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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 251/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
67 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
19.07.11, 13:33
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 251/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 251/2011)

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Inhalt der Datei

A n l a g e zur Vorlage 251/2011 Satzung vom zur Änderung der Beitragssatzung vom 23. Oktober 1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. Dezember 1999 (2. Änderungssatzung) Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV.NRW.S. 688) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394) folgende Satzung zur Änderung der Beitragssatzung vom 23. Oktober 1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981 beschlossen: I „§ 10 – Inkrafttreten“ erhält die Überschrift „§ 11 – Inkrafttreten“ unter Beibehaltung der Regelung. II § 10 erhält folgende Fassung: § 10 – Ablösung des Beitrags Der Betrag einer Ablösung bemisst sich nach dem satzungsgemäßen Beitrag, der zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Ablösevereinbarung zu zahlen wäre. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. III § 5 (1) der Satzung (Beitragspflichtige) erhält folgende Fassung: Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Heranziehungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. IV § 7 (4) der Satzung (Aufwendungsersatz und Hausanschlüsse) erhält folgende Fassung: Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Heranziehungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist, zu dem die Anschlussleistung verlegt wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner. V § 9 (Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen) erhält in Überschrift und Regelung folgende Fassung: § 9 Zwangsmittel und Rechtsmittel (1) Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlung gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. (2) Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. VI Die übrigen Vorschriften der Beitragssatzung vom 23. Oktober 1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 21. Dezember 1981 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. Dezember 1999 finden in unveränderter Form Anwendung. VII Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in Kraft.