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Antrag (Antrag bzgl. Elternbefragung zum Wunsch nach einer Gesamtschule in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
02.06.2010
Erstellt
25.05.10, 14:56
Aktualisiert
25.05.10, 14:56
Antrag (Antrag bzgl. Elternbefragung zum Wunsch nach einer Gesamtschule in Erftstadt) Antrag (Antrag bzgl. Elternbefragung zum Wunsch nach einer Gesamtschule in Erftstadt) Antrag (Antrag bzgl. Elternbefragung zum Wunsch nach einer Gesamtschule in Erftstadt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 274/2010 Az.: 40 Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 14.05.2010 Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Schulausschuss Betrifft: Termin 02.06.2010 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Elternbefragung zum Wunsch nach einer Gesamtschule in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 14.05.2010 Stellungnahme der Verwaltung: Grundsätzlich kann der Schulträger - zur förmlichen Ermittlung des Elternwillens - das Bedürfnis zur Errichtung einer Gesamtschule durch eine Befragung der Eltern in den Grundschulen sowie im letzten Kindergartenjahr ermitteln. Die Fragestellung muss eindeutig und darauf gerichtet sein, ob Erziehungsberechtigte daran interessiert sind, ihr Kind an der noch zu errichtenden Schule anzumelden. Fällt das Befragungsergebnis eines Jahrgangs - in diesem Fall des nächsten Anmeldejahrgangs für die weiterführende Schule; derzeit die 3. Klassen der Grundschulen - so aus, dass mit definitiven 112 Anmeldungen für diese Schulform zu rechnen ist, kann die Stadt auch vor dem Hintergrund der Schulentwicklungsplanung ein Bedürfnis feststellen. Das Bedürfnis zur Errichtung einer Gesamtschule besteht nur dann, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot dieser Schulform in zumutbarer Nähe wahrgenommen werden kann. Der Beschluss des Schulträgers auf Errichtung einer Gesamtschule bedarf nach § 81 (3) Schulgesetz NRW (SchulG) der Genehmigung durch die Bezirksregierung. Derzeit werden gem. Rundverfügung des Regierungspräsidenten Köln vom 24.06.2008 ausschließlich Gesamtschulen im Halbtagsbetrieb genehmigt. Ist aufgrund der Befragungsergebnisse und der Schulentwicklungsplanung ein Bedürfnis zur Errichtung einer Gesamtschule festgestellt worden, kann der Schulträger einen Errichtungsbeschluss unter dem Vorbehalt fassen, dass im Anmeldeverfahren die entsprechende Schülerzahl erreicht wird und einen Antrag bei der Bezirksregierung Köln stellen. In diesem Antrag muss das Bedürfnis des Schulträgers auf Errichtung einer Gesamtschule nachgewiesen werden. Hierzu zählt neben der Dokumentation in der Schulentwicklungsplanung und der voraussichtlichen Mindestanmeldezahl von 112 Schülerinnen und Schülern auch die Gewähr für eine Mindestgröße von 112 Kindern pro Jahrgang über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren (Prognose). Zudem hat der Schulträger gem. § 79 SchulG nachzuweisen, dass er für einen ordnungsgemäßen Unterricht an einer neu zu errichtenden Gesamtschule Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitstellen und unterhalten kann. Der Schulträger muss die für die Errichtung und dauernde Unterhaltung (Investitions- und Folgekosten) einer Schule erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft besitzen. Die Bezirksregierung leitet die Nachweise bzgl. der Finanzkraft zur Prüfung an die Kommunalaufsicht weiter. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens werden seitens der Bezirksregierung auch andere rechtliche oder sachliche Voraussetzungen geprüft. Besteht zum Beispiel eine Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung, darf die Errichtung der neuen Schule diese Schule nicht in ihrem Bestand gefährden. Ferner dürfen auch die bereits in Erftstadt vorhandenen Schulen einer anderen Schulform durch die Errichtung einer neuen Schule nicht in ihrem Bestand gefährdet werden. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im Schulentwicklungsplan der Stadt Erftstadt 2010, nach der sich bestehende Gesamtschulen mittel- und längerfristig aufgrund der verkürzten Schulzeit an den Gymnasien auf eine zunehmende Nachfrage sowohl aus den Realschulen als auch durch eigentlich gymnasialorientierte Eltern einstellen müssen, kann sich im Hinblick der im Allgemeinen sinkenden Schülerzahlen kein zwingendes Erfordernis für eine Gesamtschule auf dem Stadtgebiet der Stadt Erftstadt - unter Berücksichtigung der zumutbaren Erreichbarkeit der Gesamtschulen in den Nachbarkommunen - ableiten lassen. Die in den Nachbarkommunen Brühl und Kerpen vorhandenen Gesamtschulen werden nur in einem geringen Umfang von Schülerinnen und Schülern aus Erftstadt besucht. Von einer Bestandsgefährdung ist hier eher nicht auszugehen. Anders sieht dies bei der Frequentierung der Gesamtschule Weilerswist durch Schülerinnen und Schüler aus Erftstadt aus. Ausweislich des Schulentwicklungsplanes der Gemeinde Weilerswist nimmt die Gesamtschule Weilerswist mehr als ein Drittel der Schüler eines Jahrgangs aus Erftstadt auf. Diese Schule wäre somit - bei einer Gesamtschülerzahl von ca. 1000 Schülern in 9 Jahrgangsstufen - durchaus als in ihrem Bestand gefährdet anzusehen. Die bereits vorhandenen Schulen in Erftstadt sind mit Ausnahme der Carl-Schurz-Hauptschule, die sukzessive aufgelöst wird, laut aktuell vorliegendem Schulentwicklungsplan derzeit alle in ihrem Bestand nicht gefährdet. Sie bewegen sich im Prognosezeitraum im Bereich einer Zwei- bis Fünfzügigkeit. Sollte es jedoch zu Verschiebungen der Anmeldungen zu einer neu errichteten Gesamtschule kommen, so ist zumindest im Bereich der Hauptschule sowie im Bereich der Realschulen mit deutlichen Veränderungen zu rechnen, die eine Bestandsgefährdung bei städtischen Schulen zur Folge haben könnte. Fraglich ist auch, ob die Ergebnisse der soeben durchgeführten Elternbefragung im Grundschulbereich bzgl. der Analyse der Gründe für den Besuch einer auswärtigen Schule sowie die Tatsache, dass Gesamtschulen ausschließlich im Halbtagsbetrieb genehmigt werden, auf einen entsprechenden Bedarf in Höhe der erforderlichen Schülerzahl schließen lassen. Bei Abwägung aller vorgenannten Aspekte und zu berücksichtigenden zwingenden Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule sollte zum jetzigen Zeitpunkt - auch im Hinblick auf die im Land Nordrhein-Westfalen noch nicht absehbare weitere schulpolitische Entwicklung - auf eine Befragung der Eltern der Schülerinnen und Schüler der 3. Klassen der städtischen Grundschulen nach ihrem Wunsch ihre Kinder in einer Gesamtschule in Erftstadt anzumelden verzichtet werden. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Bezirksregierung Köln alleine aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation in der sich die Stadt Erftstadt befindet, einen entsprechenden Antrag ablehnen würde. -2- In Vertretung (Erner) -3-