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Beschlussvorlage (Widmung der Verbindungsstraße zwischen der L 241 und dem Schwarzen Weg)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Beschlussvorlage (Widmung der Verbindungsstraße zwischen der L 241 und dem Schwarzen Weg) Beschlussvorlage (Widmung der Verbindungsstraße zwischen der L 241 und dem Schwarzen Weg)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 425/2004 Datum Bauverwaltungsamt 07.01.2004 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 18.03.2004 Rat 01.04.2004 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Widmung der Verbindungsstraße zwischen der L 241 und dem Schwarzen Weg Beschlussentwurf: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91) zuletzt geändert durch Art. 4 Ges. vom 9.5.2000 (GV NRW S. 462) wird die Verbindungsstraße zwischen der L 241 und dem Schwarzen Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Begründung: Die Verbindungsstraße zwischen der L 241 und dem Schwarzen Weg ist soweit hergestellt, dass diese für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden kann. Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt. Weitere Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder dass der Eigentümer der Widmung zustimmt. Die Gemeinde Inden ist bislang noch nicht Eigentümerin der Straßenflächen. Die erforderliche Zustimmungserklärung ist deshalb beim Eigentümer eingeholt worden. Vorlage: 425/2004 Seite - 2 - Widmungsverfügung Widmung der Verbindungsstraße zwischen der L 241 und dem Schwarzen Weg Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 01.04.2004 folgende Widmung beschlossen: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91) zuletzt geändert durch Art. 4 Ges. vom 9.5.2000 (GV NRW S. 462) wird die Verbindungsstraße zwischen der L 241 und dem Schwarzen Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Inden, Rathausstraße 1, 52459 Inden, einzulegen. Sollte die Widerspruchsfrist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet werden. Der Bürgermeister