Daten
Kommune
Pulheim
Größe
67 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
19.07.11, 13:33
Stichworte
Inhalt der Datei
A n l a g e zur Vorlage 251/2011
Satzung vom
zur Änderung der Beitragssatzung vom 23. Oktober 1996 zur
Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981 in der Fassung der 1.
Änderungssatzung vom 23. Dezember 1999 (2. Änderungssatzung)
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am
aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010
(GV.NRW.S. 688) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.
Juni 2009 (GV. NRW. S. 394) folgende Satzung zur Änderung der Beitragssatzung vom 23.
Oktober 1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981
beschlossen:
I
„§ 10 – Inkrafttreten“ erhält die Überschrift „§ 11 – Inkrafttreten“ unter Beibehaltung der
Regelung.
II
§ 10 erhält folgende Fassung:
§ 10 – Ablösung des Beitrags
Der Betrag einer Ablösung bemisst sich nach dem satzungsgemäßen Beitrag, der zum
Zeitpunkt des Abschlusses einer Ablösevereinbarung zu zahlen wäre. Ein Rechtsanspruch
auf Ablösung besteht nicht.
III
§ 5 (1) der Satzung (Beitragspflichtige) erhält folgende Fassung:
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Heranziehungsbescheides
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt
an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
IV
§ 7 (4) der Satzung (Aufwendungsersatz und Hausanschlüsse) erhält folgende Fassung:
Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Heranziehungsbescheides
Eigentümer des Grundstückes ist, zu dem die Anschlussleistung verlegt wird. Ist das
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.
V
§ 9 (Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen) erhält in Überschrift und Regelung folgende
Fassung:
§ 9 Zwangsmittel und Rechtsmittel
(1) Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlung gegen
diese
Satzung
richtet
sich
nach
den
Vorschriften
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
(2) Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung.
VI
Die übrigen Vorschriften der Beitragssatzung vom 23. Oktober 1996 zur
Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981 in der Fassung der 1.
Änderungssatzung vom 23. Dezember 1999 finden in unveränderter Form Anwendung.
VII
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den
Rhein-Erft-Kreis in Kraft.