Daten
Kommune
Pulheim
Größe
84 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
19.07.11, 13:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
IV/601.03.21.70
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
05.07.2011
X
19.07.2011
X
Frau Schriefer
(Verfasser/in)
251/2011
nö. S. TOP
23
17.06.2011
(Datum)
BETREFF:
Beitragssatzung vom 23. Oktober 1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21.
Dezember 1981, hier: 2. Änderung
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Stadtverwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
X
ja
ja
nein
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfes.
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der 2. Änderungssatzung zur Beitragssatzung
vom 23. Oktober 1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981
gem. dem beigefügten Verwaltungsentwurf (Anlage).
ERLÄUTERUNGEN:
Nach § 1 der Beitragssatzung vom 23. Oktober 1996 in der Fassung der 1. Änderungssatzung
vom 23. Dezember 1999 und § 8 Absatz 4 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
-1-
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.Oktober 1969 in der jetzt gültigen Fassung erhebt die
Stadt Pulheim zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung und Erweiterung
der öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag. Fragen der Beitragsberechnung und
Erhebung regelt die o.g. Beitragssatzung. Aufgrund des Alters dieser Satzung (1996, 1999) sind
redaktionelle und inhaltliche Anpassungen erforderlich.
Zu I und II:
Die Erhebung von Abgaben erfolgt grundsätzlich durch Heranziehungsbescheide. Von diesem
Grundsatz lässt das Kommunalabgabengesetz NRW eine beschränkte Ausnahme zu, um einen
Beitrag im ganzen vor Entstehen der Beitragpflicht (durch eine vertragliche Vereinbarung) abzulösen.
Anders als im Erschließungsbeitragsrecht gibt es im Kommunalabgabenrecht in NRW keine formalen Voraussetzungen, um von der eingeschränkten Ermächtigung zum Abschluss von Ablösungsverträgen Gebrauch machen zu können. Dennoch wird in der jüngeren Fachliteratur den
Gemeinden angeraten, hinreichende Bestimmungen zu treffen. Da es zumindest zweckmäßig ist,
diese Bestimmungen in Satzungsform zu erlassen, sollte die Satzung der Stadt Pulheim entsprechend ergänzt werden.
Die in der Anlage beigefügte Satzungsänderung entspricht den Ablösungsbestimmungen, wie sie
bereits in anderen Beitragssatzungen der Stadt Pulheim enthalten sind.
Zu III und IV:
Die alten Regelungen enthalten den Begriff der „Zustellung“, was im Einzelfall die teurere Versandform mit Postzustellungsurkunde erfordert. Die Verwendung des Begriffs „Zugang“ ist zulässig und im Hinblick auf die Einsparung von Portokosten zweckmäßig.
Zu V:
Die neue Regelung entspricht der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes.
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