Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
425/2004
Datum
Bauverwaltungsamt
07.01.2004
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
18.03.2004
Rat
01.04.2004
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Widmung der Verbindungsstraße zwischen der L 241 und dem Schwarzen Weg
Beschlussentwurf:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91) zuletzt
geändert durch Art. 4 Ges. vom 9.5.2000 (GV NRW S. 462) wird die Verbindungsstraße zwischen
der L 241 und dem Schwarzen Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW
und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung
öffentlich bekannt zu machen.
Begründung:
Die Verbindungsstraße zwischen der L 241 und dem Schwarzen Weg ist soweit hergestellt, dass
diese für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden kann.
Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich
bekannt zu machen ist.
Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt.
Weitere Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der
Straße dienenden Grundstücks ist oder dass der Eigentümer der Widmung zustimmt.
Die Gemeinde Inden ist bislang noch nicht Eigentümerin der Straßenflächen. Die erforderliche
Zustimmungserklärung ist deshalb beim Eigentümer eingeholt worden.
Vorlage: 425/2004
Seite - 2 -
Widmungsverfügung
Widmung der Verbindungsstraße zwischen der L 241 und dem Schwarzen Weg
Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 01.04.2004 folgende Widmung beschlossen:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91) zuletzt
geändert durch Art. 4 Ges. vom 9.5.2000 (GV NRW S. 462) wird die Verbindungsstraße zwischen
der L 241 und dem Schwarzen Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW
und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeindeverwaltung Inden, Rathausstraße 1, 52459 Inden, einzulegen.
Sollte die Widerspruchsfrist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so
würde dessen Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet werden.
Der Bürgermeister