht absehbare weitere
schulpolitische Entwicklung - auf eine Befragung der Eltern der Schülerinnen und Schüler der 3.
Klassen der städtischen Grundschulen nach ihrem Wunsch ihre Kinder in einer Gesamtschule in
Erftstadt anzumelden verzichtet werden. Es ist zudem davon auszugehen, dass die
Bezirksregierung Köln alleine aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation in der sich die Stadt
Erftstadt befindet, einen entsprechenden Antrag ablehnen würde.
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In Vertretung
(Erner)
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