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Beschlussvorlage (Beitragssatzung vom 23. Oktober 1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981, hier: 2. Änderung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
84 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
19.07.11, 13:33
Beschlussvorlage (Beitragssatzung vom 23. Oktober 1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981,  hier: 2. Änderung) Beschlussvorlage (Beitragssatzung vom 23. Oktober 1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981,  hier: 2. Änderung)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat IV/601.03.21.70 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 05.07.2011 X 19.07.2011 X Frau Schriefer (Verfasser/in) 251/2011 nö. S. TOP 23 17.06.2011 (Datum) BETREFF: Beitragssatzung vom 23. Oktober 1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981, hier: 2. Änderung VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Stadtverwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: X ja ja nein X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfes. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der 2. Änderungssatzung zur Beitragssatzung vom 23. Oktober 1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981 gem. dem beigefügten Verwaltungsentwurf (Anlage). ERLÄUTERUNGEN: Nach § 1 der Beitragssatzung vom 23. Oktober 1996 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. Dezember 1999 und § 8 Absatz 4 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land -1- Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.Oktober 1969 in der jetzt gültigen Fassung erhebt die Stadt Pulheim zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag. Fragen der Beitragsberechnung und Erhebung regelt die o.g. Beitragssatzung. Aufgrund des Alters dieser Satzung (1996, 1999) sind redaktionelle und inhaltliche Anpassungen erforderlich. Zu I und II: Die Erhebung von Abgaben erfolgt grundsätzlich durch Heranziehungsbescheide. Von diesem Grundsatz lässt das Kommunalabgabengesetz NRW eine beschränkte Ausnahme zu, um einen Beitrag im ganzen vor Entstehen der Beitragpflicht (durch eine vertragliche Vereinbarung) abzulösen. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht gibt es im Kommunalabgabenrecht in NRW keine formalen Voraussetzungen, um von der eingeschränkten Ermächtigung zum Abschluss von Ablösungsverträgen Gebrauch machen zu können. Dennoch wird in der jüngeren Fachliteratur den Gemeinden angeraten, hinreichende Bestimmungen zu treffen. Da es zumindest zweckmäßig ist, diese Bestimmungen in Satzungsform zu erlassen, sollte die Satzung der Stadt Pulheim entsprechend ergänzt werden. Die in der Anlage beigefügte Satzungsänderung entspricht den Ablösungsbestimmungen, wie sie bereits in anderen Beitragssatzungen der Stadt Pulheim enthalten sind. Zu III und IV: Die alten Regelungen enthalten den Begriff der „Zustellung“, was im Einzelfall die teurere Versandform mit Postzustellungsurkunde erfordert. Die Verwendung des Begriffs „Zugang“ ist zulässig und im Hinblick auf die Einsparung von Portokosten zweckmäßig. Zu V: Die neue Regelung entspricht der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. -2-